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Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG

Das BMUKN hat einen Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG veröffentlicht.

Das Gesetz setzt europarechtliche Vorgaben im Bereich des UVPG und des Zugangs zu Umweltinformationen um. Hierzu werden Anpassungen an die Rechtsprechung und Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus wird der Online-Zugang zu Umweltinformationen, die in der Strategischen Umweltprüfung generiert werden, im UVPG und in der UVP Portale Verordnung ausgebaut.

Nach den bisherigen Regelungen muss für jede Änderung von Vorhaben zumindest eine allgemeine oder standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt werden. Nunmehr entfällt mit dem neuen Anhang 1a für folgende dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben:

  • bestimmte Änderungen bei Windkraftanlagen
    • Verlängerung oder Entfristung des Betriebes
    • Anbringung von Rotorblättern mit Hinterkantenkämmen
    • Austausch des Generators mit Erhöhung der Nennleistung durch verbesserten Wirkungsgrad
    • Wechsel der Hindernisbefeuerung auf eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) oder einer Änderung der Tag- und Nachtkennzeichnung
    • Austausch des Generators mit Erhöhung der Nennleistung
    • Änderung der Konstruktion des Windkraftanlagenturms
    • bestimmte Änderungen der Betriebsweise (Änderung von Abschaltalgorithmen für Fledermäuse, Änderung eines schallreduzierten nächtlichen Betriebs, Beendigung oder Verkürzung der Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen, verringerte Leistung im Nachtzeitraum, turbulenzbedingte sektorielle Betriebsbeschränkungen)
    • Änderung des Standorts der Anlage um nicht mehr als 8 m,
    • Erhöhung der Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m,
    • Verringerung der Höhe des unteren Rotordurchlaufs um nicht mehr als 8 m,
    • Änderung des Verlaufs einer genehmigten Zuwegung zu der Windkraftanlage mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von nicht mehr als 5000 m²,
  • Änderung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen zur Flexibilisierung der Energieerzeugung,
    • zusätzliche Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt,
    • Errichtung oder Vergrößerung einer Gaslagerung mit Lagerkapazität von insgesamt weniger als 10 Tonnen,
    • geringe Änderung des Substrateinsatzes (Erhöhung Masse und Gasproduktion ≤10%),
  • Erhöhung der Lagerkapazität von Gasspeichern bis zu einer Kapazität von weniger als 10 Tonnen,
  • Errichtung von Photovoltaikanlagen auf in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Deponien
  • Minderung von Methangasemissionen aus Deponien
  • Änderung von Freileitungsanlagen durch standortnahen Mastaustausch nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments, wenn die Masten nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden und nicht mehr als 20 Prozent der Masten einer bestehenden Leitung ersetzt werden
  • Elektrifizierung einer Gasdruckregel- und Messanlage mit Vorwärmung bei einer Gasversorgungsleitung

diese Pflicht (außer in atypischen Sonderfällen und in Schutzgebieten).

Ebenso sollen bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen regelhaft von der UVP-Pflicht ausgenommen werden. Dies gilt für Änderungsgenehmigungen ohne Tierplatzzahlerhöhung, wenn sie der Verbesserung der Haltungsbedingungen hin zu mehr Tierwohl dienen oder in ökologisch/biologischen Betrieben nach den Standards für Tierhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.

Für Pläne und Programme für die Verwaltung eines Natura 2000-Gebiets, insbesondere für Schutzerklärungen und Bewirtschaftungspläne im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie deren Änderungen, ist die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ebenfalls nicht (mehr) erforderlich.

Für Bauleitpläne entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Strategische Umweltprüfung bzw. wird in die Umweltprüfung nach BauGB integriert.

Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 27. August 2026 an das BMUKN übermittelt werden.

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