<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>GfBU-Consult</title><description>Newsfeed der GfBU-Consult im Bereich Umwelt / Immissionsschutz</description><link>http://www.gfbu-consult.de/</link><language>de</language><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 15:39:00 +0200</pubDate><generator>Contao Open Source CMS</generator><atom:link href="http://www.gfbu-consult.de/share/gfbu-consult.xml" rel="self" type="application/rss+xml" /><item><title>LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der LAI hat <span class="fontstyle0">nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 24.02.2026 die </span><span class="fontstyle0">LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert und jetzt veröffentlicht.</span></p> <p>Die Ergänzungen berücksichtigen nun den aktuellen Stand des BImSchG sowie die neuen Vollzugshinweisen der LAI zur BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“. Hier sind jedoch einige Dopplungen enthalten.</p> <p>Neu in der hier vorliegenden 1. Aktualisierung sind die Abschnitte zum <strong>vorzeitigen Beginn bei Änderungsgenehmigungen oder bestehenden Standorten</strong> (2.2.2 &amp; 4.2). <span class="fontstyle0">Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann für diese Verfahren grundsätzlich bereits <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das Gesamtvorhaben erteilt werden. Die Vollständigkeit der Unterlagen zu den beantragten Maßnahmen muss natürlich gegeben sein. </span></p> <p><span class="fontstyle0">Auch werden die Begriffe &#34;bestehender Standort&#34; und &#34;Änderungsgenehmigung&#34; definiert. Der Begriff des „bestehenden Standorts“ ist hier weit auszulegen. Bestehend ist ein Standort demnach bereits bei einer bestehenden vergleichbaren Nutzung, die typischerweise auf industriell und/oder gewerblich geprägten Flächen stattfinden. Auch bisher lediglich baurechtlich genehmigte Anlagen und bereits rückgebaute Flächen fallen darunter. Unter den Begriff der Änderungsgenehmigung fallen neben Genehmigungen nach §16,16a oder 16b auch Vorhaben nach §23b BImSchG (störfallrechtliche Änderung).</span></p> <p><span class="fontstyle0"> Diese Zulassung setzt im Gegensatz zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für neue Standorte <span class="fontstyle2">nicht </span>voraus, dass die Erteilung der Genehmigung überwiegend wahrscheinlich ist. Die positive Gesamtprognose entfällt, was zu einer deutlichen Beschleunigung führt. </span></p> <p>Das Risiko der Umsetzung bei Versagen der endgültigen Genehmigung liegt vollständig bei der Antragstellerin. Hier müssen eine Rückbauverpflichtung eingegangen und Sicherheitsleistungen hinterlegt werden, Bei der Risikoabwägung sollte in diesem Zusammenhang aber auch beachtet werden, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine &#34;gebundene Genehmigung&#34; handelt, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von politischen Mehrheiten der Ortsgemeinde oder formalen Bürgerprotesten erteilt werden muss.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-verfahrensbeschleunigung-durch-teilgenehmigung-und-vorzeitigen-beginn-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 15:39:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-verfahrensbeschleunigung-durch-teilgenehmigung-und-vorzeitigen-beginn-aktualisiert</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Modernisierung des Bau- und Raumordnungsrechtes vorgelegt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundesbauministerium hat am 1.4. einen umfassenden Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vorgelegt. Dies betrifft das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Planzeichenverordnung (PlanzV), das Raumordnungsgesetz (ROG) und redaktionelle Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen.</p> <p>Der Entwurf setzt die Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom 28. November 2025 um, berücksichtigt die Regelungsaufträge der Föderalen Modernisierungsagenda sowie den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung und dient der Umsetzung zentraler Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag.</p> <p>Das Gesetz ist im Ergebnis von Fachexperten-Workshops sowie eines Planspiels entstanden. Hier wurden Funktionalität und Praxistauglichkeit der vorgeschlagenen Regelungen im Vorhinein überprüft.</p> <p>Schwerpunkte der Novelle im Baugesetzbuch sind die Beschleunigung und Vereinfachung der Regelverfahren, unter anderem durch</p> <ul> <li>eine vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (§ 2, § 3, § 6a und § 10a BauGB),</li> <li>die Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BauGB),</li> <li>die Straffung der Umweltprüfung sowie die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen und</li> <li>einer Präklusionsvorschrift (§ 2a, § 3, § 4b, Anlagen 1 und 2 BauGB).</li> </ul> <p>Außerdem soll die Resilienz von Städten und Gemeinden gestärkt, Aspekte der Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei Vorhabenzulassungen besser berücksichtigt und Instrumente des Besonderen Städtebaurechts verbessert werden. Weiterhin werden Maßnahmen zur Stärkung der Gemeinwohlorientierung umgesetzt, wie der Schutz der Vorkaufsrechte gegen Umgehungen sowie ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit Schrottimmobilien.</p> <p>Durch Änderung des Raumordnungsgesetzes soll auch das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen durch vollständige Digitalisierung vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner steigen die Anforderungen an resiliente Raumstrukturen; hieran soll das Raumordnungsrecht angepasst werden.</p> <p>Die Regelungsvorschläge zur energetischen Gebäudesanierung im Milieuschutzgebiet stehen aufgrund des direkten Bezugs zu dem parallel laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum Gebäudemodernisierungsgesetz unter einem Aktualisierungsvorbehalt und sollen im Laufe der Ressortabstimmung neu geprüft werden (Klammerung § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a und Nr. 1b BauGB inkl. Folgeregelungen).</p> <p>Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor dem Kabinettbeschluss wird die Bundesregierung einen abgestimmten Regelungsvorschlag in das Verfahren einbringen, der ein Repowering nach den §§ 245e Absatz 3 [neu: § 236 Absatz 3] und 249 Absatz 3 BauGB für den Fall einschränkt, dass eine innerhalb eines geplanten Windenergiegebiets vorhandene Windenergieanlage durch eine neue Windenergieanlage außerhalb des Windenergiegebiets ersetzt werden soll (sog. „Heraus-Repowern&#34; aus Windenergiegebieten). Die konkrete Ausgestaltung der Regelung bleibt der Ressortabstimmung vorbehalten.</p> <p>Der Referentenentwurf wurde am 1. April 2026 an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein Kabinettbeschluss wird noch vor der Sommerpause angestrebt.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-modernisierung-des-bau-und-raumordnungsrechtes-vorgelegt</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 10:36:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-modernisierung-des-bau-und-raumordnungsrechtes-vorgelegt</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Umweltministerium hat in Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen einen Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung veröffentlicht.</p> <p>Dies betrifft die Anhänge</p> <ul> <li>23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen,</li> <li>27 Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren,</li> <li>28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe und</li> <li>33 Abfallverbrennung (neuer Geltungsbereich, derzeit: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen).</li> </ul> <p>Während für die Anhänge 23, 27 und 33 die Anforderungen der jeweiligen BVT Schlussfolgerungen in den Bereichen</p> <ul> <li>Allgemeine Anforderungen,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls,</li> <li>Abfallrechtliche Anforderungen,</li> <li>Anforderungen für vorhandene Einleitungen,</li> <li>Betreiberpflichten (Meß- und Berichtspflichten</li> </ul> <p>umgesetzt werden, dient die Anpassung des Anhanges 28 der Einführung einer Ausnahme für nicht integrierte Spezialpapierfabriken.</p> <p>Die BVT Schlussfolgerungen beinhalten zusätzliche Parameter und eine Änderung vieler Einleitwerte, die hier umgesetzt werden.</p> <p>Die Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung dient der Umsetzung kleiner Korrekturen, um ein verordnungsgeberisches Versehen zu berichtigen. Dies betrifft redaktionelle Anpassungen an die Gefahrstoffverordnung und das Einbringen von Stoffen in Tagebaue.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-abwasserverordnung-und-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:23:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-abwasserverordnung-und-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung</guid></item><item><title>KRITIS Dachgesetz beschlossen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 in der vom Innenausschuss geänderten Fassung vom Bundestag angenommen. Es setzt die europäische CER-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber zu Risikoanalysen, Meldepflichten und Sicherheitsmaßnahmen (Schutz gegen Sabotage und Naturkatastrophen).