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Fristverlängerung in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) geplant

Die Bundesregierung hat am 11.05. die erste Änderungsverordnung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. In § 3 Absatz 1 Satz 2 der BioSt-NachV wird die Ausnahmevorschrift, wonach bis zum 30. Juni 2022 unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von §§ 4 bis 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Vorgaben an die Treibhausgaseinsparungen) vorliegt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dies ist erforderlich, da eine Prüfung der aktuellen Sachlage zu dem Schluss kommt, dass bis zum 30. Juni 2022 keine ausreichenden personellen Kapazitäten zur Durchführung der notwendigen Zertifizierung zum Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen verfügbar sein werden. Da die Zertifizierung aber mit Auslaufen der befristeten Übergangsregelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Voraussetzung für die EEG-Vergütung ist, droht ohne eine Verlängerung der Ausnahme einer Vielzahl der Biomasseanlagen der Ausfall der EEG-Vergütung.

(Quelle: BMUV)

Die vom BMUV hier gegebene Begründung geht auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung auf Altholz bisher nicht ein. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich hier innerhalb der verlängerten Übergangsfrist auch noch inhaltliche Änderungen ergeben werden.

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