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Referentenentwurf zur Änderung der TA Luft ("Kapitellösung")

Bereits im März hat das Umweltministerium den Referentenentwurf zur Novelle der TA Luft veröffentlicht.

Die materiellen Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft im Kapitel 5.4.X und in den derzeit bereits erschienenen ersetzenden und ergänzenden sektoralen Verwaltungsvorschriften fixiert. Eine Änderung bzw. die redaktionelle Anpassung des untergesetzlichen Regelwerkes ist aus rechtsförmlichen Gründen in Umsetzung der Anforderungen der IED Richtlinie und der jeweiligen BVT Schlussfolgerungen unumgänglich, um eindeutige und hinreichend bestimmte Bezüge zwischen der neuen Nummerierung in der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sicherzustellen.

Es ist daher vorgesehen, eine sog. „Kapitellösung“ zu schaffen. Angestrebt wird dabei eine Aufteilung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in einen allgemeinen Teil (jetzt Nummern 1 bis 5.3, 5.5 und 6) und in spezielle Branchen-Regelungen, die auf den allgemeinen Teil hinweisend und dessen Regelungen übernehmend die sektorspezifischen Regelungen der BVT-Schlussfolgerungen aufgreifen. Hierzu sind 10 sektorale Verwaltungsvorschriften („Besondere Technische Anleitungen zur Reinhaltung der Luft“) vorgesehen, welche die Kapitel 5.4.1 bis 5.4.10 der TA Luft abschnittsweise aufnehmen und die korrekten Bezüge zur neugefassten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen herstellen. Damit wird die Übersichtlichkeit erhöht und die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen vereinfacht und beschleunigt.

Mit dieser Novelle der Verwaltungsvorschrift sollen keine materiell-rechtlichen Änderungen an der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgenommen werden. Bei vertiefter Prüfung fallen dann doch Details, wie die Absenkung des unteren Schwellenwertes für die Meßverpflichtung für Einzelfeuerungen, die andere als in Nummer 1.2.1 genannten festen Biobrennstoffe einsetzen, von 5 auf 4 MW auf Dies ist noch im weiteren Verfahren zu klären.

Auch wurde die Chance, die schon bei letzten Novelle 2021 bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich des nach dem Urteil des BVerwG nicht mehr anwendbaren Prüfwertes für Stickstoffdeposition zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes in Anhang 9 TA Luft, zu beseitigen, nicht genutzt.

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