Aktuell

Aufnahme der Siedlungsabfallverbrennung in das Emissionshandelssystem der EU ab 2028 vorgeschlagen

Um Klimaneutralität zu erreichen, sollen Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (Müllverbrennungsanlagen) langfristig in das europäisches Emissionshandelssystem einbezogen werden.

Der Berichterstatter des EU-Parlaments für die Reform des Emissionshandelssystems schlägt dies ab 2028 vor. Damit eventuelle unerwünschte Auswirkungen auf die Deponierung und den Export von Abfällen in Drittstaaten vermieden werden können, soll zuvor eine Folgenabschätzung stattfinden, deren Ergebnisse 2025 vorgelegt werden sollen. Bei Bedarf sollen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlägen erarbeitet werden, die diese Effekte verhindern.

In der Begründung des Änderungsvorschlags wird auf die wiederholte Forderung des Europäischen Parlaments hingewiesen, dass alle Wirtschaftssektoren zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele einen Beitrag leisten müssten. Um Klimaneutralität zu erreichen, müssten Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen langfristig in das Emissionshandelssystem einbezogen werden. Dem Entwurf zufolge ist jedoch wegen des Risikos, dass Abfälle statt in die Verbrennung zu gehen, deponiert oder in Länder außerhalb der EU exportiert werden, eine Übergangsfrist erforderlich.

Dieser Vorschlag wird derzeit kontrovers diskutiert. Während Umweltverbände die Frist als zu großzügig kritisieren, verweisen die Betreiber der Abfallverbrennungsanlagen auf die dadurch verursachte Preiserhöhung, die sich bis zum Gebührenzahler auswirken würde. Dem stände keine adäquate Lenkungswirkung zur Reduktion der CO2-Emissionen im Restabfall gegenüber, es könnte im Gegenteil zu klimaschädlichen Verlagerung der Stoffströme z.B. in Richtung Deponie kommen.

Wenn Sie Fragen haben

Was ist die Summe aus 1 und 9?

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Ressortabstimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren eingeleitet und das Anhörungsverfahren der Länder und Verbände gestartet.

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.