</p> <p>Unter das KRITIS-Dachgesetz fallen Betreiber kritischer Anlagen in Sektoren wie</p> <ul> <li>Energie: Strom, Gas, Öl</li> <li>Wasser: Trinkwasser- und Abwasserversorgung</li> <li>Ernährung: Produktion und Verteilung</li> <li>Gesundheitswesen: Krankenhäuser, Labore</li> <li>Transport &amp; Verkehr: Straßen, Schienen, Flughäfen, Häfen</li> <li>IT &amp; Telekommunikation: Netzwerke, Server, Telekommunikationsinfrastruktur</li> <li>Finanz- &amp; Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen</li> <li>Siedlungsabfallentsorgung</li> <li>Weltraum</li> <li>Staat</li> <li>Medien &amp; Kultur: (kann durch Verordnungen ergänzt werden),</li> </ul> <p>wobei die genaue Bestimmung durch Rechtsverordnungen erfolgt, die sich oft an bestehenden Schwellenwerten (z. B. 500.000 Einwohner Versorgung) orientieren.</p> <p>Betreiber müssen Risikoanalysen erstellen, Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Zutrittskontrollen, Videoüberwachung) umsetzen und Krisenmanagement betreiben.</p> <p>Störungen müssen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das BSI gemeldet werden.</p> <p>Nach Einstufung müssen Betreiber sich innerhalb von 3 Monaten registrieren (bis spätestens 17. Juli 2026) und innerhalb von 9 Monaten eine Risikoanalyse vorlegen.</p> <p>Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt die Regelungen des NIS-2-Gesetzes, welches hauptsächlich den Bereich Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen betrifft und bereits am 30. Juli 2025 im Kabinett beschlossen wurde.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kritis-dachgesetz-beschlossen</link><pubDate>Fri, 13 Feb 2026 17:27:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kritis-dachgesetz-beschlossen</guid></item><item><title>Kabinettsentwurf zur Umsetzung IE-Richtlinie in deutsches Recht verabschiedet</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundeskabinett hat heute in Umsetzung der geänderten Industrieemissionsrichtlinie in deutsches Recht ein umfangreiches Gesetzes- und Verordnungspaket beschlossen.</p> <p>Dies betrifft</p> <ul> <li>das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),</li> <li>das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),</li> <li>das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),</li> <li>das Bundesberggesetz (BBergG),</li> <li>das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG),</li> <li>die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),</li> <li>die neue Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – <strong>IE-Managementverordnung (45. BImSchV</strong>),</li> <li>die Deponieverordnung (DepV) sowie</li> <li>redaktionelle Änderungen weiterer Verordnungen.</li> </ul> <p>Die neuen Entwürfe enthalten <strong>umfangreiche Änderungen</strong> und gehen teilweise über die 1:1 Umsetzung der Vorgaben der IE-Richtlinie hinaus.</p> <p>Hier einzelne Beispiele:</p> <p>Es ist festzustellen, dass die Umsetzung der Anforderungen der IE-RL zu Ausdifferenzierungen von Anforderungen an IE-Anlagen“ und „sonstige“ genehmigungsbedürftige Anlagen führt. Beispiele sind §7/§7a; §12/§12a; §29b/29c, §52/§52a.</p> <p>Die Umsetzung enthält die Pflicht, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben und Transformationspläne in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Details werden in der 45. BImSchV geregelt.</p> <p>Es wird jede quantifizierbare oder messbare Einwirkung in Gewässer mit umfangreichen Meßverpflichtungen belegt.</p> <p>Die <strong>4. BImSchV</strong> wird umfasssend novelliert, hier sind <strong>wesentliche Änderungen in allen Hauptabschnitten</strong> enthalten, dabei auch viele Vereinfachungen.</p> <p> </p> <p>Das heute im Kabinett beschlossene Gesetz muss nun den Bundestag passieren und danach zusammen mit einer dazugehörigen Verordnung zur Umsetzung der <abbr class="fr-abbr-item" title="Industrieemissionsrichtlinie">IED</abbr> in den Bundesrat.</p> <p>ACHTUNG:</p> <ul> <li>Auch ist die Umsetzung noch nicht mit der auf EU Ebene geplanten Vereinfachung der IE-Richtlinie abgestimmt. Hier sind also weitere Änderungen zu erwarten.</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben, die Entwürfe oder eine Synopse der 4. BImschV benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kabinettsentwurf-zur-umsetzung-ie-richtlinie-in-deutsches-recht-verabschiedet</link><pubDate>Wed, 21 Jan 2026 20:17:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kabinettsentwurf-zur-umsetzung-ie-richtlinie-in-deutsches-recht-verabschiedet</guid></item><item><title>Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern &#40;GeoBG&#41; verabschiedet</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) ist im Bundesgesetzblatt erschienen und am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten.</p> <p>Ziel des Gesetzes ist, die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen und zu vereinfachen.</p> <p>Wesentliche Inhalte sind:</p> <ul> <li>das überragende öffentliche Interesse der Errichtung und des Betriebs von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen ist nun gesetzlich definiert, was einen erheblichen Einfluss auf Abwägungsentscheidungen, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten, zur Zulassung hat,</li> <li>Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben,</li> <li>Grundlegende Neuerungen für Wärmeleitungen durch die Überführung des im UVPG geregelten Planfeststellungstatbestandes ins GeoBG mit zahlreichen Verweisen zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Erleichterungen analog zu den Verfahren für Gas- und Wasserstoffleitungen (z.B. Abschaffung Erörterungstermin oder Duldungspflicht für Vorarbeiten für Wärmeleitungen möglich),</li> <li>Erleichterungen umfassen unterschiedliche Zeitpunkte und Aspekte des Verfahrens von der Zurverfügungstellung von Geodaten und erleichterten Vorarbeiten über vereinfachte Vorgaben bei der Anhörung und dem Einsatz eines Projektmanagers bis hin zur Planänderung und Änderung im Anzeigeverfahren. Auch Flächen können zukünftig deutlich einfacher enteignet werden.</li> <li>Erleichterung bei der Erkundung der regionalen Potenziale der Erdwärme,</li> <li>Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermievorhaben (Möglichkeit der Sicherheitsleistung von den Geothermieunternehmen für Bergschäden).</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-geothermie-beschleunigungsgesetzes</link><pubDate>Wed, 14 Jan 2026 08:00:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-geothermie-beschleunigungsgesetzes</guid></item><item><title>LAI Vollzugshilfe zur TA Luft aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltministerkonferenz die LAI-Vollzugshilfe &#34;Vollzugsfragen zur TA Luft“ in der Fassung vom 31.10.2025 aktualisiert. Es wurden drei neue Vollzugsfragen ergänzt (Seiten: 79, 82, 83). Die Ergänzungen betreffen die folgenden Absätze der TA Luft:</p> <ul> <li>4.1.2.2 - <strong>Anforderungen in Abgrenzung zur 44. BImSchV</strong></li> <li>4.1.15 (Biogaserzeugung) / 5.4.7.1 (Tierhaltung) / 5.4.7.2 (Schlachtung) / 5.4.7.15 (Kottrocknung) / 5.4.7.25 (Grünfuttertrocknung) / 5.4.8.5 (Komposterzeugung aus org. Abfällen) / 5.4.8.6.2 (Biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) / 5.4.8.10a (Abfalltrocknung) / 5.4.9.36 (Lagerung von Gülle oder Gärresten) / 5.4.10.22.1 (Begasung, Sterilisation oder Entgasung) – <strong>Mindestabstand beim Umgang mit Baurechts-Anlagen</strong></li> <li>4.1.15/5.4.8.6.2 – <strong>Biogas-Altanlagen</strong> - bauliche und betriebliche Anforderungen</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshilfe-zur-ta-luft-aktualisiert</link><pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:00:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshilfe-zur-ta-luft-aktualisiert</guid></item><item><title>Entwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes &#40;EnEfG&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMWE plant eine weitreichende Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Der bekanntgewordene Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Wesentliche Eckpunkte sind:</p> <ol> <li><strong> Zielarchitektur und Governance</strong></li> </ol> <ul> <li>Die bisherigen nationalen End- und Primärenergieeffizienzziele (§ 4 EnEfG a. F.) für 2030 und 2045 werden vollständig gestrichen.</li> <li>Die quantifizierten jährlichen Einsparverpflichtungen für Bund und Länder (§ 5 EnEfG a. F.) entfallen ersatzlos.</li> <li>Neu eingeführt wird ein § 4 „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“, der den EU-Grundsatz (Art. 3 EED) als Prüf- und Abwägungsmaßstab verankert. Dies gilt insbesondere bei großen Investitionen (ab 100 Mio. €, im Verkehrsbereich ab 175 Mio. €). Die neue Regelung enthält keine nationalen Zielpfade oder Mengenverpflichtungen mehr.</li> <li>Die DIN EN ISO 14001 wird als Umweltmanagementsystem neben EMAS anerkannt.</li> </ul> <ol start="2"> <li><strong> Öffentlicher Sektor</strong></li> </ol> <ul> <li>Umstellung und Absenkung: Die jährliche Endenergieeinsparverpflichtung wird von öffentlichen Stellen (EnEfG a. F.) auf öffentliche Einrichtungen umgestellt und das Einsparziel von 2 % auf 1,9 % abgesenkt (§ 6 Abs. 1 n. F.). Die Berechnungsgrundlage bleibt der Durchschnitt des Endenergieverbrauchs der letzten drei Jahre.</li> <li>Einführung eines bundesweiten Energieverbrauchsregisters für den öffentlichen Sektor; Bund und Länder müssen ab 2026 detaillierte Verbrauchsdaten melden.</li> <li>Der öffentliche Verkehr ist von der Einsparverpflichtung ausgenommen, bleibt jedoch meldepflichtig.</li> <li>Vorgaben zur Berücksichtigung sozialer Aspekte (energiearme bzw. vulnerable Haushalte) werden aus der EED übernommen.</li> </ul> <ol start="3"> <li><strong> Unternehmen: Energiemanagementsysteme und Umsetzungspläne</strong></li> </ol> <ul> <li>Die Schwelle für die Pflicht zur Einführung eines <strong>zertifizierten</strong> Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach § 8 EnEfG wird<strong> von 7,5 GWh auf 23,6 GWh</strong> Endenergieverbrauch pro Jahr angehoben.</li> <li>Die Einführungsfristen werden deutlich verlängert (erste Pflichtwelle ab 2027).</li> <li>Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) sind <strong>künftig erst ab 2,77 GWh/Jahr</strong> erforderlich. Umsetzungspläne müssen jährlich fortgeschrieben, der Geschäftsführung vorgelegt und an Audit- bzw. Zertifizierungszyklen gekoppelt werden.</li> <li>Die Managementsysteme müssen mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.</li> </ul> <ol start="4"> <li><strong> Rechenzentren</strong></li> </ol> <ul> <li>Die PUE-Grenzwerte für neue und bestehende Rechenzentren werden jeweils um rund 0,1 Punkte angehoben; zusätzlich wird eine Bewertung auf Basis einer 80-%-Auslastung ermöglicht.</li> <li>Mindestanteile an wiederverwendeter Energie dürfen unterschritten werden, wenn</li> <ul> <li>kein bestehendes oder geplantes Wärmenetz im Umkreis von 5 km vorhanden ist,</li> <li>eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Anhang XI EED negativ ausfällt oder</li> <li>ein bestehender Wärmenetzanschluss vorhanden ist.</li> </ul> <li>Die bisher vorgesehene Pflicht, dass Rechenzentrumsbetreiber Infrastruktur zur Wärmebereitstellung bereithalten, entfällt.</li> <li>Interne Abwärmenutzung (z. B. zur Versorgung eigener Gebäude) wird stärker berücksichtigt.</li> <li>Die Befreiungsschwelle für die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems bei Rechenzentren wird ebenfalls auf 23,6 GWh angehoben.</li> <li>Informations- und Meldepflichten bleiben bestehen, werden aber stärker an die EU-Datenbank angebunden und durch Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen flankiert.</li> <li>Die Zertifizierungspflicht von Energie- oder Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren gilt für die, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder ab 1 MW installierte Leistung (bei Betreibern von Informationstechnik in öffentlicher Trägerschaft ab 300 kW, sonst 500 kW)..</li> </ul> <ol start="5"> <li><strong> Abwärme</strong></li> </ol> <ul> <li>Die bisherige verpflichtende Abwärmevermeidung und -nutzung (§ 16 Abs. 2 EnEfG a. F.) entfällt.</li> <li>An ihre Stelle tritt eine Pflicht zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der EED (Anhang XI) für Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren.</li> <li>Die verpflichtende Meldung von Abwärmepotenzialen an Wärmenetzbetreiber und an die Plattform für Abwärme entfällt.</li> </ul> <ol start="6"> <li><strong> Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)</strong></li> </ol> <ul> <li>Die Auditpflicht richtet sich künftig nach dem Endenergieverbrauch (&gt; 2,77 GWh/Jahr) und nicht mehr nach der KMU-Eigenschaft.</li> <li>Energieleistungsverträge werden gestärkt; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Auditpflicht möglich.</li> <li>Anforderungen an Energieaudits werden an die EED angepasst (u. a. Lebenszykluskostenbetrachtung, Einbeziehung erneuerbarer Energien).</li> </ul> <ol start="7"> <li><strong> Vergaberecht</strong></li> </ol> <ul> <li>In der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen werden Energieeffizienzklassen, Lebenszykluskosten und Energieeffizienz als Zuschlagskriterien verbindlich verankert.</li> <li>Öffentliche Auftraggeber müssen bei energieintensiven Leistungen prüfen, ob Energieleistungsverträge eingesetzt werden können.</li> <li>Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Einhaltung der Vorgaben technisch unvereinbar ist, die Versorgungssicherheit, Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-zur-aenderung-des-energieeffizienzgesetzes-enefg</link><pubDate>Fri, 02 Jan 2026 16:26:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-zur-aenderung-des-energieeffizienzgesetzes-enefg</guid></item><item><title>Emissionserklärungen ausgesetzt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen hat, die jetzt fälligen Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung ist daher nicht mehr erforderlich. Enstprechende Informationsschreiben wurden bzw. werden derzeit durch die zuständigen Überwachungsbehörden versandt.</p> <p>Als Grund wird eine Verzögerung der Entwicklungsarbeiten für die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach der 11. BImSchV  (BUBE-Online) angegeben. </p> <p>Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht zwar noch aus, diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll. </p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/emissionserklaerungen-ausgesetzt</link><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:56:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/emissionserklaerungen-ausgesetzt</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 44. BImSchV &#40;mittelgroße Feuerungsanlagen&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe &#34;Auslegungsfragenkatalog zur 44. BImSchV“ aktualisiert. Die Änderungen sind sehr umfangreich (53 statt 38 Seiten) und betreffen IE-Anlagen, Aggregationsregeln, Emissionsgrenzwerte, Messungen etc. etc. </span></p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-44-bimschv-mittelgrosse-feuerungsanlagen-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 20:05:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-44-bimschv-mittelgrosse-feuerungsanlagen-aktualisiert</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 31. BImSchV &#40;Lösemittel&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe &#34;Auslegungsfragenkatalog zur 31. BImSchV“ aktualisiert. Die Änderungen betreffen: </span></p> <ul> <li>S. 8, Sachverständige zur Prüfung von Lösemittelbilanzen</li> <li>S. 15 Massestrom (Bezug auf Gesamtanlage)</li> <li>S. 18, besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln / Verhältnis zur TA Luft</li> <li>S. 39, Messzyklus bei Anlagen, in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden</li> <li>S. 47, Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln</li> <li>S. 56, Anlagen zur Herstellung von Klebebändern</li> <li>S. 59, Zielemissionen bei sonstiger Metall- oder Kunststoffbeschichtung (redaktionelles Versehen)</li> <li>S. 61 – 69, Lösemittelbilanz, Vernichtung (Verbrennung) von Lösemitteln, Entlackungseinrichtungen, Qualitätsanforderungen, Minimierung von Unsicherheiten</li> <li>S. 73, Anforderungen an den Prüfbericht der Lösungsmittelbilanz (redaktioneller Fehler)</li> <li>Anhang II Musterlösungsmitelbilanz</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-31-bimschv-loesemittel-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 19:18:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-31-bimschv-loesemittel-aktualisiert</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 1. BImSchV &#40;Kleinfeuerungsanlagen&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe „Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweise<br>zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ aktualisiert. Die Vollzugshilfen wurde im Bereich der Schornsteinhöhen geändert: </span></p> <ul> <li>Zu § 19: Ableitbedingungen für Abgase</li> <li>Zu § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 4: firstnahe Anordnung des Schornsteins bei Dächern mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad oder bei Dächern mit besonderen Dachformen (sehr ausführlich!)</li> <li>Zu § 19 Abs. 1: firstnahe Anordnung bei zusammenhängenden Gebäuden</li> <li>Zu § 19 Abs. 1 Satz 3: Berücksichtigung einer Attika bei einem Flachdach</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-1-bimschv-kleinfeuerungsanlagen-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 19:02:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-1-bimschv-kleinfeuerungsanlagen-aktualisiert</guid></item><item><title>Änderungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes &#40;KSpG&#41; in Kraft getreten</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) ist im Bundesgesetzblatt erschienen und am 28. November 2025 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte die Novelle am 6. August auf den Weg gebracht, der Bundesrat am 25. November zugestimmt. Es soll künftig die Abscheidung und Speicherung von CO<sub>2</sub> auch in größerem Maßstab ermöglichen. Bisher war dies nur zu Forschungszwecken zulässig. Das kann für die Abkehr von fossilen Brennstoffen in sehr energieintensiven Industrien eine wichtige technologische Möglichkeit sein.