<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><rss version="2.0" xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>GfBU-Consult</title><description>Newsfeed der GfBU-Consult im Bereich Umwelt / Immissionsschutz</description><link>http://www.gfbu-consult.de/</link><language>de</language><pubDate>Tue, 04 Aug 2026 16:34:00 +0200</pubDate><generator>Contao Open Source CMS</generator><atom:link href="http://www.gfbu-consult.de/share/gfbu-consult.xml" rel="self" type="application/rss+xml" /><item><title>Die Bundesregierung hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz &#40;EEG&#41; und das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts... beschlossen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Bundesregierung hat am 29.07.2026 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Gesetz zur „Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ beschlossen.</p> <p><em><strong>Die wichtigsten Beschlüsse der EEG-Novelle 2027</strong></em></p> <p><strong>1. Schrittweiser Ausstieg aus der klassischen Einspeisevergütung</strong></p> <p>Neue Wind-, PV- und Biomasseanlagen sollen ihren Strom künftig grundsätzlich selbst vermarkten. Die bisherige feste Einspeisevergütung wird schrittweise durch Direktvermarktung ersetzt, damit Erzeuger stärker auf Markt- und Preissignale reagieren.</p> <p><strong>2. Keine dauerhafte EEG-Förderung mehr für neue PV-Anlagen unter 25 kW</strong></p> <p>Für neue Solaranlagen unter 25 kW wird die dauerhafte Förderung beendet. Stattdessen sieht die Bundesregierung für den Übergang einen befristeten Direktvermarktungsbonus bzw. eine Übergangslösung vor. Bestandsanlagen behalten ihre zugesagten Förderansprüche unverändert.</p> <p><strong>3. Stärkere Ausrichtung der Solarförderung auf Freiflächenanlagen</strong></p> <p>Die Förderung wird stärker auf kostengünstigere Freiflächen-PV ausgerichtet. Gleichzeitig wird die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent begrenzt, um Einspeisespitzen zu verringern und Anreize für Batteriespeicher zu schaffen.</p> <p><strong>4. Zusätzlicher Windenergie-Ausbau mit Schwerpunkt auf netzdienlichen Standorten</strong></p> <p>Das EEG enthält zusätzliche Ausschreibungen für 12 GW Windenergie an Land. Der zusätzliche Ausbau soll gezielt dort erfolgen, wo er systemisch und netzseitig sinnvoll ist; gleichzeitig werden die Rahmenbedingungen für Windenergie in Süddeutschland verbessert.</p> <p><strong>5. Langfristige Absicherung von Bioenergie und Einführung von CfDs</strong></p> <p>Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden bis 2032 fortgeschrieben, zudem wird ein Ausbauziel bis 2035 festgelegt. Gleichzeitig sollen Contracts for Difference (CfDs) künftig die Investitionssicherheit gewährleisten, wobei Übererlöse bei hohen Strompreisen abgeschöpft und zur Senkung der Förderkosten genutzt werden.</p> <p><em><strong>Die wichtigsten Inhalte zum Netzanschlusspaket</strong></em></p> <p><strong>1. Netzanschlüsse werden nicht mehr allein nach dem „Windhundprinzip“ vergeben</strong></p> <p>Bisher erhielt häufig derjenige einen Netzanschluss, der zuerst einen Antrag stellte. Künftig können Netzbetreiber Anschlussbegehren nach objektiven Kriterien wie Reifegrad, Umsetzbarkeit oder Systemnutzen priorisieren. Dadurch sollen spekulative Anträge vermieden und knappe Netzkapazitäten effizienter genutzt werden.</p> <p><strong>2. Einführung „kapazitätslimitierter Netzgebiete“ (Redispatch-Vorbehalt)</strong></p> <p>Netzbetreiber können künftig Regionen mit besonders hohen Netzengpässen ausweisen. Neue Wind- und PV-Anlagen dürfen dort weiterhin angeschlossen werden, verlieren aber teilweise ihren Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen Netzengpässen abgeregelt werden müssen. Damit soll der Anlagenzubau stärker in netzdienliche Regionen gelenkt werden.</p> <p><strong>3. Vollständige Digitalisierung der Netzanschlussverfahren</strong></p> <p>Die Netzbetreiber werden zu digitalen Verfahren verpflichtet. Dazu gehören:</p> <ul> <li><span style="color: initial;">digitale Netzanschlussportale,</span></li> <li><span style="color: initial;">verbindliche Rückmeldefristen,</span></li> <li><span style="color: initial;">Online-Antragstellung,</span></li> <li><span style="color: initial;">regelmäßige Statusinformationen für Antragsteller.