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Referentenentwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) veröffentlicht

Das BMWE plant seit einiger Zeit die Überarbeitung (Abschwächung) des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Nach dem Leak aus dem Dezember liegt nun der Referentenentwurf vor. Wesentliche Eckpunkte sind:

Effizienzziele bleiben unverändert

Entgegen dem Leak aus Dezember bleiben die übergeordneten Effizienzziele doch bestehen. Damit ist zumindest etwas Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen gegeben.

Höhere Schwelle für Energiemanagementsysteme

Die Schwelle steigt, wie im Dezember angekündigt, von 7,5 auf 23,6 GWh/Jahr. Die Frist zur Einführung wird bis zum 11.10.2027 verlängert. Damit müssen deutlich weniger Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Die DIN EN ISO 14001 wird, wie im Dezember beschrieben, neben DIN EN ISO 50001 und EMAS nun anerkannt.

Einführung "Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle"

In §5 ist die "Einsparung von Endenergie" durch den "Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle" abgelöst worden. Energieeffizienzmaßnahmen müssen künftig ab:

  • 100.000.000 € Investitionsvolumen im Energiesektor bzw.
  • 175.000.000 € im Verkehrssektor

bewertet werden,

Einsparverpflichtungen deutlich reduziert

In §6 zeigt sich eine klare Abschwächung:

  • Einsparverpflichtungen für Bund und Länder entfallen
  • Für Öffentliche Einrichtungen: Reduktion von 2 % auf 1,9 % pro Jahr
  • Öffentlicher Verkehr und Kommunen werden ausgenommen
  • Wohnungsunternehmen in öffentlicher Hand verlieren Ausnahmeregelungen

Es bleibt bestehen:

  • Öffentliche Einrichtungen ab 3 GWh/Jahr sollen weiterhin bis zum 11. Oktober 2027 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen (entgegen dem Dezember-Leak), ab 1 GWh muss ein vereinfachtes System (Level 2 der ISO 50005) eingeführt werden.

Neu §6a: Energieverbrauchsregister für öffentliche Einrichtungen

Ein Energieverbrauchsregister soll künftig Transparenz schaffen und möglicherweise indirekt Effizienzsteigerungen fördern.

Weniger Anforderungen an Umsetzungspläne

Eine Verpflichtung zu Umsetzungsplänen besteht nur noch für Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh/Jahr. Darüber hinaus ist dies durch die Managementsysteme ja bereits inkludiert.

Absenkung der Effizienzstandards für Rechenzentren

Die Anforderungen für Rechenzentren werden teilweise reduziert. Dieser Schritt bedarf sicher angesichts des wachsenden Energiebedarfs digitaler Infrastruktur der intensiven Diskussion in den Ressorts. Diese sind im Entwurf auch entsprechend markiert, so dass ich ggf. noch Änderungen ergeben werden.

Abwärmenutzung wird abgeschwächt

Statt verpflichtender Nutzung von Abwärme gilt künftig die Pflicht zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder Modernisierung. Als Schwellenwerte: dafür gelten:

  • Gesamtenergieinput bei Industrieanlagen: 8 MW
  • Gesamtenergieinput bei Energieversorgungseinrichtungen: 7 MW

Die Plattform für Abwärme wird freiwillig.

Bewertung:

Der Referentenentwurf schwächt die Maßnahmen des bisher geltenden Fassung insbes. bezgl. der Managementsysteme deutlich ab. Er muss noch ressortabgestimmt und formal beschlossen werden. In der Zwischenzeit stellt sich natürlich die Frage für die Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch zwischen 7,5 auf 23,6 GWh/Jahr: (Weiter) einführen oder darauf vertrauen, dass die Werte des Entwurfes im Gesetz verankert werden?

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