Aktuell

Aktueller Stand der rechtlichen Änderungen auf Grund der drohenden Gasmangellage

UPDATE:
Die LAI Vollzugshinweise wurden mit Stand vom 27.03.2023 aktualisiert: Wesentliche Änderung ist, dass die Regeln in der Frühwarnstufe nicht (mehr) gelten.

 

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt. Hiermit sollen Verfahren in dieser Zeit wesentlich beschleunigt werden.

Für den immissionsschutzrechtlichen Teil hat der LAI am 25.11. die inzwischen Zweite Aktualisierung der LAI Vollzugshinweise Immissionsschutz in der Gasmangellage - (Stand 31.10.2022) veröffentlicht. Hier sind

  • Hinweise zum Vollzug der §§ 31a bis 31d BImSchG  (IE-Anlagen 13. und 44. BImSchV)
  • Antrag, Verfahren, Fristen, Anwendung (§§ 31e - 31f)
  • Ausnahmen von Emissionsanforderungen der 13., 17., 30., 31 und 44. BImSchV und der TA Luft
  • vorzeitiger Beginn nach §8a BImSchG (vor Vollständigkeit möglich)
  • verkürzte Fristen der Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Prüfung von Schutzpflichten / vereinfachte Immissionsbetrachtung
  • Befristungen (!)
  • Rechtsschutz
  • Anhaltswerte für angemessene Sicherheitsabstände
  • Ausnahme von Immissionswerten der TA Lärm
  • Immissionsschutzrechtliche Regelungen zur kurzfristigen Ausweitung der EE-Stromproduktion

kommentiert. Den Text finden Sie hier: https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lai-vollzugshinweise-gasmangel-zweite-aktualisierung_1669381815.pdf

 

Auch zum Betrieb nach §18 BetrSichV genehmigungsbedürftiger Anlagen (Inbetriebnahme nach Prüfung ZÜS, Genehmigungsunterlagen können nachgereicht werden) und zu vereinfachten Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BG-V) existieren Regelungen, die ein schnelles Reagieren ermöglichen.

Wichtig ist jedoch anzumerken, dass all diese Regelungen nur für befristete Maßnahmen gelten! Dauerhafte Umrüstungen sind über diesen Weg nicht (bzw. nur sehr bedingt) umsetzbar.

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Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.

 

Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.