Aktuell

Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik (BVT) zur Schlachtanlagen

In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der TA Luft zur Diskussion gestellt.

Um den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich. Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.

In der TA Luft werden die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur  Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Anlagen der Hauptgruppe 7 nach Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 7) betreffen. Hier werden die Emissionsgrenzwerte und Meßhäufigkeiten festgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen geregelt.

Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel vor. Diese Regelung dient nicht der Umsetzung der vorhergehend genannten BVT-Schlussfolgerungen, sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, die auf Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit für Betreibende von Tierhaltungsanlagen abzielt. Gleichzeitig wird dadurch Zeit für die nationale Umsetzung von Vorgaben zur Tierhaltung aus der novellierten IE-Richtlinie (2010/75/EU) und neue europarechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (UCOL, derzeit noch in Erarbeitung) gewonnen. Somit sollen Doppelarbeiten im Vollzug vermieden werden.

Bei der Umsetzung der Anforderungen gilt im Grundsatz die 4-Jahresfrist seit Veröffentlichung der BVT Schlussfolgerungen.

Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen

 

Bitte addieren Sie 8 und 7.

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