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Bundestag beschließt Änderung des Verpackungsgesetzes

Der Bundestag hat am 26.11.2020 in Umsetzung der Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie u.a. das Verpackungsgesetz novelliert.

Damit soll die Pflicht geschaffen werden, Lebensmittel zum Sofortverzehr, die in Einwegkunststoffverpackungen, und Getränke, die in sogenannten To go-Bechern angeboten werden, auch in einer Mehrwegverpackung als Alternative anzubieten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung entscheiden können. Damit soll der Verbrauch von Einwegverpackungen reduziert werden.

Außerdem soll ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen erstmals der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Ab 2025 soll die Einsatzquote zunächst 25 Prozent betragen, ab 2030 dann sogar 30 Prozent.

Schließlich sieht der Entwurf vor, die Einwegpfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und auf sämtliche Aluminiumdosen zu erweitert. Die bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für bestimmte Getränkesorten (Milch, Milchmischgetränke, Alkoholika, Wein und Sekt sowie Fruchtsäfte) sollen damit für diese beiden Verpackungsarten wegfallen. Pfandfrei bleiben diese Getränke nur noch dann, wenn sie in Einwegglasflaschen, Getränkekartons oder Folienbeuteln verkauft werden.

Die Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll mit einer Kombination aus neuen Vorschriften im Verpackungsgesetz und im Umweltstatistikgesetz erweitert werden, um einen besseren Überblick über die in Deutschland verwendeten Verpackungen und die daraus entstehenden Abfälle zu erhalten.

Etwaige Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 03.12.2020 an WRII5@bmu.bund.de gesendet werden. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Die Abgeordneten haben als Datum des Inkrafttretens den 1. Januar 2022 gewählt.

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