Aktuell

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) neu beschlossen

Der Bundesrat hat mit Beschluss am 14. Februar 2025 die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) aus dem Jahr 1995 neu gefasst. Sie wird damit an die zahlreichen Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen angepasst. Um in Kraft zu treten, muss sie noch verkündet werden. Das soll Anfang Mai geschehen.

In der Verwaltungsvorschrift werden Rechtsfragen zur Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) ausgelegt und für Behörden verbindlich festgelegt. Dies betrifft u.a.

  • den Umfang der durchzuführenden UVP bei komplexen Vorhaben, die aus mehreren UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Teilanlagen bestehen können (insbes. die Einbeziehung von Nebeneinrichtungen und selbständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen im Bundes-Immissionsschutzgesetz),
  • UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (Änderungen an nicht UVP-pflichtigen Nebenanlagen führen zu keiner UVP bzw UVP-VP),
  • Entscheidungskriterien für Neu- oder Änderungsvorhaben bei Erweiterungen eines Leitungsnetzes,
  • Voraussetzungen für die Verklammerung mehrerer Windkraftanlagen zu einer Windfarm,
  • Feststellung der UVP-Pflicht durch Vorprüfung (Kriterien, Verhältnis zum Naturschutzrecht, Umgang mit Änderungen wärend des Verfahrens, keine eigenen Gutachten als Beurteilungsgrundlage, ... ),
  • Umgang mit Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen,
  • UVP-Pflicht bei Störfallrisiko nach §8 UVPG (trifft im wesentlichen nur große Verkehrsvorhaben wie Bundeswasserstraßen, Bundesautobahnen oder Bauvorhaben wie z. B. Hotelkomplexe, Freizeitparks, Einkaufszentren und sonstige größere Städtebauprojekte),
  • UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (Begriff der Änderung, Sonderregelung für die Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben, Hineinwachsen in die unbedingte UVP-Pflicht, Änderung bei zusammengesetzten Vorhaben, ...)
  • UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (Vorhaben derselben Art, derselbe oder mehrere Vorhabenträger, sich überschneidender Einwirkungsbereich, enger Zusammenhang und gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, nachträgliche Kumulation, abgeschlossene oder noch im Zulassungsverfahren befindliche zu kumulierende Projekte,  ...)
  • Scoping (Erforderlichkeit, Umfang der Unterlagen, zu beteiligende Behörden, Untersuchungsrahmen, ...)
  • UVP-Bericht (Vorhabensbeschreibung, Alternativenprüfung, Umweltauswirkungen, fachrechtliche Bewertungskriterien, ...)
  • Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP-Portal
  • zusammenfassende Darstellung und Bewertung (Umfang. Kriterien, ...)
  • Verfahrensfragen (UVP bei unterschiedlichen Verfahrensarten, Bekanntmachung, grenzüberschreitende Beteiligung, verbundene Beteiligung, ...)

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Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.

 

Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.

Seit dem 01.07.2022 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Parallel dazu hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) die Verwaltungsvorschrift „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ in der Ausgabe 2022 neu veröffentlicht sowie einen Entwurf "Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen" in das Konsultationsverfahren gegeben.