Aktuell

Zusammengefasste AZB Arbeitshilfe veröffentlicht

Vor wenigen Tagen wurde die am 26.09.2024 beschlossene Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung von Boden und Grundwasser und zur Rückführungspflicht bei IE-Anlagen veröffentlicht. Die bisher einzeln vorliegenden Arbeitshilfen zum AZB, zur Rückführungspflicht und zur Überwachung werden damit ersetzt.

Eine wesentliche Änderung bei der Beurteilung besteht darin, dass bei der Prüfung der ersten Mengenschwelle zur AZB-Relevanz nun auch neben der Gesamtmasse oder dem Gesamtvolumen das Volumen bis zum Wirksamwerden von Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigt werden kann. Die Formulierung in der Arbeitshilfe ist jedoch in diesem Punkt als mißglückt zu betrachten, da die textliche Beschreibung in Kapitel I.3.1.2.2 "Prüfung der Mengenrelevanz" nicht mit der textlichen Beschreibung in Anlage I-3 "Entscheidungshilfe Relevanzprüfung" übereinstimmt und auch die Einheiten der Mengenschwellen nicht benannt wurden. Man wird unter Bezug auf die bisher geltenden Schwellen annehmen dürfen, dass es sich um t (Masse) bzw. m³ (Volumen) handelt.

Intendiert ist in der Neufassung bereits ebenfalls die in der Novelle der IED-Richtlinie vorgenommene Verkürzung der Überwachungsintervalle für Boden und Grundwasser von 5/10 Jahren auf 4/9 Jahre. Die Möglichkeit der Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos bleibt aber bestehen.

Im Falle der Herausnahme von Flächen oder Anlagen aus der AZB Pflicht (§10 Absatz 1a BImSchG) bleibt es bei der Einzelfallbetrachtung. Es wird zusätzlich auf die Erlasse der Bundesländer verwiesen, explizit werden besonders gesicherte und überwachte Flächen, für die eine doppelte technische Barriere vorhanden ist und in oberen Gebäudestockwerken liegenden vorhandenen AwSV-Flächen als Beispiele für die Herausnahme benannt.

Bei der stofflichen Prüfung bleibt es im Wesentlichen bei den geltenden Regeln (z.B. kein CLP-Stoff = keine AZB Relevanz, selbst bei Vorliegen einer WGK). Stoffe und Gemische, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AwSV als allgemein wassergefährdend (awg) gelten, sind keine AZB-relevanten Stoffe, sofern es sich um Abfälle im Sinne des Abfallrechts handelt oder da sie keine Gefahrenmerkmale nach CLP aufweisen.

Wenn Sie Fragen zu weiteren Änderungen haben oder die Arbeitshilfe benötigen können Sie uns auch direkt ansprechen.

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