</p> <p>Wesentliche Inhalte sind:</p> <ul> <li>Die Ermöglichung der Errichtung von Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Meeresschutzgebiete und das Küstenmeer werden von der CO<sub>2</sub> Speicherung ausgeschlossen.</li> <li>Die Möglichkeit für die Länder zur Ermöglichung der <span lang="en-GB">Onshore</span>-Speicherung auf dem Gebiet des deutschen Festlands („<span lang="en-GB">Opt-in</span>“).</li> <li>Das Feststellen des in der Regel geltenden überragenden öffentlichen Interesses für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern.</li> <li>Der Ausschluss vom Zugang zum CO<sub>2</sub>-Leitungsnetz für Emissionen aus der Energieerzeugung durch die Verbrennung von Kohle;</li> <li>Regelungen zu Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen für den Aufbau einer Kohlendioxidinfrastruktur.</li> </ul>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aenderungen-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes-kspg-in-kraft-getreten</link><pubDate>Tue, 02 Dec 2025 16:54:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aenderungen-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes-kspg-in-kraft-getreten</guid></item><item><title>Entwurf des VerpackDG</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Mit dem 177 Seiten starken Entwurf des VerpackDG (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) legt die Bundesregierung die umfassendste Neuordnung des deutschen Verpackungsrechtes seit der Einführung der Herstellerverantwortung durch die Verpackungsverordnung 1998 vor.</p> <p>Die zugrundeliegende EU Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 gilt zwar unmittelbar, wird jedoch durch den vorliegenden Entwurf präzisiert und um nationale Ausgestaltungen ergänzt. Die Grundlegenden Strukturen des bisher geltenden VerpackG (Systembeteiligung, Pfandpflicht, Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) bleiben erhalten, werden jedoch umfassend erweitert.,</p> <p>Übergangsregelung für das Systemjahr 2026<br>Mit Blick auf die ab dem 12. August 2026 geltende neue Herstellerdefinition schafft der Referentenentwurf eine Übergangsregelung, um den kalenderjährlichen Betrieb der dualen Systeme nicht zu unterbrechen.</p> <p>Neue Zulassungspflichten für Hersteller und Organisationen<br>Hersteller von Transport-, gewerblichen und industriellen Verpackungen sowie schadstoffhaltigen Verpackungen müssen künftig individuelle Zulassungen einholen. Die Pflicht entfällt nur, wenn die vollständige Wahrnehmung der Herstellerverantwortung auf eine nach § 17 zugelassene sonstige Organisation übertragen wird. Die Zentrale Stelle übernimmt damit eine neue Rolle als Zulassungsbehörde für diese Hersteller. Diese müssen geeignete Sammelstrukturen vorhalten, Materialbilanzen erstellen, insolvenzfeste Sicherheiten vorweisen und interne Kontrollsysteme etablieren. Eine bundesweite flächendeckende Erfassungspflicht besteht nicht, erforderlich ist lediglich die Abdeckung der belieferten Anfallstellen. Duale Systeme werden nach wie vor von den Landesbehörden zugelassen.</p> <p>Anpassung der Verpackungsdefinition<br>Strukturellen Änderungen ergeben sich durch die Anpassung der Verpackungsdefinitionen an die EU-Verpackungsverordnung. Erstmals werden Primärproduktionsverpackungen als eigene Kategorie ausdrücklich genannt und in die Systembeteiligungspflicht einbezogen, sofern sie verbrauchernah anfallen und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird der Anwendungsbereich der Systempflicht um einen bislang nicht gesondert geregelten Verpackungstyp erweitert. Zudem werden Versandverpackungen des elektronischen Handels nun als Unterkategorie der Transportverpackungen eingeordnet. Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich beim privaten Endverbraucher anfallen – insbesondere Versandverpackungen im Onlinehandel oder bei stationären Käufen mit Auslieferung –, gelten künftig ausdrücklich als systembeteiligungspflichtig. Entscheidend ist damit nicht mehr die Art der Verpackung, sondern der Ort ihres Anfalls.</p> <p>Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen<br>Die bisherige Formulierung, wonach Verpackungen „typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“, wird durch eine präzisere Abgrenzung ersetzt. Künftig ist maßgeblich, ob eine Verpackung „auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt“. Die Änderung dient ausschließlich der Klarstellung und bestätigt die bereits in der Gesetzesbegründung verankerte ex-ante-Betrachtung anhand des Gesamtmarkts. Individuelle Vertriebswege einzelner Hersteller sind für die Einstufung nicht relevant. Sobald über die Hälfte einer Gruppe typgleicher Verpackungen im Gesamtmarkt überwiegend beim Verbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt, gelten sämtliche Verpackungen dieser Gruppe als systembeteiligungspflichtig. Serviceverpackungen fallen ausschließlich beim Verbraucher an und werden daher unabhängig von dieser Marktbetrachtung immer als systembeteiligungspflichtig eingeordnet.</p> <p>Der Entwurf setzt die PPWR-Vorgaben für Hersteller ohne Sitz im Bundesgebiet vollständig um. Diese müssen einen Bevollmächtigten benennen, der die gesetzlichen Pflichten im Inland wahrnimmt, einschließlich Registrierung, Datenmeldungen und Erfüllung der Herstellerverantwortung. Die Bevollmächtigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen; ohne wirksam benannten Bevollmächtigten dürfen Verpackungen nicht bereitgestellt werden.</p> <p>Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister erhalten erweiterte Mitwirkungspflichten. Sie müssen sicherstellen, dass nur registrierte Hersteller Verpackungen bereitstellen dürfen. Plattformen und Dienstleister haben bei fehlender Registrierung die Bereitstellung zu unterbinden, die jeweiligen Hersteller zu informieren und bestimmte Daten vorzuhalten. Je nach Geschäftsmodell können Fulfilment-Dienstleister selbst als Hersteller gelten, wenn sie entscheidende Funktionen der Bereitstellung übernehmen.</p> <p>Neue Organisation für Vermeidungs- und Reduktionsmaßnahmen<br>Mit §§ 24 bis 28 schafft der Entwurf eine zentrale bundesweite Organisation zur Förderung von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Wiederbefüllung. Systeme, Branchenlösungen, sonstige Organisationen und individuell erfüllende Hersteller entrichten hierfür ab 2027 eine Abgabe von 5 € je Tonne bereitgestellter oder beteiligter Verpackungen. Der anfallenden Kosten für die Wirtschaft werden auf 89,6 Mio. € beziffert. Die Organisation verfügt über klar definierte Aufgaben, ein Berichtswesen, einen Förderbeirat und eine Wirtschaftsprüfung. Die nationale Ausgestaltung geht über die EU-Vorgaben hinaus, die lediglich eine Bereitstellung entsprechender Mittel verlangen.</p> <p>Neuregelung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen<br>Der bisher weitgehend liberal geregelte Bereich der gewerblichen und industriellen Verpackungen wird durch § 32 umfassend strukturiert. Hersteller müssen eine geeignete Rücknahmeinfrastruktur bereitstellen oder aufbauen, die getrennte Sammlung am Anfallort oder dessen Nähe sicherstellen, die Verwertung nach § 33 dokumentieren, jährliche Materialbilanzen getrennt nach Materialarten erstellen und Datenmeldungen an die ZSVR übermitteln. Die Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Hersteller seine Pflichten individuell erfüllt oder eine sonstige Organisation beauftragt. Im Unterschied zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Haushaltsbereich, für die künftig die europäischen Recyclingquoten der PPWR gelten, enthält der Entwurf für gewerbliche Verpackungen keine materialbezogenen Quoten. Stattdessen knüpft § 33 Absatz 5 ausschließlich an die allgemeine abfallrechtliche Verwertungshierarchie an. Demnach müssen zurückgenommene und erfasste Verpackungen vorrangig zur Wiederverwendung und ansonsten zum Recycling bereitgestellt werden.</p> <p>Erhöhte Recyclinganforderungen ab 2028<br>Der Entwurf übernimmt die Quoten der EU-Verpackungsverordnung weitgehend. Ab 2028 müssen</p> <ul> <li>Glas sowie Papier, Pappe und Karton ohne Flüssigkeitskartons zu 90%,</li> <li>Flüssigkeitskartons zu 80%,</li> <li>Eisenmetalle und Aluminium zu jeweils 95 Prozent</li> <li>Kunststoffe zu 75% (ab 2023 zu 80% + werkstoffliches Recycling zu 63%, ab 2028 70% und ab 2030 75 %)</li> </ul> <p>recycelt werden. Im Entwurf bleibt das werkstoffliche Recycling somit als vorrangige Verwertungsform für Kunststoffe klar definiert. Die darüber hinausgehenden Anteile zur Erfüllung der Gesamtquote für Kunststoffe können laut Entwurf durch die Zuführung zu „anderen Recyclingverfahren“ erreicht werden. Damit wird das werkstoffliche Recycling als verbindliche Unterquote festgeschrieben, während zusätzliche Mengen über weitere Recyclingverfahren abgedeckt werden dürfen. Der Entwurf benennt diese weiteren Verfahren nicht näher. Chemische oder sonstige nicht-mechanische Verfahren können somit ausschließlich für den Quotenanteil genutzt werden, der oberhalb der werkstofflichen Mindestanforderung liegt.