Aktuell

Bundesrat beschließt die Änderung der Bioabfallverordnung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2022 die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (BR 733/21) mit der Maßgabe von (wenigen) Änderungen beschlossen.

Wesentlicher Inhalt ist die Novelle der Bioabfallverordnung. Angestrebt wird, den Fremdstoffanteil im Bioabfall deutlich zu reduzieren. Die verschiedenen Branchenverbände hatten gewarnt, dass die vorgesehene Fremdstoffentfrachtung die Anlagenbetreiber einseitig belaste, technisch nur mit erheblichem Mehraufwand umsetzbar sei und damit zu erheblichen Kosten führen würde. Der Kabinettsentwurf enthielt daher einige Relativierungen und Entschärfungen im Vergleich zu dem ersten, heftig kritisierten Referentenentwurf aus dem Dezember 2020. In der Behandlung im Bundesrat hat der federführende Ausschusses 16 Empfehlungen zu Änderungen ausgesprochen, denen das Plenum des Bundesrates am 11.02.2022 nur teilweise gefolgt ist. Es spricht viel dafür, dass die Bundesregierung die verbliebenen Änderungsbegehren akzeptieren wird und die Verordnung wie ursprünglich geplant im 1. Quartal 2022 veröffentlicht wird.

Die Pflichten des neuen § 2a BioAbfV (Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung) würden dann 3 Jahre nach Verkündung in Kraft treten, die Kennzeichnungspflicht für biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel gemäß Anhang 5 nach 18 Monaten und alle übrigen Regelungen nach einem Jahr.

Darüber hinaus sind auch die

  • Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (Möglichkeit der papierlosen Unterlagenführung für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) (unterschiedliche Behandlung von verpackten und unverpackten Bioabfällen)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) (Heraufsetzung der Schwelle zur Bestellung des Abfallbeauftragten für Vertreiber, die freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen)
  • Nachweisverordnung (NachwV) (redaktionelle Korrekturen)
  • POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) (redaktionelle Anpassung)

geändert worden.

Nachtrag: Die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2022 ist am 05.05.2022 veröffentlicht worden. Die neuen Regeln der BioabfallV treten damit am 01.05.2023 bzw. am 01.05.2025 in Kraft.

Wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung benötigen

Bitte addieren Sie 8 und 7.

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Ressortabstimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren eingeleitet und das Anhörungsverfahren der Länder und Verbände gestartet.

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.