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BMUKN legt Referentenentwurf zur Novellierung der ErsatzbaustoffV vor

Das BMUKN hat einen auf den Empfehlungen des UBA und auf Fachgespräche mit den Bundesländern und Wirtschaftsverbänden basierenden Referentenentwurf zur Novelle der ErsatzbaustoffV vorgelegt.

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist seit knapp drei Jahren in Kraft und regelt die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Diese stand von Anfang unter Kritik, die Ziele des Vorranges der Kreislaufwirtschaft wurden nach Ansicht vieler Beobachter nur bedingt erreicht.

Nun will das Bundesumweltministerium (BMUKN) die Regelungen an zahlreichen Stellen vereinfachen. Der vorgestellte Referentenentwurf zur Novelle sieht insbesondere

  • Erleichterungen für die Güteüberwachung,
  • eine Vereinheitlichung der Probenanalytik sowie
  • den Abbau von Dokumentationspflichten

vor. Dies soll erreicht werden durch folgende Maßnahmen:

  • für mobile Aufbereitungsanlagen bei Baustellenwechsel nur noch Aktualisierung der Betriebsbeurteilung statt komplett neuer Eignungsnachweis, Damit Entfall des Säulenversuches.
  • für stationäre Anlagen: Erleichterungen bei der werkseigenen Produktionskontrolle (bislang sowohl Probenahme als auch die Probenanalytik durch eine Untersuchungsstelle, künftig Probenahme durch sachkundiges werkseigenes Personal möglich)
  • Änderungen bei der Analytik von Proben: bisher: ausführlicher Säulenversuch, Säulenkurztest oder Schüttelversuch, nunmehr: einheitlich Säulenkurztest nach DIN 19528 mit einem Wasser-/Feststoff-Verhältnis von 2 zu 1 (außer bei nicht perkolierbaren Gießereirestsanden Schüttelversuch).
  • Änderung der Überwachungs- bzw. Feststoffwerte für Recyclingbaustoffe: bei Materialklasse RC-3 vier- bis fünfmal höhere Werte für Arsen, Blei, Kupfer, Zink und die übrigen zu untersuchenden Parameter
  • Einführung weiterer Bezeichnungen für die höheren Materialklassen von Bodenmaterial und Baggergut
  • Regelungen zu Grundwasserdeckschichten präzisiert
  • Vorrang der Wasserschutzgebiete-Verordnungen (WSG-VO) eingeschränkt
  • Ausnahmen für mineralische Ersatzbaustoffe in Asphaltmischgut: Entfall von Einbau-, Anzeige- und Dokumentationspflichten für bitumengebundene Gemische einschließlich der darin verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe
  • Höhere Materialwerte in Gebieten mit erhöhten Hintergrundbelastungen
  • elektronische Anzeigeverfahren für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe, Fristverkürzung von 4 Wochen auf 10 Tage und elektronische Plausibilitätsprüfung mit dem vom Bund entwickelten Softwaretool teilweise bereits während der Dateneingabe

Insgesamt soll der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um knapp 43 Mio. € sinken und der Vollzug der Verordnung vereinfacht werden.

Beteiligte Kreise haben bis einschließlich 6. August 2026 die Gelegenheit zur Stellungnahme über eine Umfrage im EU-Survey-Tool. Stellungnahmen, die nicht über das EU-Survey-Tool eingereicht werden, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.

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Der Bundesrat hat mit Beschluss am 14. Februar 2025 die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) aus dem Jahr 1995 neu gefasst. Sie wird damit an die zahlreichen Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen angepasst.

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Die neue EU-Bauprodukteverordnung EU 2024/3110 ist am 18. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und am 07.01.2025 in Kraft getreten.

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Die neue EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa 2024/2881/EU wurde am 20. November im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Wesentliche Regelungen - darunter die neuen Grenzwerte - treten allerdings erst am 12. Dezember 2026 in Kraft. Bis dahin muss Deutschland die neue Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.