CE-Kennzeichnung

  • Sie sind Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen, bauen Ihre eigenen Produktionsanlagen um oder verketten Maschinen, um sie als komplette Anlagen im Produktionsprozess nutzen zu können?
CE-Kennzeichnung

Dann müssen Sie sich mit den Aufgaben des Inverkehrbringers nach Maschinenrichtlinie (MRL) auseinandersetzen:

  1. Anzuwendende EU-Richtlinien
  2. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 
  3. Normenrecherche
  4. Risikobeurteilung
  5. Erstellung der Betriebsanleitung
  6. Konformitätsprüfungen mit Konformitätsaussage
  7. Zusammenstellung der technischen Dokumentation.

Viele Aufgaben und Fragen, die oft zur Verunsicherung der Hersteller und Anlagenbetreiber führen.

  • Wir analysieren Ihre Anlagen, inwieweit es sich um Maschinen bzw. Maschinenanlagen (verkettete Maschinen) i.S.d. MRL handelt und definieren den erforderlichen Regelungsumfang.
  • Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben als Inverkehrbringer und erarbeiten z.B. mit Ihnen die Risikobeurteilung. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der Betriebsanleitung und einer rechtskonformen EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung.
  • Wir helfen Ihnen bei der Prüfung von geänderten Anlagen, inwieweit die Änderungen wesentlich sind und somit eine erneute Bewertung der EG-Konformität erforderlich ist oder eine außerordentliche Prüfung nach BetrSichV durchgeführt werden kann.
  • Wir schulen Ihren Einkauf, welche vertraglichen Vereinbarungen sinnvoll sind.
  • Wir erklären Ihnen, was beim Gebrauchtmaschinenhandel zu beachten ist.

Wir erstellen mit Ihnen die Unterlagen zur CE-Konformität. Wir verfügen dabei über ausgebildete CE-Koordinatoren und informieren Sie auch gern über erforderliche CE-Kennzeichnungen von Druckbehältern sowie von Geräten und Schutzsystemen in Ex-Bereichen.

 

Bitte rechnen Sie 1 plus 3.

Am 29.06.2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Damit treten zeitnah umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft.

Durch die europäische Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU)2019/1020) wurden das Marktüberwachungsgesetz (MÜG), die Novelle des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) erlassen bzw. novelliert. Die Regelungen wurden damit neu strukturiert.

Bitte wenden Sie sich an: