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Neue Luftqualitätsrichtlinie veröffentlicht

Die neue EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa 2024/2881/EU wurde am 20. November im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis zu 12. Dezember 2026 muss Deutschland die neue Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.

Die wesentliche Neuerung sind neue und deutlich strengere Grenzwerte für nunmehr 11 Luftschadstoffe, die ab dem 1. Januar 2030 eingehalten werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten allerdings Fristverschiebungen bis 2040, 2037 oder 2035 beantragen. Werden die neuen Grenzwerte überschritten, müssen für die betroffenen Gebiete Luftqualitätspläne (bisher Luftreinhaltepläne) mit geeigneten Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung erstellt werden.

Diese Grenzwerte der neuen Luftqualitätsrichtlinie werden nicht überall in Deutschland eingehalten. Das Umweltbundesamt erwartet im Jahr 2030 erneut Überschreitungen der strengeren Grenzwerte an verkehrsnahen Messstandorten für Feinstaub und Stickstoffoxid. Bis 2035 hält es die Einhaltung für möglich. Bei Feinstaub-PM2,5 sei dies allerdings eine "Herausforderung".

Hier eine Gegenüberstellung den neuen, ab 2030 einzuhaltenden Werte mit den derzeitigen Werten der TA Luft:
(Jahresmittelwert = JMW, Tagesmittelwert = TMW, Stundenmittelwert = SMW, 8 Stundenmittelwert = 8hMW)

 

LuftqualitätsRL (ab 2030)

TA Luft 2021

PM2,5

25

µg/m³

TMW

     
 

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

 

   
 

10

µg/m³

JMW

25

µg/m³

JMW

PM10

45

µg/m³

TMW

50

µg/m³

TMW

 

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

35

Überschreitungshäufigkeit p.a.

 

20

µg/m³

JMW

40

µg/m³

JMW

NOx

200

µg/m³

SMW

200

µg/m³

SMW

 

3

Überschreitungshäufigkeit p.a.

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

 

50

µg/m³

TMW

     
 

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

   
 

20

µg/m³

JMW

40

µg/m³

JMW

SOx

350

µg/m³

SMW

350

µg/m³

SMW

 

1

Überschreitungshäufigkeit p.a.

24

Überschreitungshäufigkeit p.a.

 

50

µg/m³

TMW

125

TMW

 
 

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

     
 

20

µg/m³

JMW

20

µg/m³

JMW

Benzol

3,4

µg/m³

JMW

5

µg/m³

JMW

CO

10

mg/m³

8hMW

 

-

 
 

4

mg/m³

TMW      
 

18

Überschreitungshäufigkeit p.a.

     

Bei den Grenzwerten für Blei, Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ergeben sich keine Verschärfungen ggü. der bestehenden TA Luft.

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