Aktuell

2 neue Referentenentwürfe zu Verordnungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)

Das BMU hat zwei neue Verordnungsentwürfe zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) veröffentlicht. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) soll den Verkauf der Emissionszertifikate und die Details des nationalen Emissionshandelsregisters regeln, die zeitgleich veröffentlichte Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) soll die Regeln zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung in den ersten beiden Jahren des Systemstarts festlegen.
 
In den ersten beiden Jahren wird das Brennstoff-Emissionshandelssystem schlank gehalten und auf die Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel oder Heizöl begrenzt.

Berücksichtigung von Abfallstoffen ab 2023 !
 
Ab dem Jahr 2023, wenn das BEHG vollständig in Kraft tritt, werden sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten
Brennstoffe von der Berichtspflicht erfasst. Damit ist anzunehmen, dass dann auch Abfälle beziehungsweise die Müll- oder Ersatzbrennstoffverbrennung vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden. So heißt es in der Berichterstattungsverordnung, dass ab 2023 „insbesondere auch Mischbrennstoffe, Kohlen oder Abfallstoffe von der Berichtspflicht erfasst" werden.
 
Das Anhörungsverfahren gibt den Ländern und Verbänden Gelegenheit, schriftlich zu den Referentenentwürfen Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme endet am 11. August 2020.
 
Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen
Bitte rechnen Sie 7 plus 2.

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Liste der aktuellen Themen

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.

 

Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.