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Dipl.-Ing.
Antje Lipinsky-Engel
Tel.: +49 (0)30 99 28 82 - 22
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CE-Kennzeichnung

Sie sind Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen, bauen Ihre eigenen Produktionsanlagen um oder verketten Maschinen, um sie als komplette Anlagen im Produktionsprozess nutzen zu können?

Dann müssen Sie sich mit den Aufgaben des Inverkehrbringers nach Maschinenrichtlinie (MRL) auseinandersetzen:

  1. Anzuwendende EU-Richtlinien
  2. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 
  3. Normenrecherche
  4. Risikobeurteilung
  5. Erstellung der Betriebsanleitung
  6. Konformitätsprüfungen mit Konformitätsaussage
  7. Zusammenstellung der technischen Dokumentation.

 

Viele Aufgaben und Fragen, die oft zur Verunsicherung der Hersteller und Anlagenbetreiber führen.

  • Wir analysieren Ihre Anlagen, inwieweit es sich um Maschinen bzw. Maschinenanlagen (verkettete Maschinen) i.S.d. MRL handelt und definieren den erforderlichen Regelungsumfang.
  • Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben als Inverkehrbringer und erarbeiten z.B. mit Ihnen die Risikobeurteilung. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der Betriebsanleitung und einer rechtskonformen EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung.
  • Wir helfen Ihnen bei der Prüfung von geänderten Anlagen, inwieweit die Änderungen wesentlich sind und somit eine erneute Bewertung der EG-Konformität erforderlich ist oder eine außerordentliche Prüfung nach BetrSichV durchgeführt werden kann.
  • Wir schulen Ihren Einkauf, welche vertraglichen Vereinbarungen sinnvoll sind.
  • Wir erklären Ihnen, was beim Gebrauchtmaschinenhandel zu beachten ist.

Wir informieren Sie auch gern über erforderliche CE-Kennzeichnungen von Druckbehältern sowie von Geräten und Schutzsystemen in Ex-Bereichen.

Sprechen Sie uns an!

Übrigens: 


Das neuen Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - ist am 11.November 2011 veröffentlicht worden. Es löst damit das GPSG ab.

 

Das neue ProdSG enthält gegenüber dem alten GPSG wesentliche Änderungen, z.B.:

  • zentraler Begriff ist das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, deren Ausstellung oder erstmaliger Verwendung. Die Bereitstellung ersetzt dabei ohne inhaltliche Änderung den bisherigen Begriff des Inverkehrbringens.
  • Der Produktbegriff wurde neu gefasst. Produkte im Sinne des ProdSG sind "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind".
  • Verbraucherprodukte bilden eine "Sondergruppe" mit zusätzlichen speziellen Anforderungen.
  • Der Begriff "Technische Arbeitsmittel" ist neu im ProdSG und umfaßt im B-to-B Bereich jetzt auch die noch nicht verwendungsfertigen Produkte (Gebrauchtproduktbereich).
  • Bei gebrauchten B-to-B Produkten kommt es nicht mehr auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens an. Sie müssen jetzt sicher im Sinne des ProdSG sein. 
  • Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" ist im ProdSG entfallen, jedoch weist der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetz darauf hin, das "wesentlich veränderte Produkte" nach wie vor als neue Produkte anzusehen sind. Damit behält das Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" auch weiterhin seine Gültigkeit, wird aber voraussichtlich überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst.
  • Das ProdSG ist mit damit als echtes "Auffanggesetz" für alle Produkte, die nicht spezialgesetzlich geregelt werden, zu verstehen.
 
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