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Bundeskabinett beschließt Novelle des Verpackungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen.

Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher  zur Verfügung stehen.

Die Pfandpflicht wird ab nächstem Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert.

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für  Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen.

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Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.

Seit dem 01.07.2022 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Parallel dazu hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) die Verwaltungsvorschrift „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ in der Ausgabe 2022 neu veröffentlicht sowie einen Entwurf "Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen" in das Konsultationsverfahren gegeben.

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Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG) vorgelegt.