Aktuell

Maßnahmen zur verpflichtenden Energieeinsparung - EnSikuMaV und EnSimiMaV - beschlossen

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) (Anm. Was für Wortungetüme :-) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Die EnSikuMaV regelt

  • eine fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter
  • das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

   in öffentlichen Nichtwohngebäuden

  • das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • die Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

   in Unternehmen

  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Die EnSimiMaV regelt

  • verpflichtende Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (ab 10 GWh/a Gesamtverbrauch, Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463, Umsetzungsfrist 18 Monate, Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren !)

Gerade in letzter Bestimmung dürfte erhebliches Potenzial für Energieeinsparungsmaßnahmen liegen.

 

Bitte rechnen Sie 5 plus 7.

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