Aktuell

Aktualisiertes Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz

Das BAFA hat das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aktualisiert und kleine Änderungen bei den Umsetzungsplänen vorgenommen. Die aktuelle Fassung trägt das Datum 01.10.2025.

Die Neuerungen sind:

  • Um sicherzustellen, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen unzulässig ausgeschlossen wurden, kann eine Stichprobenprüfung der nicht aufgenommenen Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Stichprobenprüfung bedeutet, dass nur eine Teilmenge der Maßnahmen geprüft wird, die jedoch repräsentativ für die Gesamtmenge ist, sodass verlässliche Aussagen über die Vollständigkeit getroffen werden können. Dabei sind mindestens 40% der nicht in den Umsetzungsplan aufgenommenen Maßnahmen zu prüfen. Werden durch 40% weniger als 5 Maßnahmen abgedeckt, sind mindestens 5 Maßnahmen zu prüfen. Gibt es insgesamt weniger als 5 nicht aufgenommene Maßnahmen, werden alle Maßnahmen geprüft. Zusätzlich sind Maßnahmen, die mehr als 5% Endenergieeinsparung vom Gesamtendenergieverbrauch aufzeigen, unabhängig von der Stichprobe vollständig zu prüfen.
  • Die Veröffentlichung kann entweder im Jahresabschluss des Unternehmens oder bei Zugehörigkeit zu einem Konzern im konsolidierten Jahresabschluss der Muttergesellschaft im Unternehmensregister erfolgen. Alternativ ist eine Veröffentlichung in einem Dokument auf der Internetseite des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zulässig, sofern das jeweilige Unternehmen eindeutig identifiziert und die Umsetzungspläne diesem eindeutig zugeordnet werden können.
    Eine passive Zugänglichmachung, bei der die Dokumente lediglich auf Anfrage oder nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse bereitgestellt werden, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
    Die veröffentlichten Umsetzungspläne müssen für einen Zeitraum von mindestens drei bzw. vier Jahren (abhängig von der Nachweisführung – Managementsystem oder Energieaudit) öffentlich zugänglich bleiben. Anschließend können sie durch die im Zuge des nächsten Re-Zertifizierungsaudits bzw. Energieaudits erstellten aktualisierten Umsetzungspläne ersetzt werden. Dabei sind noch nicht umgesetzte Maßnahmen Umsetzungspläne zu übertragen zusätzlich sind neue Umsetzungspläne, aus dem aktuellen Re-Zertifzierungsaudit bzw. Energieaudit abgeleitete Maßnahmen aufzunehmen. Bei einer vorzeitigen Aktualisierung müssen Umsetzungspläne von bereits vollständig umgesetzter Maßnahmen nicht weiter berücksichtigt werden. Eine erneute Prüfung durch einen externen Dritten ist erst im Rahmen des nächsten Zertifizierungsaudits bzw. Energieaudits erforderlich.

Nach wie vor wichtiger Hinweis zur Fassung vom 07.07.2025

  • 90%-Regelung (!), Informationen zum Geltungsbereich des Zertifikates, Anpassung zu Ausnahmenregelung zur Berechnung nach DIN EN 17463,
  • Regelung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen bei Reduktion des Gesamtendenergieverbrauchs auf weniger als 2,5 GWh/a und Prüfungsanforderungen der Umsetzungspläne geregelt.

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