Aktuell

Genehmigungspflichten für Elektrolyseure geändert

Am 16. November trat in Umsetzung der novellierten IE-RL die Änderung der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) bezüglich der Zulassung von Elektrolyseuren in Kraft. Gleichzeitig wurde die Anlage 1 des UVPG analog geändert,

Es gelten nun folgende Grenzen:

4. BImSchV

  • elektrische Nennleistung <5 MW → keine imissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (i.d.R. baurechtliches Genehmigungsverfahren),
  • Produktionskapazität <50 t/d  → vereinfachtes imissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
  • Produktionskapazität ≥50 t/d  → vollständiges imissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (IED-Anlage)

UVPG

  • elektrische Nennleistung ≥ 5 MW → standortbezogene Vorprüfung nach UVPG
  • elektrische Nennleistung ≥ 50 MW → allgemeine Vorprüfung nach UVPG

Zusätzlich sind ggf. störfallrechtliche Aspekte (spätestens ab einer Gesamtmenge von 5 Tonnen Wasserstoff) zu beachten.

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Am 16. November trat die Änderung der 4. BImSchV bezüglich der Zulassung von Elektrolyseuren in Kraft.

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