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Neue BVT-Schlussfolgerungen - Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen

Die BVT-Schlussfolgerungen für die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (STS) wurden im Dezember 2020 veröffentlicht.

Diese gelten für Neuanlagen sofort, für Bestandsanlagen sind die Anforderungen innerhalb von 4 Jahren umzusetzen.  Wenn Sie Fragen haben oder den Text benötigen können Sie uns auch direkt ansprechen.

Die vollständige Liste der derzeit geltenden BVT- Schlussfolgerungen sieht damit wie folgt aus:

Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln‚ einschließlich Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien 

STS

12.2020

Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie

FDM

12.2019

Abfallverbrennung

WI

12.2019

Abfallbehandlung

WT

08.2018

Herstellung organischer Grundchemikalien - Large Volume Organic Chemical Industry

LVOC

12.2017

Großfeuerungsanlagen - Large Combustion Plants

LCP

07.2017

Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen - Intensive Rearing of Poultry and Pigs

IRPP

02.2017

Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der chemischen Industrie - Common Waste Water and Waste Gas Treatment/ Management Systems in the Chemical Sector

CWW

06.2016

Nichteisenmetallindustrie - Non-ferrous Metals Industries

NFM

06.2016

Holzwerkstoffindustrie - Wood-based Panels Production

WBP

11.2015

Raffinerien - Refining of Mineral Oil and Gas

REF

10.2014

Zellstoff- und Papierindustrie - Pulp and Paper Industry

PP

09.2014

Chloralkaliindustrie- Production of Chlor-alkali

CAK

12.2013

Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie - Production of Cement, Lime and Magnesium Oxide

CLM

04.2013

Lederindustrie - Tanning of Hides and Skins

TAN

02.2013

Eisen- und Stahlerzeugung - Iron and Steel Production

IS

03.2012

Glasherstellung - Manufacture of Glass

GLS

03.2012

 

Bitte rechnen Sie 2 plus 6.

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Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.

 

Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.