Aktuell

neuer Entwurf der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)

Das BMUKN hat den Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) veröffentlicht.

Die aktuell gültige Fassung enthält eine Vielzahl von Bezügen zum UVPG sowie zur GefStoffV, die nicht mehr aktuell sind. Zudem wurden Regelungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der am 20. Januar 2009 (!) in Kraft getretenen CLP- Verordnung EG 1272/2008 umgesetzt.

Sie gilt (im Wesentlichen nach wie vor) für Rohrleitungen außerhalb des Betriebsgeländes, die Stoffe der Gefährlichkeitsmerkmale

  1. entzündbare Gase, alle Kategorien,
  2. oxidierende Gase, Kategorie 1,
  3. entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
  4. selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G,
  5. pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1,
  6. oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,
  7. organische Peroxide; Typen C, D, E und F,
  8. akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3,
  9. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C,
  10. spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1,
  11. spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1,
  12. gewässergefährdend, akut, Kategorie 1,
  13. gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2,
  14. Ergänzendes Gefahrenmerkmal EU014 oder EUH029 („Reagiert heftig mit Wasser“ und „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“)

befördern. CO2 Leitungen sind damit nach wie vor nicht erfasst.  

Daneben sind zusätzliche oder geänderte Pflichten wie die

  • Prüfung der sicherheitstechnische Einrichtungen auf Abweichungen zum Stand der Technik nach TRFL,
  • Überprüfung des Mangementsystems alle 2 Jahre (vorher "regelmäßig")
  • Änderung der Anlässe der Prüfungen durch Prüfstellen
  • Änderung der Anzeigepflichten im Schadensfall
  • Änderungen der Anforderungen an Prüfstellen (z.B. Versicherungssummen)
  • ...

enthalten.

Die Länder- und Verbändeanhörung läuft noch bis zum 12. Juni 2026.

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