Aktuell

Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung

Die Bundesregierung hat am 26.04.2022 den Referentenentwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vorgelegt.

Dies betrifft

  • Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen,
  • Anhang 27 neue Bezeichnung: "Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren", alt: Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  • Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe sowie den
  • Anhang 33 neue Bezeichnung "Abfallverbrennung", alt: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen

Die Änderungen der Anhänge sind durch die Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für IED Anlagen ausgelöst. Diese gelten dann aber auch für die kleineren NICHT-IED Anlagen!

Hier einige nach erster Durchsicht relevante Änderungen:

In Anhang 23 wurde der Anwendungsbereich neu gefasst, so dass Anlagenbetreiber hier die Zugehörigkeit ihrer Anlage neu prüfen sollten (betrifft i.W. Kompostierung und Vergärung). Für einige Anwendungsbereiche (MBA, biologische Bodenbehandlung und sonstige biologische Abfallbehandlung sind im Teil C die Parameter TOC, abfiltrierte Stoffe und gesamt gebundener Stickstoff TNb neu aufgenommen, die Parameter BSB5 und CrVI (im Teil D) entfallen.

Der Geltungsbereich des Anhangs 27 wird ebenfalls präzisiert. Änderungen betreffen im Schwerpunkt die Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen (z.B. Säuren, Laugen, Emulsionen, Bilgen-, Slop- und mit Ladungsrückständen verunreinigtes Wasser von Schiffen (Entfall der Ausnahmeregelung CSB).

Die Änderung des Anhangs 28 setzt die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene Möglichkeit um, dass bei einer nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren bei besonderen Gegebenheiten für die Parameter abfiltrierbare Stoffe und TNb weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zulässig sind.

Änderungen des Anhang 33 betreffen die „reine“ Abfallverbrennung (keine Mitverbrennungsanlagen, diese unterfallen Anhang 47 - Feuerungsanlagen).  Abfallverbrennungsanlagen werden nach dem Stand der Technik in Deutschland im Wesentlichen abwasserfrei betrieben. Änderungen betreffen Sonderabfallverbrennungsanlagen der Chemischen Industrie oder an Chemiestandorten (behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser - Teil C - Messung des Parameters TOC ergänzend zum Parameter CSB).

Der Entwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren, in dem sich noch Änderungen ergeben können. Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen

Bitte rechnen Sie 3 plus 5.

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die Verbändeanhörung zur Änderung der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) gestartet.

Der Entwurf der Elften Novelle der Abwasserverordnung (AbwV) wurde am 18. März 2020 veröffentlicht. Dies betrifft insbes. Anhang 47 (Feuerungsanlagen), Anhang 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen), Anhang 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und Anhang 54 (Eingrenzung auf Solarzellenherstellung) sowie den neue Anhang 35 (Chipherstellung, herausgelöst aus dem bisherigen Anhang 54).

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Gesetzentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht.

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die Verbändeanhörung zur Änderung der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden  Stoffen (AwSV) gestartet.

Die BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung (WI) und Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM) wurden im Dezember 2019 veröffentlicht.

Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 26. November 2019 in Kraft getreten.