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Entwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)

Das BMWE plant eine weitreichende Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Der bekanntgewordene Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Wesentliche Eckpunkte sind:

  1. Zielarchitektur und Governance
  • Die bisherigen nationalen End- und Primärenergieeffizienzziele (§ 4 EnEfG a. F.) für 2030 und 2045 werden vollständig gestrichen.
  • Die quantifizierten jährlichen Einsparverpflichtungen für Bund und Länder (§ 5 EnEfG a. F.) entfallen ersatzlos.
  • Neu eingeführt wird ein § 4 „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“, der den EU-Grundsatz (Art. 3 EED) als Prüf- und Abwägungsmaßstab verankert. Dies gilt insbesondere bei großen Investitionen (ab 100 Mio. €, im Verkehrsbereich ab 175 Mio. €). Die neue Regelung enthält keine nationalen Zielpfade oder Mengenverpflichtungen mehr.
  • Die DIN EN ISO 14001 wird als Umweltmanagementsystem neben EMAS anerkannt.
  1. Öffentlicher Sektor
  • Umstellung und Absenkung: Die jährliche Endenergieeinsparverpflichtung wird von öffentlichen Stellen (EnEfG a. F.) auf öffentliche Einrichtungen umgestellt und das Einsparziel von 2 % auf 1,9 % abgesenkt (§ 6 Abs. 1 n. F.). Die Berechnungsgrundlage bleibt der Durchschnitt des Endenergieverbrauchs der letzten drei Jahre.
  • Einführung eines bundesweiten Energieverbrauchsregisters für den öffentlichen Sektor; Bund und Länder müssen ab 2026 detaillierte Verbrauchsdaten melden.
  • Der öffentliche Verkehr ist von der Einsparverpflichtung ausgenommen, bleibt jedoch meldepflichtig.
  • Vorgaben zur Berücksichtigung sozialer Aspekte (energiearme bzw. vulnerable Haushalte) werden aus der EED übernommen.
  1. Unternehmen: Energiemanagementsysteme und Umsetzungspläne
  • Die Schwelle für die Pflicht zur Einführung eines zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach § 8 EnEfG wird von 7,5 GWh auf 23,6 GWh Endenergieverbrauch pro Jahr angehoben.
  • Die Einführungsfristen werden deutlich verlängert (erste Pflichtwelle ab 2027).
  • Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) sind künftig erst ab 2,77 GWh/Jahr erforderlich. Umsetzungspläne müssen jährlich fortgeschrieben, der Geschäftsführung vorgelegt und an Audit- bzw. Zertifizierungszyklen gekoppelt werden.
  • Die Managementsysteme müssen mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.
  1. Rechenzentren
  • Die PUE-Grenzwerte für neue und bestehende Rechenzentren werden jeweils um rund 0,1 Punkte angehoben; zusätzlich wird eine Bewertung auf Basis einer 80-%-Auslastung ermöglicht.
  • Mindestanteile an wiederverwendeter Energie dürfen unterschritten werden, wenn
    • kein bestehendes oder geplantes Wärmenetz im Umkreis von 5 km vorhanden ist,
    • eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Anhang XI EED negativ ausfällt oder
    • ein bestehender Wärmenetzanschluss vorhanden ist.
  • Die bisher vorgesehene Pflicht, dass Rechenzentrumsbetreiber Infrastruktur zur Wärmebereitstellung bereithalten, entfällt.
  • Interne Abwärmenutzung (z. B. zur Versorgung eigener Gebäude) wird stärker berücksichtigt.
  • Die Befreiungsschwelle für die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems bei Rechenzentren wird ebenfalls auf 23,6 GWh angehoben.
  • Informations- und Meldepflichten bleiben bestehen, werden aber stärker an die EU-Datenbank angebunden und durch Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen flankiert.
  • Die Zertifizierungspflicht von Energie- oder Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren gilt für die, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder ab 1 MW installierte Leistung (bei Betreibern von Informationstechnik in öffentlicher Trägerschaft ab 300 kW, sonst 500 kW)..
  1. Abwärme
  • Die bisherige verpflichtende Abwärmevermeidung und -nutzung (§ 16 Abs. 2 EnEfG a. F.) entfällt.
  • An ihre Stelle tritt eine Pflicht zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der EED (Anhang XI) für Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren.
  • Die verpflichtende Meldung von Abwärmepotenzialen an Wärmenetzbetreiber und an die Plattform für Abwärme entfällt.
  1. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
  • Die Auditpflicht richtet sich künftig nach dem Endenergieverbrauch (> 2,77 GWh/Jahr) und nicht mehr nach der KMU-Eigenschaft.
  • Energieleistungsverträge werden gestärkt; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Auditpflicht möglich.
  • Anforderungen an Energieaudits werden an die EED angepasst (u. a. Lebenszykluskostenbetrachtung, Einbeziehung erneuerbarer Energien).
  1. Vergaberecht
  • In der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen werden Energieeffizienzklassen, Lebenszykluskosten und Energieeffizienz als Zuschlagskriterien verbindlich verankert.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen bei energieintensiven Leistungen prüfen, ob Energieleistungsverträge eingesetzt werden können.
  • Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Einhaltung der Vorgaben technisch unvereinbar ist, die Versorgungssicherheit, Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.

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