Aktuell

Klimaschutznovelle des BImSchG zur Verfahrensbeschleunigung in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2024 das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen. Diese wurde nun am 08.07.2024 veröffentlich und tritt damit in Kraft.

Wesentliche Inhalte sind:

  • Einbezug des Klimas als Schutzgut im BImSchG,
  • Entfall der Prognoseentscheidung der Behörde bei Beantragung des vorzeitigen Beginns (§8a BImSchG) bei Anlagen auf bereits bestehenden Standorten oder bei Änderungsgenehmigung,
  • Möglichkeit (!) des Verzichtes auf Papierexemplare des Antrages,
  • Auslegung der Anträge im Internet als Regelfall mit Widerspruchsmöglichkeit des Antragstellers,
  • unverzügliche Weitergabe eingegangener Stellungnahmen an den Vorhabensträger,
  • bei Verfristung der Stellungnahmefrist der Fachbehörden einmalige Verlängerung um max. 1 Monat möglich,
  • verbindliche Monatsfrist für StN von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff (hier muss die federführende Behörde nach Ablauf der Frist die (fehlende) StN der Fachbehörde ersetzen bzw. ein Sachverständigengutachten zu Lasten der Fachbehörde einholen,
  • Sachverständigengutachten auch in Fällen, wenn von vorneherein davon auszugehen ist, "dass eine beteiligte Behörde innerhalb der Frist nicht in der Lage ist, zu entscheidungserheblichen Aspekten des Antrags Stellung zu nehmen",
  • Fristverlängerung in Antragsverfahren durch Genehmigungsbehörde nur noch einmalig möglich, weitere Verlängerung nur Zustimmung der Antragstellerin,
  • Informationspflicht der Aufsichtsbehörde bei jeder Fristüberschreitung,
  • statt des Erörterungstermins nun auch (dauerhaft) Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz möglich,
  • nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen durch gleichwertige Maßnahmen möglich,
  • Präzisierung der Veröffentlichungspflicht bei Änderungsvorhaben (wenn Änderung oder Erweiterung selbst die Leistungsgröße der 4. BImSchV (Buchstabe E in Spalte d des Anhang 1) überschreitet,
  • Vereinfachungen beim Repowering von Windkraftanlagen,
  • verstärkte Einbeziehung von Sachverständigen,
  • Detaillierung der Aufgaben eines behördlichen Projektmanagers sowie Kostentragungsregelung (direkte Abrechnung zw. Antragstellerin und Projektmanager)
  • Genehmigungsfrist beginnt (spätestens) mit Eingang der erstmalig von den Behörden nachgeforderten Unterlagen,
  • Pflicht zur schriftlichen Unterrichtung des Vorhabensträgers mit Angabe des Fristbeginns,
  • Möglichkeit des Nachreichens der Bestätigung des Entsorgungsweges durch den Entsorgers bis vor Inbetriebnahme (wie beim AZB),
  • Präzisierung der Vollständigkeitsprüfung (Unterlagen sind prüffähig, d.h. allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens sind abgedeckt und Behörde wird in die Lage versetzt, den Antrag zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht).

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