</p> <p>Für Verbundverpackungen ist grundsätzlich die Hauptmaterialart maßgeblich; faserbasierte Verbunde erhalten keine eigene Quote und werden vollständig der Hauptmaterialfraktion zugerechnet. Exporte in Drittstaaten dürfen nur angerechnet werden, wenn der Exporteur gleichwertige Verwertungsbedingungen nachweist.</p> <p>Mengenstromnachweise und Dokumentationspflichten<br>In § 34 des Gesetzesentwurfs wird die Dokumentation der Stoffströme neu geregelt. Systeme, Branchenlösungen, sonstige Organisationen und individuell erfüllende Hersteller müssen detaillierte Materialbilanzen führen, erstbehandelnde Betriebe zur Datenlieferung verpflichten, sämtliche Nachweise digital übermitteln und jährliche Prüfberichte durch registrierte Sachverständige erstellen lassen. Die ZSVR erhält erweiterte Prüf- und Anforderungsbefugnisse.</p> <p>Erweiterte Aufgaben und Finanzierung der Zentralen Stelle<br>Die ZSVR wird Zulassungsbehörde für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und für sonstige Organisationen, fungiert als Registerbehörde nach der EU-Verpackungsverordnung und überwacht Herstellerpflichten, Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise. Zulassungen sollen künftig elektronisch und teilweise automatisiert erfolgen. Die Finanzierung der ZSVR wird ausgeweitet; künftig tragen auch sonstige Organisationen und individuell erfüllende Hersteller zu den Umlagen nach §§ 40 und 41 bei. Zusätzlich verwaltet die ZSVR die Mittel der neuen Präventions- und Reduktionsorganisation.</p> <p>Konformitätsbewertung, Pfandpflicht und Vollzug<br>Die Regelungen zur Konformitätsbewertung setzen die EU-Vorgaben vollständig um. Hersteller müssen Nichtkonformitäten melden, Behörden anderer Mitgliedstaaten informieren und bei Risiken trotz Konformität mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird weitgehend unverändert fortgeführt; die unionsrechtlichen Rezyklatvorgaben für Kunststoffflaschen werden integriert und die Kennzeichnungspflichten präzisiert.</p> <p> </p> <p>Die Verbändeanhörung endet am 05.12.206, die Kabinettsbefassung ist Anfang 2026 vorgesehen.</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-verpackdg</link><pubDate>Mon, 24 Nov 2025 15:45:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-verpackdg</guid></item><item><title>Erlass: Emissionsminderungsmöglichkeiten bei bestehenden Rinder-Güllelagern</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Gemäß TA Luft 2021 ist bei der Lagerung von Flüssigmist (zum Beispiel Gülle) bei Altanlagen bis zum 01.12.2026 eine Emissionsminderung von min. 85 % bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung nachzuweisen. Bislang wurde aufgrund der VDI-Richtlinie 3894-Blatt 1 für die natürliche Schwimmschicht eine maximale Minderung von 80 % anerkannt. Demnach war bislang eine Schwimmschicht nicht ausreichend und eine nachträgliche Abdeckung des Lagerbehälters mittels Zeltdach oder fester Abdeckung erforderlich.</p> <p>Die Ergebnisse der vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) in Zusammenarbeit mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) im Zeitraum von 2023 bis März 2025 durchgeführten Untersuchungen belegen, dass bei <strong>Rindergülle</strong> (und Rindergärrest) eine geschlossene natürliche Schwimmschicht mit einer Dicke von mindestens zehn Zentimetern unter bestimmten Rahmenbedingungen sicher den geforderten Emissionsminderungsgrad von 85 Prozent erreicht. Um diese Minderung dauerhaft und zuverlässig zu gewährleisten hat das LfULG eine Handlungsanleitung veröffentlicht.</p> <p>Im Land Sachsen gilt seit Juni, dass durch die Einhaltung und Dokumentation der in der Handlungsanleitung geforderten Maßnahmen keine weiteren (baulichen) Maßnahmen erforderlich sind. Die natürliche Schwimmschicht ist demnach der Abdeckung mittels Zeltdach gleichgesetzt. Laut Erlass werden die zuständigen Immissionsschutzbehörden gehalten, die Anforderungen der TA Luft gegenüber den Anlagenbetreibern durch nachträgliche Anordnung mit Fristsetzung bis 1. Dezember 2026 verbindlich festzusetzen. Dazu erfolge in der Regel vorher eine Anhörung, in der der Anlagenbetreiber darlegen kann, mit welchen Maßnahmen er die Anforderungen der TA Luft erfüllen will.</p> <p>Weitere Bundesländer sind aktuell in der Erarbeitung vergleichbarer Erlasse.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/erlass-emissionsminderungsmoeglichkeiten-bei-bestehenden-rinder-guellelagern</link><pubDate>Mon, 13 Oct 2025 08:55:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/erlass-emissionsminderungsmoeglichkeiten-bei-bestehenden-rinder-guellelagern</guid></item><item><title>Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik &#40;BVT&#41; zur Schlachtanlagen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte <br>hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der TA Luft zur Diskussion gestellt.</p> <p>Um den Durchführungsbeschluss <span class="fontstyle0">(EU) 2023/2749</span> umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich. Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.</p> <p>In der TA Luft werden die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur  Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Anlagen der Hauptgruppe 7 nach Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 7) betreffen. Hier werden die Emissionsgrenzwerte und Meßhäufigkeiten festgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen geregelt.</p> <p>Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel vor. Diese Regelung dient nicht der Umsetzung der vorhergehend genannten BVT-Schlussfolgerungen, sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, die auf Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit für Betreibende von Tierhaltungsanlagen abzielt. Gleichzeitig wird dadurch Zeit für die nationale Umsetzung von Vorgaben zur Tierhaltung aus der novellierten IE-Richtlinie (2010/75/EU) und neue europarechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (UCOL, derzeit noch in Erarbeitung) gewonnen. Somit sollen Doppelarbeiten im Vollzug vermieden werden.</p> <p>Bei der Umsetzung der Anforderungen gilt im Grundsatz die 4-Jahresfrist seit Veröffentlichung der BVT Schlussfolgerungen.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-schlachtanlagen</link><pubDate>Tue, 07 Oct 2025 16:24:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-schlachtanlagen</guid></item><item><title>Aktualisiertes Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BAFA hat das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aktualisiert und kleine Änderungen bei den Umsetzungsplänen vorgenommen. Die aktuelle Fassung trägt das Datum 01.10.2025.</p> <p>Die Neuerungen sind:</p> <ul> <li><span class="fontstyle0">Um sicherzustellen, dass keine wirtschaftlichen Maßnahmen unzulässig ausgeschlossen wurden, kann eine Stichprobenprüfung der nicht aufgenommenen Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Stichprobenprüfung bedeutet, dass nur eine Teilmenge der Maßnahmen geprüft wird, die jedoch repräsentativ für die Gesamtmenge ist, sodass verlässliche Aussagen über die Vollständigkeit getroffen werden können. </span><span class="fontstyle0">Dabei sind mindestens 40</span><span class="fontstyle2"> </span><span class="fontstyle0">% der nicht in den Umsetzungsplan aufgenommenen Maßnahmen zu prüfen. Werden durch 40</span><span class="fontstyle2"> </span><span class="fontstyle0">% weniger als 5 Maßnahmen abgedeckt, sind mindestens 5 Maßnahmen zu prüfen. Gibt es insgesamt weniger als 5 nicht aufgenommene Maßnahmen, werden alle Maßnahmen geprüft. Zusätzlich sind Maßnahmen, die mehr als 5</span><span class="fontstyle2"> </span><span class="fontstyle0">% Endenergieeinsparung vom Gesamtendenergieverbrauch aufzeigen, unabhängig von der Stichprobe vollständig zu prüfen.</span> </li> <li><span class="fontstyle0">Die Veröffentlichung kann entweder im Jahresabschluss des Unternehmens oder bei Zugehörigkeit zu einem Konzern im konsolidierten Jahresabschluss der Muttergesellschaft im Unternehmensregister erfolgen. Alternativ ist eine Veröffentlichung in einem Dokument auf der Internetseite des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zulässig, sofern das jeweilige Unternehmen eindeutig identifiziert und die Umsetzungspläne diesem eindeutig zugeordnet werden können.<br></span><span class="fontstyle0">Eine passive Zugänglichmachung, bei der die Dokumente lediglich auf Anfrage oder nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse bereitgestellt werden, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.<br></span><span class="fontstyle0">Die veröffentlichten Umsetzungspläne müssen für einen Zeitraum von mindestens drei bzw. vier Jahren (abhängig von der Nachweisführung – Managementsystem oder Energieaudit) öffentlich zugänglich bleiben. Anschließend können sie durch die im Zuge des nächsten Re-Zertifizierungsaudits bzw. Energieaudits erstellten aktualisierten Umsetzungspläne ersetzt werden. Dabei sind noch nicht umgesetzte Maßnahmen Umsetzungspläne zu übertragen zusätzlich sind neue Umsetzungspläne, aus dem aktuellen Re-Zertifzierungsaudit bzw. Energieaudit abgeleitete Maßnahmen aufzunehmen. Bei einer vorzeitigen Aktualisierung müssen Umsetzungspläne von bereits vollständig umgesetzter Maßnahmen nicht weiter berücksichtigt werden. Eine erneute Prüfung durch einen externen Dritten ist erst im Rahmen des nächsten Zertifizierungsaudits bzw. Energieaudits erforderlich.