CE-Kennzeichnung
Sie sind
Inverkehrbringer von Maschinen und Anlagen, bauen Ihre eigenen
Produktionsanlagen um oder verketten Maschinen, um sie als komplette Anlagen im
Produktionsprozess nutzen zu können?
Dann müssen Sie sich mit den Aufgaben des Inverkehrbringers nach
Maschinenrichtlinie (MRL) auseinandersetzen:
- Anzuwendende EU-Richtlinien
- Grundlegende
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
- Normenrecherche
- Risikobeurteilung
- Erstellung
der Betriebsanleitung
- Konformitätsprüfungen
mit Konformitätsaussage
- Zusammenstellung der technischen
Dokumentation.
Viele
Aufgaben und Fragen, die oft zur Verunsicherung der Hersteller und
Anlagenbetreiber führen.
- Wir analysieren Ihre Anlagen,
inwieweit es sich um Maschinen bzw. Maschinenanlagen (verkettete Maschinen)
i.S.d. MRL handelt und definieren den erforderlichen Regelungsumfang.
- Wir unterstützen Sie bei Ihren
Aufgaben als Inverkehrbringer und erarbeiten z.B. mit Ihnen die
Risikobeurteilung. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der Betriebsanleitung
und einer rechtskonformen EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung.
- Wir helfen Ihnen bei der
Prüfung von geänderten Anlagen, inwieweit die Änderungen wesentlich sind
und somit eine erneute Bewertung der EG-Konformität erforderlich ist oder
eine außerordentliche Prüfung nach BetrSichV durchgeführt werden kann.
- Wir schulen Ihren Einkauf,
welche vertraglichen Vereinbarungen sinnvoll sind.
- Wir erklären Ihnen, was beim
Gebrauchtmaschinenhandel zu beachten ist.
Wir informieren Sie auch gern über
erforderliche CE-Kennzeichnungen von Druckbehältern sowie von Geräten und
Schutzsystemen in Ex-Bereichen.
Sprechen Sie uns an!
Übrigens:
Das neuen Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - ist am 11.November 2011 veröffentlicht worden. Es löst damit das GPSG ab.
Das neue ProdSG enthält gegenüber dem alten GPSG wesentliche Änderungen, z.B.:
- zentraler Begriff ist das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, deren Ausstellung oder erstmaliger
Verwendung. Die Bereitstellung ersetzt dabei ohne inhaltliche Änderung den
bisherigen Begriff des Inverkehrbringens.
- Der Produktbegriff wurde neu gefasst. Produkte im Sinne des ProdSG sind
"Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess
hergestellt worden sind".
- Verbraucherprodukte bilden eine "Sondergruppe" mit zusätzlichen speziellen Anforderungen.
- Der Begriff "Technische Arbeitsmittel" ist neu im ProdSG und umfaßt im B-to-B Bereich jetzt auch die noch nicht
verwendungsfertigen Produkte (Gebrauchtproduktbereich).
- Bei gebrauchten B-to-B Produkten kommt es nicht mehr auf
die Rechtslage zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens an. Sie müssen jetzt sicher im Sinne des ProdSG sein.
- Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" ist im ProdSG entfallen,
jedoch weist der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetz darauf hin, das
"wesentlich veränderte Produkte" nach wie vor als neue Produkte anzusehen
sind. Damit behält das Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" auch weiterhin
seine Gültigkeit, wird aber voraussichtlich überarbeitet und der neuen
Gesetzeslage angepasst.
- Das ProdSG ist mit damit als echtes "Auffanggesetz"
für alle Produkte, die nicht spezialgesetzlich geregelt werden, zu verstehen.