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Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Das BMUKN hat am 26.06. einen Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in die Anhörung gegeben.

Insbesondere die stetig steigenden Recyclingziele für Siedlungsabfälle der Abfallrahmenrichtlinie (2020 in Höhe von 50 Prozent, 2025 in Höhe von 55 Prozent, 2030 in Höhe von 60 Prozent, 2035 in Höhe von 65 Prozent) erfordern weitere Maßnahmen. Im Jahr 2023 betrug die Recyclingquote für Deutschland knapp 50 Prozent. Mit dem Gesetzentwurf werden deshalb weitere Maßnahmen zur Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts, insbesondere zur Stärkung der Abfallvermeidung und Verbesserung der getrennten Sammlung ergriffen.

Neben der Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, die in einem eigenen Textilgesetz geregelt werden soll, sieht die Richtlinie insbesondere Änderungen im Bereich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor.

Weiter Änderungen betreffen

  • die Vermeidungsdefinition,
  • Änderungen der Anlage zur Beschreibung der Verwertungsverfahren (u.a. Einführung des chemischen und des werkstofflichen Recyclings)
  • die Pflicht der öffentlichen Entsorgungsträger zur Einrichtung von Annahmestellen und eines Online-Angebotes zur Weitergabe für noch gebrauchstaugliche Gegenstände und
  • die Unterstützung der Vollzugsbehörden der Länder im Kampf gegen illegalen Abfallablagerungen.

Nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen wird der Entwurf der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Ziel ist es, bis Januar 2027 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist bis Juni 2027 abzuschließen.

Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 7. August 2026.

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