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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) verabschiedet

Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) ist im Bundesgesetzblatt erschienen und am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist, die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Wesentliche Inhalte sind:

  • das überragende öffentliche Interesse der Errichtung und des Betriebs von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen ist nun gesetzlich definiert, was einen erheblichen Einfluss auf Abwägungsentscheidungen, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten, zur Zulassung hat,
  • Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben,
  • Grundlegende Neuerungen für Wärmeleitungen durch die Überführung des im UVPG geregelten Planfeststellungstatbestandes ins GeoBG mit zahlreichen Verweisen zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Erleichterungen analog zu den Verfahren für Gas- und Wasserstoffleitungen (z.B. Abschaffung Erörterungstermin oder Duldungspflicht für Vorarbeiten für Wärmeleitungen möglich),
  • Erleichterungen umfassen unterschiedliche Zeitpunkte und Aspekte des Verfahrens von der Zurverfügungstellung von Geodaten und erleichterten Vorarbeiten über vereinfachte Vorgaben bei der Anhörung und dem Einsatz eines Projektmanagers bis hin zur Planänderung und Änderung im Anzeigeverfahren. Auch Flächen können zukünftig deutlich einfacher enteignet werden.
  • Erleichterung bei der Erkundung der regionalen Potenziale der Erdwärme,
  • Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermievorhaben (Möglichkeit der Sicherheitsleistung von den Geothermieunternehmen für Bergschäden).

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