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Brandenburg - Vollzugshinweise zur Einordnung der Abfälle zu den Spiegeleinträgen der AVV aktualisiert

Die in Brandenburg geltenden Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung wurden mit Stand vom 18. November 2022 am 05.04.2023 veröffentlicht (Amtsbl. Nr. 13 S. 243).

Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle neu geregelt. Daher war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der bisherigen Fassung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" erforderlich.

Änderungen sind u.A.

  • Definition der "Überschreitung" eines Schwellenwertes
  • neue Eluat Schwellenwerte für Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter (Anlage IV, Tabelle 4) - (dann Untersuchung nach Anlage IV Tabelle 2 nicht erforderlich).
  • Schwellenwerte für sonstige mineralische Abfälle sind die in Anlage 1 zur Ersatzbaustoffverordnung benannten Werte
  • Konkretisierung der Regeln bei erhöhtem pH Wert für Böden und mineralische Abfälle aus natürlichen Mineralien (Boden und Baggergut) - Pufferkapazität!
  • Änderung der Werte oder Bewertung (Kommastellen) in Anlage IV -
    • Tabelle 1 Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz
    • Tabelle 2 - Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat
    • Tabelle 3.1 und 3.2 - Schwellenwerte für Parameter, die aus der EU-POP-VO resultieren
    • Tabelle 4 - Schwellenwerte für die mineralischen Abfälle
  • Änderungen in Probenahme und Analysenverfahren Probenahme und Probenvorbereitung/Probenaufbereitung Anlage V
    • u.a. Einführung eines verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfangs zu den in Anlage IV Tabelle 4 genannten Schwellenwerten (Tabelle 1)
  • Übergangsregel bis zum 31. Juli 2023:
    • Bezüglich des HP14 Kriteriums (ökotoxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt) kann auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden wenn bei
      • mineralischen Abfällen die Z2-Werte (Eluat und Feststoff) der LAGA-TR "Mineralische Abfälle"
      • bei Boden und Bauschutt nach Schwellenwerten der Anlage IV Tabelle 4
      • eingehalten sind.
    • Bei Einhaltung der Z2 Werte auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden bei:
      • Schlacken und Aschen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV),
      • Gießereisande,
      • Schlacken aus Eisen-, Stahl- und Tempergießereien und
      • Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken.

Wenn Sie Fragen haben oder den Text benötigen (zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung am 05.05.2023 enthält das https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ noch die veraltete Fassung)

Bitte rechnen Sie 7 plus 7.

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