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novellierte 17. BImSchV endlich in Kraft

Nachdem das Umweltministerium die vom Bundesrat geforderten Änderungen insbesondere zur NOx Emission bei Bestandsanlagen in die Novelle der 17. BImSchV eingearbeitet hat, ist diese am 15.02.2024 veröffentlicht worden. Damit ist die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen nach etwas mehr als 4 Jahren nach Veröffentlichung in Deutschland ab dem 16.02.2024 in Kraft getreten.

Wesentliche Aspekte der Novelle sind:

  • verpflichtende Radioaktivitätskontrollen (außer Klärschlammverbrennung),
  • verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems,
  • strengere Grenzwerte für NOx, SOx, HF, HCl, Hg, Schwermetalle, PCDD/F,
  • geänderte Regeln für Bestandsanlagen,
  • Messung von Gesamtstaub, Cges und PCDD/F im Anfahrbetrieb,
  • zusätzliche Messung von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen sowie
  • Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von Anlagen.
Die von der Branche erwartete Regelung zu NOx bei Bestandsanlagen in §8 Abs. 2 Nr. 3 für NOx ist (ohne rechtliche Gewähr) so zu lesen, dass für den Tagesmittelwert ein Grenzwert von 150 mg/m3 gilt.
 
Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung <50 MW, die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden gilt ein Tagesmittelwert von 180 mg/m³, wenn sie eine selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) und eine Selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.
 
Für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung <50 MW gilt der Tagesmittelwert von 180 mg/m³, wenn eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist,
 
LAI-Vollzugshinweise zur 17. BImSchV werden voraussichtlich im Sommer veröffentlicht (auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens), u.a. mit den Themen Energieeffizienz und Emissionsmessungen bei An- und Abfahrvorgängen.
 
 
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