Liegt ihre geplante Anlage in der Nähe eines Gebietes des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) ? In diesem Fall schreibt die FFH-Richtlinie bzw. das Bundesnaturschutzgesetz die Prüfung bzw. Vorprüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Diese Regeln wurden durch gerichtliche Entscheidungen (z.B. Westumfahrung Halle) und resultierenden Änderungen des BNatSchG (kleine Novelle 2007) verschärft.
Grundsätzlich ist es dabei nicht relevant, ob das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen (dies ist Gegenstand der FFH-Vorprüfung), muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine umfassende FFH-Verträglichkeitsprüfung nach BNatSchG durchgeführt werden.
Prüfgegenstand einer FFH-Vorprüfung sind die:
Besteht der Verdacht, dass Arten des speziellen Artenschutzesrechtes §44 BNatschG betroffen sein könnten, ist zusätzlich ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, auch spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) genannt, erforderlich.
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Übrigens: Die entsprechenden FFH-Leitfäden der Bundesländer (u.a. Brandenburg) wurden hinsichtlich der Irrelevanzgrenzen von stofflichen Einträgen gerichtlich korrigiert! Dies ist bei der Bewertung zu beachten!