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Erlass: Emissionsminderungsmöglichkeiten bei bestehenden Rinder-Güllelagern

Gemäß TA Luft 2021 ist bei der Lagerung von Flüssigmist (zum Beispiel Gülle) bei Altanlagen bis zum 01.12.2026 eine Emissionsminderung von min. 85 % bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung nachzuweisen. Bislang wurde aufgrund der VDI-Richtlinie 3894-Blatt 1 für die natürliche Schwimmschicht eine maximale Minderung von 80 % anerkannt. Demnach war bislang eine Schwimmschicht nicht ausreichend und eine nachträgliche Abdeckung des Lagerbehälters mittels Zeltdach oder fester Abdeckung erforderlich.

Die Ergebnisse der vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) im Zeitraum von 2023 bis März 2025 durchgeführten Untersuchungen belegen, dass bei Rindergülle (und Rindergärrest) eine geschlossene natürliche Schwimmschicht mit einer Dicke von mindestens zehn Zentimetern unter bestimmten Rahmenbedingungen sicher den geforderten Emissionsminderungsgrad von 85 Prozent erreicht. Um diese Minderung dauerhaft und zuverlässig zu gewährleisten hat das LfULG eine Handlungsanleitung veröffentlicht.

Im Land Sachsen gilt seit Juni, dass durch die Einhaltung und Dokumentation der in der Handlungsanleitung geforderten Maßnahmen keine weiteren (baulichen) Maßnahmen erforderlich sind. Die natürliche Schwimmschicht ist demnach der Abdeckung mittels Zeltdach gleichgesetzt. Laut Erlass werden die zuständigen Immissionsschutzbehörden gehalten, die Anforderungen der TA Luft gegenüber den Anlagenbetreibern durch nachträgliche Anordnung mit Fristsetzung bis 1. Dezember 2026 verbindlich festzusetzen. Dazu erfolge in der Regel vorher eine Anhörung, in der der Anlagenbetreiber darlegen kann, mit welchen Maßnahmen er die Anforderungen der TA Luft erfüllen will.

Weitere Bundesländer sind aktuell in der Erarbeitung vergleichbarer Erlasse.

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