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Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik (BVT) zur Eisenmetallverarbeitungsindustrie

In Bezug auf die Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen der Eisenmetallverarbeitungsindustrie hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der der TA Luft zur Diskussion gestellt.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 hat die Europäische Kommission neue verbindliche Umweltstandards für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie festgelegt. Basierend auf der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) definieren die her festgelegten BVT-Schlussfolgerungen europaweit einheitliche Anforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an die Überwachung der Anlagen.

In der TA Luft werden die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Eisenmetallverarbeitungsindustrie (Anlagen der Hauptgruppe 3 nach
Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 3) betreffen. Hier werden die technischen Anforderungen und insbes. die Grenzwerte sowie Übergangsfristen für  

  • Walzanlagen für Stahl (Warm- und Kaltwalzen),
  • Walzanlagen für Leichtmetalle,
  • Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen und kontinuierlich betriebene Schmelztauchveredelungsanlagen,
  • Anlagen zum Drahtziehen, die Teil- oder Nebeneinrichtung einer kontinuierlich betriebenen Schmelztauchveredelungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je Stunde sind,
  • diskontinuierlich betriebene Schmelztauchungsanlagen (Stückverzinkung),
  • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren sowie von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure und
  • Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl,

geregelt.

Des Weiteren betreffen die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Textilindustrie (Anlagen der Hauptgruppe 8 nach
Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 8 - Verwertung und Beseitigung von Abfällen.  Hier wird der neue Abschnitt 5.4.8.1m

  • Anlagen zur Regenerierung von Säuren, soweit sie in Verbindung mit Anlagen der Nummer 3.6.2 oder 3.9.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden

eingefügt.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Juli 2026 an das BMUKN übermittelt werden.

Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen

 

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