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Referentenentwurf zur Änderung der 1. BImschV

Am 28.01.2021 wurde der Referentenentwurf zur Änderung der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) in die Anhörung gegeben.

Durch die vorgesehene Änderung sollen die Anforderungen an die Schornsetinhöhe für neu zu errichtende Festbrennstofffeuerungen (Öfen) an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Der Schornstein soll künftig so ausgeführt werden, dass die Austrittsöffnung außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone endet und damit der Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleistet und so die Belastung der Nachbarschaft reduziert wird. Für bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, gilt Bestandsschutz.

Im Fokus der vorliegenden "kleinen" Novelle der 1. BImSchV steht die zeitnahe Verhinderung des Zubaus neuer Festbrennstofffeuerungen mit unzureichenden Ableitbedingungen. Der Austausch eines Ofens oder Kessels durch ein neues Gerät ist eine wesentliche Änderung und somit von dem eingangs genannten Neuregelungsorschlag für Neuerrichtungen nicht betroffen.

Der Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und beschlossen.

Etwaige Stellungnahmen können im Rahmen der Anhörung bis zum 12. Februar 2021 in elektronischer Form unter dem Betreff "Anhörung der beteiligten Kreise zur 1.VOÄnd1.BImSchV", Geschäftszeichen: AG IG I 2 - 5021/001-2021.0002 an das Bundesumweltministerium gerichtet werden.

Quelle: BMU

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