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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelegt

Das BMUKN hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelegt.

Das Gesetz soll dazu beitragen, den Flächenbedarf für naturschutzfachliche Aufwertung zu decken und die ökologische Vernetzung zu stärken sowie die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung insbesondere für wichtige bauliche Infrastrukturvorhaben zu erleichtern und zu beschleunigen.

Zu diesem Zweck enthält das Gesetz Regelungen zu der Identifikation und Sicherung einer Naturflächenkulisse, zur Effektivierung der Eingriffsregelung, zur Bereitstellung von Flächen und Erleichterung der Maßnahmendurchführung und zu Anreizen für private Investitionen in die Natur:

  • Es wird ein überragendes öffentliches Interesse für den Schutz von
    • Nationalparken,
    • Naturschutzgebieten,
    • Kernzonen von Biosphärenreservaten,
    • natürlichen, nicht entwässerten Mooren und
    • die Wiedervernässung von Moorböden, sofern die Wiedervernässung aus Mitteln des Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz gefördert wird

definiert. Dies gilt nicht für Belange der Landes- und Bündnisverteidigung und Vorhaben, nach § 2 EEG, § 4 GeoBG, § 1 Absatz 3 WindSeeG, § 1 Absatz 1 BBPlG, § 1 Absatz 2 ENLAG, § 11c, § 14d Absatz 10, § 28q Absatz 8, § 43 Absatz 3a und § 43l Absatz 1 EnWG, § 1 Absatz 2 NABEG, § 4 Absatz 1 WasserstoffBG, § 2 Absatz 3 WPG, § 1 Absatz 3 GEG, § 4 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 KSpTG, § 1 TKG, § 1 Absatz 7a BauGB und. ggf. weitere.

  • Nicht als Eingriff gelten:
    • Anlage und Bewirtschaftung von Agroforstsystemen auf Ackerland außerhalb von Natura 2000-Gebieten Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die gute fachliche Praxis berücksichtigt werden.
    • Beseitigung von angelegten Agroforstsystemen auf Ackerland zur Wiederaufnahme der ausschließlichen ackerbaulichen Bodennutzung oder erstmaligen Grünlandnutzung.
    • regelmäßig durchgeführten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Verkehrswegen und zugehörigen Betriebsanlagen (auch im Falle eines ökologischen Trassenmanagements an Schienenwegen)
    • Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung sowie zur Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer (Maßnahmeplan oder Fachplanung nach WHG)

  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in §15 werden neu definiert.
  • Ersatzzahlungen sind zur Erfüllung des dort genannten Zweckes zur Durchführung eigener Maßnahmen oder für den Ankauf von Maßnahmen Dritter, insbesondere aus bestehenden Ökokonten, zur Aufwertung von Natur und Landschaft zu verwenden.
  • Die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kann auf einen von den Naturschutzbehörden anerkannten Dritten übertragen werden.
  • Naturgutschriften werden eingeführt. Sie sind eine Form der Finanzierung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nachweise für Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft führen).
  • Der Begriff der "Natürlichen Infrastruktur" wird neu eingeführt und als besonders geeignet für Kompensationsmaßnahmen definiert.
  • Es wird die Ermächtigungsgrundlage für Verwaltungsvorschriften mit Anforderungen an Vorhaben oder Maßnahmen der Landesverteidigung, an Eisenbahnbetriebsanlagen, an Bundesfernstraßen oder an Bundeswasserstraßen und deren Aus- oder Neubau geschaffen.

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