</span> </li> </ul> <p>Nach wie vor wichtiger Hinweis zur Fassung vom 07.07.2025</p> <ul> <li>90%-Regelung (!), Informationen zum Geltungsbereich des Zertifikates, Anpassung zu Ausnahmenregelung zur Berechnung nach DIN EN 17463,</li> <li>Regelung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen bei Reduktion des Gesamtendenergieverbrauchs auf weniger als 2,5 GWh/a und Prüfungsanforderungen der Umsetzungspläne geregelt. </li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aktualisiertes-merkblatt-zum-energieeffizienzgesetz-2</link><pubDate>Tue, 07 Oct 2025 15:56:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aktualisiertes-merkblatt-zum-energieeffizienzgesetz-2</guid></item><item><title>Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik &#40;BVT&#41; zur Textilindustrie</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf die In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf die Textilindustrie hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der der TA Luft zur Diskussion gestellt.</p> <p>Um den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich. Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.</p> <p>In der TA Luft werden die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Textilindustrie (Anlagen der Hauptgruppe 10 nach<br>Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 10) betreffen. Hier werden die technischen Anforderungen und insbes. die Grenzwerte für Anlagen zur Behandlung von Textilien (Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben oder Veredelung) geregelt.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-textilindustrie</link><pubDate>Tue, 02 Sep 2025 10:28:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-textilindustrie</guid></item><item><title>Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik &#40;BVT&#41; zur Eisenmetallverarbeitungsindustrie</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf die die Eisenmetallverarbeitungsindustrie hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der TA Luft zur Diskussion gestellt.</p> <p>Um den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/211 umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich. Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.</p> <p>In der TA Luft wird die Änderung die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Metallerzeugung und -verarbeitung (Anlagen der Hauptgruppe 3 nach<br>Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 3) betreffen. Hier werden die technischen Anforderungen und insbes. die Grenzwerte für diverse Walzanlagen, Schmelztauchbeschichtungsanlagen, Schmelztauchungsanlagen, Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen u.a. geregelt.</p> <p>Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Die Entwürfe der Verwaltungsvorschrift und der Verordnung sind daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 26. September 2025 an das BMUKN übermittelt werden.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-bvt-zur-eisenmetallverarbeitungsindustrie</link><pubDate>Tue, 02 Sep 2025 10:02:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-bvt-zur-eisenmetallverarbeitungsindustrie</guid></item><item><title>Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik &#40;BVT&#41; zur WGC Chemie</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der 13. und 31. BImSchV und einen Entwurf zur Änderung der TA Luft zur Diskussion gestellt.</p> <p>Um den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 WGC umzusetzen, ist eine Anpassung der Technischen Anleitung der Luft erforderlich, außerdem eine Änderung der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagenverordnung) und der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen). Der vorliegende Entwurf für die Verwaltungsvorschrift baut auf der geplanten Änderung der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft auf.</p> <p>In die 13. BImSchV wird ein neuer Abschnitt 6 mit den Grenzwerten und Regelungen für die Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche eingefügt. In der 31. BImSchV wird die Anforderung an die fachkundige Person (die Lösemittelbilanzen prüfen soll) präzisiert. Auch wird bei dieser Gelegenheit in Anhang I die Nr. 19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln“ durch die Angabe „19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung und zur Endfertigung von Arzneimitteln“ ersetzt,</p> <p>In der TA Luft wird die Nr. „5.4.1.2c Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie in Verbindung mit Anlagen nach Nummer 4.1.1 und 4.1.4 ausgenommen Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen&#34; eingeführt und die 14. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) für Anlagen der Chemischen Industrie entworfen.</p> <p>Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Die Entwürfe der Verwaltungsvorschrift und der Verordnung sind daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 6. Oktober 2025 an das BMUKN übermittelt werden.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-des-wgc-chemie-bref</link><pubDate>Tue, 02 Sep 2025 09:15:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-des-wgc-chemie-bref</guid></item><item><title>BVT-Schlussfolgerung für Großfeuerungsanlagen &#40;LCP&#41; berichtigt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Am 15.07.2025 hat die EU-Kommission mit Beschluss 2025/90577 die Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November<br>2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß derRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen veröffentlicht.</p> <p>Wesentliche Änderung ist neben redaktionellen Anpassungen der Ersatz des Begriffes &#34;Anlage&#34; durch &#34;Einheit&#34;. Hiermit werden mögliche Unklarheiten in Verbindung mit dem Anlagenbegriff vermieden.</p> <p>Die vollständige (chronologische) Liste der geltenden BVT Schlussfolgerungen sieht damit wie folgt aus:</p> <div class="table-responsive"> <table style="height: 617px;"> <tbody> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402974">Schmieden und Gießereien - Smitheries and Foundries Industry</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402974">SF</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402974">11.2024</a></td> </tr> <tr style="height: 45px;"> <td style="height: 45px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302749&amp;qid=1709742881047">Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte - Slaughterhouses, Animal By-products and/or Edible Co-products Industries</a></td> <td style="height: 45px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302749&amp;qid=1709742881047">SA</a></td> <td style="height: 45px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302749&amp;qid=1709742881047">12.2023</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2427&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche - Common Waste Gas Management and Treatment Systems in the Chemical Sector</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2427&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">WGC</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2427&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">01.2023</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2508&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Textilindustrie - Textiles Industry</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2508&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">TXT</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2508&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">01.2023</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2110&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Eisenmetallverarbeitungsindustrie - Ferrous Metals Processing Industry</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2110&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">FMP</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D2110&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">11.2022</a></td> </tr> <tr style="height: 45px;"> <td style="height: 45px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Grossfeuerungsanlagen - Large Combustion Plants</a><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202590577" target="_blank" rel="noopener">Berichtigung</a></td> <td style="height: 45px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">LCP</a></td> <td style="height: 45px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2021</a><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202590577" target="_blank" rel="noopener">07.2025</a></td> </tr> <tr style="height: 45px;"> <td style="height: 45px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D2009&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien - Surface Treatment Using Organic Solvents including Wood and Wood Products Preservation with Chemicals</a></td> <td style="height: 45px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D2009&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">STS</a></td> <td style="height: 45px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D2009&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2020</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2031&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie - Food, Drink and Milk Industries</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2031&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">FDM</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2031&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2019</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2010&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Abfallverbrennung - Waste Incineration</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2010&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">WI</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D2010&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2019</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D1147&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Abfallbehandlung - Waste Treatment</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D1147&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">WT</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018D1147&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">08.2018</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D2117&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Herstellung organischer Grundchemikalien - Large Volume Organic Chemical Industry</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D2117&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">LVOC</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D2117&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2017</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Großfeuerungsanlagen - Large Combustion Plants</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">LCP</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D2326&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">07.2017</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D0302&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen - Intensive Rearing of Poultry and Pigs</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D0302&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">IRPP</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017D0302&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">02.2017</a></td> </tr> <tr style="height: 45px;"> <td style="height: 45px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D0902&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Abwasser- und Abgasbehandlung/ -management in der chemischen Indus-trie - Common Waste Water and Waste Gas Treatment/ Management Systems in the Chemical Sector</a></td> <td style="height: 45px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D0902&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">CWW</a></td> <td style="height: 45px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D0902&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">06.2016</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1032&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Nichteisenmetallindustrie - Non-ferrous Metals Industries</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1032&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">NFM</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1032&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">06.2016</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D2119&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Holzwerkstoffindustrie - Wood-based Panels Production</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D2119&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">WBP</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D2119&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">11.2015</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0738&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Raffinerien - Refining of Mineral Oil and Gas</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0738&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">REF</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0738&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">10.2014</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0687&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Zellstoff- und Papierindustrie - Pulp and Paper Industry</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0687&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">PP</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0687&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">09.2014</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0732&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Chloralkaliindustrie - Production of Chloralkali</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0732&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">CAK</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0732&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">12.2013</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0163&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie - Production of Cement, Lime and Magnesium Oxide</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0163&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">CLM</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0163&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">04.2013</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0084&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Lederindustrie - Tanning of Hides and Skins</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0084&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">TAN</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0084&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">02.2013</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0135&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">Eisen- und Stahlerzeugung - Iron and Steel Production</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0135&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">IS</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0135&amp;from=EN" target="_blank" rel="noopener">03.2012</a></td> </tr> <tr style="height: 23px;"> <td style="height: 23px; width: 1030.83px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0134&amp;from=EN">Glasherstellung - Manufacture of Glass</a></td> <td style="height: 23px; width: 34.8333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0134&amp;from=EN">GLS</a></td> <td style="height: 23px; width: 48.3333px;"><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012D0134&amp;from=EN">03.2012</a></td> </tr> </tbody> </table> </div> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/bvt-schlussfolgerung-fuer-grossfeuerungsanlagen-lcp-berichtigt</link><pubDate>Mon, 18 Aug 2025 13:59:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/bvt-schlussfolgerung-fuer-grossfeuerungsanlagen-lcp-berichtigt</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Änderung der TA Luft &#40;&#34;Kapitellösung&#34;&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Bereits im März hat das Umweltministerium den Referentenentwurf zur Novelle der TA Luft veröffentlicht.</p> <p>Die materiellen Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft im Kapitel 5.4.X und in den derzeit bereits erschienenen ersetzenden und ergänzenden sektoralen Verwaltungsvorschriften fixiert. Eine Änderung bzw. die redaktionelle Anpassung des untergesetzlichen Regelwerkes ist aus rechtsförmlichen Gründen in Umsetzung der Anforderungen der IED Richtlinie und der jeweiligen BVT Schlussfolgerungen unumgänglich, um eindeutige und hinreichend bestimmte Bezüge zwischen der neuen Nummerierung in der 4. BImSchV und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sicherzustellen.</p> <p>Es ist daher vorgesehen, eine sog. „Kapitellösung“ zu schaffen. Angestrebt wird dabei eine Aufteilung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in einen allgemeinen Teil (jetzt Nummern 1 bis 5.3, 5.5 und 6) und in spezielle Branchen-Regelungen, die auf den allgemeinen Teil hinweisend und dessen Regelungen übernehmend die sektorspezifischen Regelungen der BVT-Schlussfolgerungen aufgreifen. Hierzu sind 10 sektorale Verwaltungsvorschriften („Besondere Technische Anleitungen zur Reinhaltung der Luft“) vorgesehen, welche die Kapitel 5.4.1 bis 5.4.10 der TA Luft abschnittsweise aufnehmen und die korrekten Bezüge zur neugefassten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen herstellen. Damit wird die Übersichtlichkeit erhöht und die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen vereinfacht und beschleunigt.