Aktuell
Genehmigungspflichten für Elektrolyseure geändert
Am 16. November trat in Umsetzung der novellierten IE-RL die Änderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) bezüglich der Zulassung von Elektrolyseuren in Kraft. Gleichzeitig wurde die Anlage 1 des UVPG analog geändert,
Es gelten nun folgende Grenzen:
4. BImSchV
- elektrische Nennleistung <5 MW → keine imissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (i.d.R. baurechtliches Genehmigungsverfahren),
- Produktionskapazität <50 t/d → vereinfachtes imissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
- Produktionskapazität ≥50 t/d → vollständiges imissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (IED-Anlage)
UVPG
- elektrische Nennleistung ≥ 5 MW → standortbezogene Vorprüfung nach UVPG
- elektrische Nennleistung ≥ 50 MW → allgemeine Vorprüfung nach UVPG
Zusätzlich sind ggf. störfallrechtliche Aspekte (spätestens ab einer Gesamtmenge von 5 Tonnen Wasserstoff) zu beachten.
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