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LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert

Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 24.02.2026 die LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert und jetzt veröffentlicht.

Die Ergänzungen berücksichtigen nun den aktuellen Stand des BImSchG sowie die neuen Vollzugshinweisen der LAI zur BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“. Hier sind jedoch einige Dopplungen enthalten.

Neu in der hier vorliegenden 1. Aktualisierung sind die Abschnitte zum vorzeitigen Beginn bei Änderungsgenehmigungen oder bestehenden Standorten (2.2.2 & 4.2). Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann für diese Verfahren grundsätzlich bereits vor der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das Gesamtvorhaben erteilt werden. Die Vollständigkeit der Unterlagen zu den beantragten Maßnahmen muss natürlich gegeben sein.

Auch werden die Begriffe "bestehender Standort" und "Änderungsgenehmigung" definiert. Der Begriff des „bestehenden Standorts“ ist hier weit auszulegen. Bestehend ist ein Standort demnach bereits bei einer bestehenden vergleichbaren Nutzung, die typischerweise auf industriell und/oder gewerblich geprägten Flächen stattfinden. Auch bisher lediglich baurechtlich genehmigte Anlagen und bereits rückgebaute Flächen fallen darunter. Unter den Begriff der Änderungsgenehmigung fallen neben Genehmigungen nach §16,16a oder 16b auch Vorhaben nach §23b BImSchG (störfallrechtliche Änderung).

Diese Zulassung setzt im Gegensatz zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für neue Standorte nicht voraus, dass die Erteilung der Genehmigung überwiegend wahrscheinlich ist. Die positive Gesamtprognose entfällt, was zu einer deutlichen Beschleunigung führt.

Das Risiko der Umsetzung bei Versagen der endgültigen Genehmigung liegt vollständig bei der Antragstellerin. Hier müssen eine Rückbauverpflichtung eingegangen und Sicherheitsleistungen hinterlegt werden, Bei der Risikoabwägung sollte in diesem Zusammenhang aber auch beachtet werden, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine "gebundene Genehmigung" handelt, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von politischen Mehrheiten der Ortsgemeinde oder formalen Bürgerprotesten erteilt werden muss.

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