Aktuell
Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik (BVT) zur WGC Chemie
In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der 13. und 31. BImSchV und einen Entwurf zur Änderung der TA Luft zur Diskussion gestellt.
Um den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 WGC umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich, außerdem eine Änderung der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagenverordnung) und der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen). Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.
In die 13. BImSchV wird ein neuer Abschnitt 6 mit den Grenzwerten und Regelungen für die Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche eingefügt. In der 31. BImSchV wird die Anforderung an die fachkundige Person (die Lösemittelbilanzen prüfen soll) präzisiert. Auch wird bei dieser Gelegenheit in Anhang I die Nr. 19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln“ durch die Angabe „19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung und zur
Endfertigung von Arzneimitteln“ ersetzt,
In der TA Luft wird die Nr. „5.4.1.2c Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie in Verbindung mit Anlagen nach Nummer 4.1.1 und 4.1.4 ausgenommen Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen" eingeführt und die 14. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) für Anlagen der Chemischen Industrie entworfen.
Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Die Entwürfe der Verwaltungsvorschrift und der Verordnung sind daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 6. Oktober 2025 an das BMUKN übermittelt werden.
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