</span></li> </ul> <p>Ziel ist eine deutliche Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren.</p> <p><strong>4. Mehr Transparenz über freie Netzkapazitäten</strong></p> <p>Netzbetreiber müssen verfügbare Anschlusskapazitäten künftig veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Zusätzlich sollen unverbindliche Netzanschlussauskünfte und digitale Karten bereitgestellt werden. Unternehmen erhalten dadurch frühzeitig Informationen, wo neue Anlagen, Speicher oder Verbraucher überhaupt angeschlossen werden können.</p> <p><strong>5. Speicher, Co-Location und „Einspeisenetze“ werden erleichtert</strong></p> <p>Das Gesetz schafft Anreize für Batteriespeicher und flexible Anlagen:</p> <p>Speicher können einfacher an bestehenden Netzanschlüssen ergänzt werden („Co-Location“). Nicht genutzte Anschlusskapazitäten können nach einer Frist wieder freigegeben werden („Use it or lose it“).  Mit dem neuen Konzept des „Einspeisenetzes“ sollen Wind- und Solarparks künftig vorausschauend und gebündelt angeschlossen werden.</p> <p> </p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/die-bundesregierung-hat-das-erneuerbare-energien-gesetz-eeg-und-das-gesetz-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-beschlossen</link><pubDate>Tue, 04 Aug 2026 16:34:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/die-bundesregierung-hat-das-erneuerbare-energien-gesetz-eeg-und-das-gesetz-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-beschlossen</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat einen Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG veröffentlicht.</p> <p>Das Gesetz setzt europarechtliche Vorgaben im Bereich des UVPG und des Zugangs zu Umweltinformationen um. Hierzu werden Anpassungen an die Rechtsprechung und Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus wird der Online-Zugang zu Umweltinformationen, die in der Strategischen Umweltprüfung generiert werden, im UVPG und in der UVP Portale Verordnung ausgebaut.</p> <p>Nach den bisherigen Regelungen muss für jede Änderung von Vorhaben zumindest eine allgemeine oder standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt werden. Nunmehr entfällt mit dem neuen Anhang 1a für folgende d<span class="fontstyle0">em Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben:</span></p> <ul> <li>bestimmte Änderungen bei Windkraftanlagen <ul> <li>Verlängerung oder Entfristung des Betriebes</li> <li>Anbringung von Rotorblättern mit Hinterkantenkämmen</li> <li>Austausch des Generators mit Erhöhung der Nennleistung durch verbesserten Wirkungsgrad</li> <li>Wechsel der Hindernisbefeuerung auf eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) oder einer Änderung der Tag- und Nachtkennzeichnung</li> <li>Austausch des Generators mit Erhöhung der Nennleistung</li> <li>Änderung der Konstruktion des Windkraftanlagenturms</li> <li>bestimmte Änderungen der Betriebsweise (Änderung von Abschaltalgorithmen für Fledermäuse, Änderung eines schallreduzierten nächtlichen Betriebs, Beendigung oder Verkürzung der Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen, verringerte Leistung im Nachtzeitraum, turbulenzbedingte sektorielle Betriebsbeschränkungen)</li> <li>Änderung des Standorts der Anlage um nicht mehr als 8 m,</li> <li>Erhöhung der Gesamthöhe um nicht mehr als 20 m,</li> <li>Verringerung der Höhe des unteren Rotordurchlaufs um nicht mehr als 8 m,</li> <li>Änderung des Verlaufs einer genehmigten Zuwegung zu der Windkraftanlage mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von nicht mehr als 5000 m²,</li> </ul> </li> <li>Änderung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen zur Flexibilisierung der Energieerzeugung, <ul> <li>zusätzliche Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt,</li> <li>Errichtung oder Vergrößerung einer Gaslagerung mit Lagerkapazität von