</p> <p>Mit dieser Novelle der Verwaltungsvorschrift sollen keine materiell-rechtlichen Änderungen an der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgenommen werden. Bei vertiefter Prüfung fallen dann doch Details, wie die Absenkung des unteren Schwellenwertes für die Meßverpflichtung <span class="fontstyle0">für Einzelfeuerungen, die andere als in Nummer 1.2.1 genannten festen Biobrennstoffe einsetzen, von 5 auf 4 MW auf Dies ist noch im weiteren Verfahren zu klären. </span></p> <p><span class="fontstyle0">Auch wurde die Chance, die schon bei letzten Novelle 2021 bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich des nach dem Urteil des BVerwG nicht mehr anwendbaren Prüfwertes für Stickstoffdeposition zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes in Anhang 9 TA Luft, zu beseitigen, nicht genutzt. </span></p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-ta-luft-kapitelloesung</link><pubDate>Sun, 29 Jun 2025 13:56:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-ta-luft-kapitelloesung</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“ und zur Vollständigkeitsprüfung veröffentlicht</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der LAI hat <span class="fontstyle0">nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 10.4.2025 die LAI-Vollzugshilfe „BImSchG-Novelle Klimaschutz und Beschleunigung“ und der LAI-Vollzugshilfe „Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen“ veröffentlicht. Die Vollzugshilfen enthalten Auslegungen und Interpretationshilfen zu Fragen wie</span></p> <ul> <li><span class="fontstyle0">Berücksichtigung der neuen Rechtslage in laufenden Verfahren <br></span></li> <li><span class="fontstyle0">Umfang der Berücksichtigung des &#34;neuen&#34; Schutzgutes Klima</span></li> <li><span class="fontstyle0">Aufgaben des Projektmanagers, Beauftragung und Anforderungen (mit der im Grundsatz explizit eröffneten Möglichkeit, das Ingenieurbüro der Antragstellerin als Projektmanager der Behörde zu bestellen)</span></li> <li><span class="fontstyle0">elektronische Antragstellung</span></li> <li><span class="fontstyle0">formelle Vollständigkeit (&#34;prüffähige&#34; Unterlagen, Fallbeispiele, Beginn der Genehmigungsfristen, Unterrichtung der Anragstellerin)</span></li> <li><span class="fontstyle0">Nachreichung von Unterlagen</span></li> <li><span class="fontstyle0">Weiterleitung von Stellungnahmen</span></li> <li><span class="fontstyle0">Fristen der (Fach-) Behördenbeteiligungen und Ablauf bei Überschreitung der Fristen</span></li> <li><span class="fontstyle0">besondere Regeln für Anlagen erneuerbarer Energien und Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien</span></li> <li><span class="fontstyle0">Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin bzw. alternative Möglichkeiten</span></li> <li><span class="fontstyle0">Genehmigungsfristen und Verlängerungsmöglichkeiten</span></li> <li><span class="fontstyle0">Berichtspflichten bei Fristüberschreitungen</span></li> <li><span class="fontstyle0">nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen <br></span></li> <li><span class="fontstyle0">Erleichrungen des vorzeitigen Beginns nach §8a BImSchG </span></li> <li><span class="fontstyle0">Vorbescheid für Windenergieanlagen</span></li> </ul> <p><span class="fontstyle0">Gleichzeitig wurden die &#34;</span><span class="fontstyle0">Auslegungsfragen zur 44. BImSchV&#34; - mittelgroße Feuerungsanlagen - aktualisiert. Gegenüber der Fassung von 2022 (38 Seiten) wurden viele Fragestellungen ergänzt und aktualisiert (neue Fassung: 52 Seiten).</span></p> <p><span class="fontstyle0">Weiterhin wurde die Aktualisierung des Orientierungswerts für Chrom (VI) in der Außenluft beschlossen.</span></p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-bimschg-novelle-klimaschutz-und-beschleunigung-und-zur-vollstaendigkeitspruefung-veroeffentlicht</link><pubDate>Sat, 03 May 2025 13:36:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-bimschg-novelle-klimaschutz-und-beschleunigung-und-zur-vollstaendigkeitspruefung-veroeffentlicht</guid></item><item><title>Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umweltverträglichkeitsprüfung &#40;UVPVwV&#41; neu beschlossen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Bundesrat hat mit Beschluss am 14. Februar 2025 die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) aus dem Jahr 1995 neu gefasst. Sie wird damit an die zahlreichen Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen angepasst. Um in Kraft zu treten, muss sie noch verkündet werden. Das soll Anfang Mai geschehen.</p> <p>In der Verwaltungsvorschrift werden Rechtsfragen zur Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) ausgelegt und für Behörden verbindlich festgelegt. Dies betrifft u.a.</p> <ul> <li>den Umfang der durchzuführenden UVP bei komplexen Vorhaben, die aus mehreren UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Teilanlagen bestehen können (insbes. die Einbeziehung von Nebeneinrichtungen und selbständig genehmigungsbedürftigen Anlagenteilen im Bundes-Immissionsschutzgesetz),</li> <li>UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (Änderungen an nicht UVP-pflichtigen Nebenanlagen führen zu keiner UVP bzw UVP-VP),</li> <li>Entscheidungskriterien für Neu- oder Änderungsvorhaben bei Erweiterungen eines Leitungsnetzes,</li> <li><span class="fontstyle0">Voraussetzungen für die Verklammerung mehrerer Windkraftanlagen zu einer Windfarm,</span></li> <li>Feststellung der UVP-Pflicht durch Vorprüfung (Kriterien, Verhältnis zum Naturschutzrecht, Umgang mit Änderungen wärend des Verfahrens, keine eigenen Gutachten als Beurteilungsgrundlage, ... ),</li> <li>Umgang mit Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen,</li> <li>UVP-Pflicht bei Störfallrisiko nach §8 UVPG (trifft im wesentlichen nur <span class="fontstyle0">große Verkehrsvorhaben wie Bundeswasserstraßen, Bundesautobahnen oder Bauvorhaben wie z. B. Hotelkomplexe, Freizeitparks, Einkaufszentren und sonstige größere Städtebauprojekte),</span></li> <li>UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (Begriff der Änderung, Sonderregelung für die Erweiterung bauplanungsrechtlicher Vorhaben, Hineinwachsen in die unbedingte UVP-Pflicht, Änderung bei zusammengesetzten Vorhaben, ...)</li> <li>UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (Vorhaben derselben Art, derselbe oder mehrere Vorhabenträger, sich überschneidender Einwirkungsbereich, enger Zusammenhang und gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, nachträgliche Kumulation, abgeschlossene oder noch im Zulassungsverfahren befindliche zu kumulierende Projekte,  ...)</li> <li>Scoping (Erforderlichkeit, Umfang der Unterlagen, zu beteiligende Behörden, Untersuchungsrahmen, ...)</li> <li>UVP-Bericht (Vorhabensbeschreibung, Alternativenprüfung, Umweltauswirkungen, fachrechtliche Bewertungskriterien, ...)</li> <li>Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP-Portal</li> <li>zusammenfassende Darstellung und Bewertung (Umfang. Kriterien, ...)</li> <li>Verfahrensfragen (UVP bei unterschiedlichen Verfahrensarten, Bekanntmachung, grenzüberschreitende Beteiligung, verbundene Beteiligung, ...)</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-umweltvertraeglichkeitspruefung-uvpvwv-neu-beschlossen</link><pubDate>Fri, 02 May 2025 12:05:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-umweltvertraeglichkeitspruefung-uvpvwv-neu-beschlossen</guid></item><item><title>Aktualisiertes Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BAFA hat das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) aktualisiert und dringend benötigte Klarstellungen vorgenommen. Die aktuelle Fassung trägt das Datum 12.02.2025.</p> <p>Wesentliche Neuerungen sind:</p> <ul> <li>Anpassung der Erläuterungen zum Unternehmensbegriff</li> <li>Einfügen eines intuitiver verständlichen Entscheidungsbaumes</li> <li>Klarstellung der 90%-Regelung zum Einrichten von EnMS oder UMS <ul> <li>Das EnMS oder UMS nach § 8 EnEfG muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken (nur für einzelne Unternehmen, nicht innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig). Alle vom Managementsystem erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder dessen Anlage aufgeführt sein.</li> </ul> </li> <li>Regelung zum kurzfristigen Überschreiten der 7,5 GWh Schwelle (dann keine EnMS/UMS Pflicht)</li> <li>Ausnahmenregelung zur Berechnung nach DIN EN 17463, -VALERI- für <ul> <li>Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro,</li> <li>Maßnahmen, deren Umsetzung beschlossen ist und die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden (die ersehnte Klarstellung !),</li> <li>Maßnahmen, deren Umsetzung durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben vorgeschrieben sind.</li> </ul> </li> <li>Informationen zu Angaben und Umfang zu den Umsetzungsplänen incl. Beispiel</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aktualisiertes-merkblatt-zum-energieeffizienzgesetz</link><pubDate>Wed, 19 Feb 2025 18:40:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aktualisiertes-merkblatt-zum-energieeffizienzgesetz</guid></item></channel></rss>