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KRITIS Dachgesetz beschlossen

Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 in der vom Innenausschuss geänderten Fassung vom Bundestag angenommen. Es setzt die europäische CER-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber zu Risikoanalysen, Meldepflichten und Sicherheitsmaßnahmen (Schutz gegen Sabotage und Naturkatastrophen).

Unter das KRITIS-Dachgesetz fallen Betreiber kritischer Anlagen in Sektoren wie

  • Energie: Strom, Gas, Öl
  • Wasser: Trinkwasser- und Abwasserversorgung
  • Ernährung: Produktion und Verteilung
  • Gesundheitswesen: Krankenhäuser, Labore
  • Transport & Verkehr: Straßen, Schienen, Flughäfen, Häfen
  • IT & Telekommunikation: Netzwerke, Server, Telekommunikationsinfrastruktur
  • Finanz- & Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen
  • Siedlungsabfallentsorgung
  • Weltraum
  • Staat
  • Medien & Kultur: (kann durch Verordnungen ergänzt werden),

wobei die genaue Bestimmung durch Rechtsverordnungen erfolgt, die sich oft an bestehenden Schwellenwerten (z. B. 500.000 Einwohner Versorgung) orientieren.

Betreiber müssen Risikoanalysen erstellen, Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Zutrittskontrollen, Videoüberwachung) umsetzen und Krisenmanagement betreiben.

Störungen müssen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das BSI gemeldet werden.

Nach Einstufung müssen Betreiber sich innerhalb von 3 Monaten registrieren (bis spätestens 17. Juli 2026) und innerhalb von 9 Monaten eine Risikoanalyse vorlegen.

Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt die Regelungen des NIS-2-Gesetzes, welches hauptsächlich den Bereich Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen betrifft und bereits am 30. Juli 2025 im Kabinett beschlossen wurde.

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