Aktuell

Revision der CLP / GHS Verordnung

Die jüngst verabschiedete Änderung der CLP-Verordnung wurde nun am 20.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 10. Dezember in Kraft.

Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.

Die Überarbeitung der CLP-Verordnung beinhaltet folgende Hauptpunkte:

  • Einstufung
    • Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
    • Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die Kommission, die ECHA oder EFSA beauftragen, harmonisierte Einstufungsvorschläge vorzubereiten.
  • Kennzeichnung
    • Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
    • Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
    • Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten. Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
    • Digitale Kennzeichnung. Die CLP-Verordnung schafft einen Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten und legt spezifische Voraussetzungen für die Nutzung fest.
    • Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
  • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung.
    • Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
  • Mitteilungen an die Giftinformationszentren
    • Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
    • Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern

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