Aktuell

Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in Entwürfen der 39. BImSchV und des BImSchG

Das BMUKN hat 2 Entwürfe zur 39. BImSchV und zur Änderung des BImSchG in Umsetzung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie veröffentlicht.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz wird dazu novelliert. Bei Überschreitung der Grenzwerte ab 2030 müssen die Behörden

  • Luftreinhaltepläne aufstellen (gilt ab sofort),
  • Minderungsmaßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten umsetzen. Dazu kann verfügt werden, dass:
    • ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
    • ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
    • ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
    • Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.
  • Weiterhin sind auch Beschränkungen und Verbote für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen.

Folgende verschärfte Grenzwerte gelten ab 2030 (hier im Vergleich mit den derzeitig geltenden Werten der TA Luft):

  Grenzwerte 39. BImSchV (ab 2030) TA Luft 2021
PM2,5 TMW 25 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.      
  JMW 10 µg/m³   25 µg/m³  
PM10 TMW 45 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a. 25 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 35 p.a.
  JMW 20 µg/m³   40 µg/m³  
NO2 SMW 200 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 3 p.a. 200 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.
  TMW 50 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.      
  JMW 20 µg/m³   40 µg/m³  
SO2 SMW 350 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 3 p.a. 350 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 24 p.a.
  TMW 50 µg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a. 125 µg/m³  
  JMW 20 µg/m³   20 µg/m³  
Benzol JMW 3,4 µg/m³   5 µg/m³  
CO 8h MW 10 mg/m³        
  TMW 4 mg/m³ Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.      
Pb JMW 0,5 µg/m³        
As JMW 6,0 ng/m³        
Cd JMW 5,0 ng/m³        
Ni JMW 20 ng/m³        
B(a)P JMW 1,0 ng/m³        

SMW = Stundenmittelwert; 8h MW = 8 Stundenmittelwert; TMW = Tagesmittelwert; JMW = Jahresmittelwert

Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich der notwendigen Probennahmestellen, bei den nationalen Expositionsreduktionszielen, bei kurzfristigen Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ...

Die Stellungnahmefrist endet am Freitag, den 19. Juni 2026.

Wenn Sie die Entwürfe benötigen oder Fragen dazu haben

Bitte addieren Sie 6 und 9.

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