Aktuell

Neuer Anlauf der Ersatzbaustoffverordnung

Totgesagte leben länger....

Der Märzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung trifft nach wie vor auf ein sehr geteiltes Echo. Das Eluat-Konzept des BMU ist in dem Entwurf nach wie vor enthalten, einige Abfälle wie SAV-Aschen, Edelstahlschlacken sowie Kupferhüttenmaterial, Stahlwerksschlacke und HMV-Asche der Kl.3 und Gießereisande der Kl.2 wurden aus dem Anwendungsbereich gestrichen, die Einbaumöglichkeiten (offener Einbau) anderer Materialien (u.a. RC-Baustoffe) im Entwurf beschränkt, Nutzungsbeschränkungen für empfindliche Gebiete eingefügt etc. Die Regelungen zum Nebenproduktstatus und Abfallende wurden mit Verweis auf das KrwG gestrichen. Dies bedingt Stoffstromverschiebungen in Richtung der Deponien, die nicht genau absehbar sind.

Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens siehr vor, dass der Bundesrat nochmals eine Befassung durchführen soll. Auf Grund der Kritik der Verbände und der Wirtschaft ist der Ausgang jedoch ungewiss.

Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen

Bitte rechnen Sie 6 plus 3.

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.

 

Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.