insgesamt weniger als 10 Tonnen,</li> <li>geringe Änderung des Substrateinsatzes (Erhöhung Masse und Gasproduktion ≤10%),</li> </ul> </li> <li>Erhöhung der Lagerkapazität von Gasspeichern bis zu einer Kapazität von weniger als 10 Tonnen,</li> <li>Errichtung von Photovoltaikanlagen auf in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindlichen Deponien</li> <li>Minderung von Methangasemissionen aus Deponien</li> <li>Änderung von Freileitungsanlagen durch standortnahen Mastaustausch nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments, wenn die Masten nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden und nicht mehr als 20 Prozent der Masten einer bestehenden Leitung ersetzt werden</li> <li>Elektrifizierung einer Gasdruckregel- und Messanlage mit Vorwärmung bei einer Gasversorgungsleitung</li> </ul> <p>diese Pflicht (außer in atypischen Sonderfällen und in Schutzgebieten).</p> <p>Ebenso sollen bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen regelhaft von der UVP-Pflicht ausgenommen werden. Dies gilt für Änderungsgenehmigungen ohne Tierplatzzahlerhöhung, wenn sie der Ve<span class="fontstyle0">rbesserung der Haltungsbedingungen hin zu mehr Tierwohl </span>dienen oder in <span class="fontstyle0">ökologisch/biologischen Betrieben nach den Standards für Tierhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.</span></p> <p><span class="fontstyle0">Für Pläne und Programme für die Verwaltung eines Natura 2000-Gebiets, insbesondere für Schutzerklärungen und Bewirtschaftungspläne im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie deren Änderungen, ist die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ebenfalls nicht (mehr) erforderlich.</span></p> <p><span class="fontstyle0">Für Bauleitpläne entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Strategische Umweltprüfung bzw. wird in die Umweltprüfung nach BauGB integriert.</span></p> <p>Stellungnahmen zum Gesetzentwurf können bis zum 27. August 2026 an das BMUKN übermittelt werden.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-anpassung-des-gesetzes-ueber-die-umweltvertrtaeglichkeitpruefung-uvpg</link><pubDate>Thu, 30 Jul 2026 07:25:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-anpassung-des-gesetzes-ueber-die-umweltvertrtaeglichkeitpruefung-uvpg</guid></item><item><title>Entwürfe zur Umsetzung der best verfügbaren Technik &#40;BVT&#41; zur Eisenmetallverarbeitungsindustrie</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>In Bezug auf die Umsetzung der BVT Schlussfolgerungen der Eisenmetallverarbeitungsindustrie hat das BMUKN einen Referentenentwurf zur Änderung der der TA Luft zur Diskussion gestellt.</p> <p>Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 hat die Europäische Kommission neue verbindliche Umweltstandards für die Eisenmetallverarbeitungsindustrie festgelegt. Basierend auf der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) definieren die her festgelegten BVT-Schlussfolgerungen europaweit einheitliche Anforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an die Überwachung der Anlagen.</p> <p>In der TA Luft werden die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Eisenmetallverarbeitungsindustrie (Anlagen der Hauptgruppe 3 nach<br>Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 3) betreffen. Hier werden die technischen Anforderungen und insbes. die Grenzwerte sowie Übergangsfristen für  </p> <ul> <li>Walzanlagen für Stahl (Warm- und Kaltwalzen),</li> <li>Walzanlagen für Leichtmetalle,</li> <li>Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen und kontinuierlich betriebene Schmelztauchveredelungsanlagen,</li> <li>Anlagen zum Drahtziehen, die Teil- oder Nebeneinrichtung einer kontinuierlich betriebenen Schmelztauchveredelungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je Stunde sind,</li> <li>diskontinuierlich betriebene Schmelztauchungsanlagen (Stückverzinkung),</li> <li>Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren sowie von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure und</li> <li>Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl,</li> </ul> <p>geregelt.