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Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 09.07. in Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie IED 2.0 die Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen.

Viele Regelungen des Regierungsentwurfes bleiben unverändert; die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Bundestages sind im Folgenden dargestellt.

§3 – Begriffsbestimmungen

Bei „tiefgreifender industrieller Transformation" wird klargestellt, dass darunter ausdrücklich auch fortschrittliche Techniken, erneuerbare Energien, Carbon-Management-Technologien (z. B. CCS/CCU) und klimafreundliche Betriebsstoffe fallen.

Zudem wird die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit" (neuer Absatz 11) präzisiert, um den Kreis der nach § 10 Absatz 3 einwendungsbefugten Personen klarzustellen (Personen deren Belange oder Vereine, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt wird).

§7a – Rechtsverordnungen zu IED-Anlagen

Mehrere vom Bundesrat vorgeschlagene und von der Bundesregierung akzeptierte Änderungen wurden übernommen:

  • Klarstellung, dass die Anpassung an neue BVT Schlussfolgerungen durch den Erlass von Rechtsverordnungen vorgenommen wird (lang ersehnte Klarstellung, s.a. analog §48 für Verwaltungsvorschriften)
  • Ergänzung der Ausnahmemöglichkeit für weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte speziell für Geruchs- und Lärmemissionen (wegen Unverhältnismäßigkeit) neu gefasst.
  • Der Ausnahmetatbestand für abweichende Umweltleistungsgrenzwerte (Absatz 4) wird auf sämtliche Umweltleistungsgrenzwerte ausgeweitet; die bisherige Beschränkung auf „Wasser" entfällt.

§8a – Vorzeitiger Beginn

Die Ausschussfassung fügt eine Frist von maximal 8 Wochen nach Antragseingang für die Prognoseentscheidung des vorzeitigen Beginns bei Neugenehmigung ein. Sie konkretisiert den Prüfungsmaßstab der behördlichen Prognoseentscheidung – es genügt eine reduzierte, überschlägige Prüfung.

Die (vollständige) Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sonstiger relevanter öffentlich-rechtliche Vorschriften und der Belange des Arbeitsschutzes erfolgt nur für den beantragten Umfang der Maßnahmen des Vorzeitigen Beginns (sowohl für Neugenehmigung als auch bei Änderung oder auf bestehenden Standorten).

§10 – Genehmigungsverfahren

Zentrale Punkte sind die Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung:

  • Antragstellung und Bescheidzustellung werden ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend elektronisch ("digital only") ausgestaltet.
  • Die zusätzliche Bekanntmachungspflicht im amtlichen Veröffentlichungsblatt entfällt.
  • Die Möglichkeit der Einwendungen wird auf die „betroffene Öffentlichkeit“ beschränkt.
  • Die Möglichkeit zur Verlängerung der behördlichen Stellungnahmefrist um einen weiteren Monat wird gestrichen; die Stichtagsregelung wird auf alle Verfahren ausgeweitet (mit Ausnahme des Arten- und Habitatschutzes).
  • Ein Erörterungstermin findet künftig nur noch auf Antrag des Antragstellers statt (nicht mehr nach Ermessen der Behörde).
  • Die Veröffentlichungshindernisse werden um den Schutz kritischer Infrastrukturen und sonstiger bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erweitert; das Widerspruchsrecht des Antragstellers gegen die Internetveröffentlichung wird auf die aus seiner Sicht betroffenen Dokumente präzisiert.
  • Die Pflicht zur Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen wird auf Fälle beschränkt, in denen eine solche Fassung bei der Behörde bereits vorliegt (Bundesrats-Vorschlag).

§ 12a – Emissions-/Umweltleistungsbegrenzungen

Analog zu § 7a wird die Ausnahmeregelung für Umweltleistungsbegrenzungen nicht mehr auf „Wasser" beschränkt, sondern generell gefasst; die Kriterien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in Anlage 2 gelten auch für die Umweltleistungsgrenzwerte (Nummer 2).

§ 31a/31b/31m – Krisen- und Gasmangellage-Regelungen

Der Anwendungsbereich wird von „Gasmangellage" auf „eine sonstige Krise" ausgeweitet; Zulassungen von Abweichungen müssen künftig begründet werden; ab 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung elektronisch zuzustellen.

§48 – Verwaltungsvorschriften

Entsprechend § 7a wird klargestellt, dass die Anpassung an neue BVT-Schlussfolgerungen durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu erfolgen hat. Ausnahmeregelungen könne bei Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage getroffen werden. (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

§52a – Überwachung von IED-Anlagen

Bei der Überwachung wird regelhaft vermutet, dass diese Daten eines konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten.

 

Änderung des UVP-Gesetzes

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderungen u.a.

  • Anhebung der Schwellenwerte für die unbedingte UVP-Pflicht (X) für Verbrennungsanlagen von 200 auf 300 MW
  • Entfall der unbedingten UVP-Pflicht (X) für die
    • Zementherstellung
    • Glasherstellung
    • Stahlproduktion (auch Direktreduktionsanlagen)
    • Nichteisenmetallproduktion
    • Gießereien
    • Feuerverzinkung
    • Schiffswerften
    • Fischmehl- oder Fischölproduktion
  • Ausnahme der UVP Pflicht für die Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe

wurden mit wenigen Ausnahmen bestätigt.

 

Weitere Änderungen betreffen das WHG, KrWG, BbergG; UAG , des UmwRG und die 9. BImSchV.

Nach der Sommerpause wird der Bundesrat dann über die Mantelverordnung (hier insbes. Die neue 4. BImSchV) befinden. Dazu werden die Landesministerien sicherlich noch einige Änderungen vornehmen.

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Bitte rechnen Sie 6 plus 9.

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