</p> <p>Des Weiteren betreffen die Änderungen die Besondere Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zur Textilindustrie (Anlagen der Hauptgruppe 8 nach<br>Anhang 1 der 4. BImSchV -  BTA Luft HG 8 - Verwertung und Beseitigung von Abfällen.  Hier wird der neue Abschnitt 5.4.8.1m</p> <ul> <li>Anlagen zur Regenerierung von Säuren, soweit sie in Verbindung mit Anlagen der Nummer 3.6.2 oder 3.9.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden</li> </ul> <p>eingefügt.</p> <p>Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30. Juli 2026 an das BMUKN übermittelt werden.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-eisenmetallverarbeitungsindustrie</link><pubDate>Tue, 28 Jul 2026 14:37:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwuerfe-zur-umsetzung-der-best-verfuegbaren-technik-bvt-zur-eisenmetallverarbeitungsindustrie</guid></item><item><title>BMUKN legt Referentenentwurf zur Novellierung der ErsatzbaustoffV vor</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat einen auf den Empfehlungen des UBA und auf Fachgespräche mit den Bundesländern und Wirtschaftsverbänden basierenden Referentenentwurf zur Novelle der ErsatzbaustoffV vorgelegt.</p> <p>Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist seit knapp drei Jahren in Kraft und regelt die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Diese stand von Anfang unter Kritik, die Ziele des Vorranges der Kreislaufwirtschaft wurden nach Ansicht vieler Beobachter nur bedingt erreicht.</p> <p>Nun will das Bundesumweltministerium (BMUKN) die Regelungen an zahlreichen Stellen vereinfachen. Der vorgestellte Referentenentwurf zur Novelle sieht insbesondere</p> <ul> <li>Erleichterungen für die Güteüberwachung,</li> <li>eine Vereinheitlichung der Probenanalytik sowie</li> <li>den Abbau von Dokumentationspflichten</li> </ul> <p>vor. Dies soll erreicht werden durch folgende Maßnahmen:</p> <ul> <li>für mobile Aufbereitungsanlagen bei Baustellenwechsel nur noch Aktualisierung der Betriebsbeurteilung statt komplett neuer Eignungsnachweis, Damit Entfall des Säulenversuches.</li> <li>für stationäre Anlagen: Erleichterungen bei der werkseigenen Produktionskontrolle (bislang sowohl Probenahme als auch die Probenanalytik durch eine Untersuchungsstelle, künftig Probenahme durch sachkundiges werkseigenes Personal möglich)</li> <li>Änderungen bei der Analytik von Proben: bisher: ausführlicher Säulenversuch, Säulenkurztest oder Schüttelversuch, nunmehr: einheitlich Säulenkurztest nach DIN 19528 mit einem Wasser-/Feststoff-Verhältnis von 2 zu 1 (außer bei nicht perkolierbaren Gießereirestsanden Schüttelversuch).</li> <li>Änderung der Überwachungs- bzw. Feststoffwerte für Recyclingbaustoffe: bei Materialklasse RC-3 vier- bis fünfmal höhere Werte für Arsen, Blei, Kupfer, Zink und die übrigen zu untersuchenden Parameter</li> <li>Einführung weiterer Bezeichnungen für die höheren Materialklassen von Bodenmaterial und Baggergut</li> <li>Regelungen zu Grundwasserdeckschichten präzisiert</li> <li>Vorrang der Wasserschutzgebiete-Verordnungen (WSG-VO) eingeschränkt</li> <li>Ausnahmen für mineralische Ersatzbaustoffe in Asphaltmischgut: Entfall von Einbau-, Anzeige- und Dokumentationspflichten für bitumengebundene Gemische einschließlich der darin verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe</li> <li>Höhere Materialwerte in Gebieten mit erhöhten Hintergrundbelastungen</li> <li>elektronische Anzeigeverfahren für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe, Fristverkürzung von 4 Wochen auf 10 Tage und elektronische Plausibilitätsprüfung mit dem vom Bund entwickelten Softwaretool teilweise bereits während der Dateneingabe</li> </ul> <p>Insgesamt soll der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um knapp 43 Mio. € sinken und der Vollzug der Verordnung vereinfacht werden.</p> <p>Beteiligte Kreise haben bis einschließlich 6. August 2026 die Gelegenheit zur Stellungnahme über eine Umfrage im <a href="https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/ErsatzbaustoffV" target="_blank" rel="noopener">EU-Survey-Tool</a>. Stellungnahmen, die nicht über das EU-Survey-Tool eingereicht werden, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/bmukn-legt-referentenentwurf-zur-novellierung-der-ersatzbaustoffv-vor</link><pubDate>Thu, 23 Jul 2026 13:57:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/bmukn-legt-referentenentwurf-zur-novellierung-der-ersatzbaustoffv-vor</guid></item><item><title>Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelegt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorgelegt.</p> <p><span class="fontstyle0">Das Gesetz soll dazu beitragen, den Flächenbedarf für naturschutzfachliche Aufwertung zu decken und die ökologische Vernetzung zu stärken sowie die Umsetzung von Kompensa</span><span class="fontstyle0">tionsmaßnahmen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung insbesondere für wichtige bauliche Infrastrukturvorhaben zu erleichtern und zu beschleunigen.</span></p> <p><span class="fontstyle0">Zu diesem Zweck enthält das Gesetz Regelungen zu der Identifikation und Sicherung einer Naturflächenkulisse, zur Effektivierung der Eingriffsregelung, zur Bereitstellung von Flächen und Erleichterung der Maßnahmendurchführung und zu Anreizen für private Investitionen in die Natur:</span></p> <ul> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">Es wird ein überragendes öffentliches Interesse für den Schutz von</span></span> <ul> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">Nationalparken,</span></span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">Naturschutzgebieten,</span></span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">Kernzonen von Biosphärenreservaten,</span></span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">natürlichen, nicht entwässerten Mooren und</span></span></li> <li><span class="fontstyle0">die Wiedervernässung von Moorböden, sofern die Wiedervernässung aus Mitteln des Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz gefördert wird</span></li> </ul> </li> </ul> <p style="padding-left: 40px;"><span class="fontstyle0">definiert. Dies gilt nicht für Belange der Landes- und Bündnisverteidigung und Vorhaben, nach § 2 EEG, § 4 GeoBG, § 1 Absatz 3 WindSeeG, § 1 Absatz 1 BBPlG, § 1 Absatz 2 ENLAG, § 11c, § 14d Absatz 10, § 28q Absatz 8, § 43 Absatz 3a und § 43l Absatz 1 EnWG, § 1 Absatz 2 NABEG, § 4 Absatz 1 WasserstoffBG, § 2 Absatz 3 WPG, § 1 Absatz 3 GEG, § 4 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 KSpTG, § 1 TKG, § 1 Absatz 7a BauGB und. ggf. weitere.</span></p> <ul> <li><span class="fontstyle0">Nicht als Eingriff gelten: </span> <ul> <li><span class="fontstyle0">Anlage und Bewirtschaftung von Agroforstsystemen auf Ackerland außerhalb von Natura 2000-Gebieten Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturschutzgebieten, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die gute fachliche Praxis berücksichtigt werden.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Beseitigung von angelegten Agroforstsystemen auf Ackerland zur Wiederaufnahme der ausschließlichen ackerbaulichen Bodennutzung oder erstmaligen Grünlandnutzung. </span></li> <li><span class="fontstyle0">regelmäßig durchgeführten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Verkehrswegen und zugehörigen Betriebsanlagen (auch im Falle eines ökologischen Trassenmanagements an Schienenwegen)</span></li> <li><span class="fontstyle0"> Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung sowie zur Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit oberirdischer Gewässer (Maßnahmeplan oder Fachplanung nach WHG)<br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"><br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"></span></li> </ul> </li> <li><span class="fontstyle0">Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in §15 werden neu definiert.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Ersatzzahlungen sind zur Erfüllung des dort genannten Zweckes zur Durchführung eigener Maßnahmen oder für den Ankauf von Maßnahmen Dritter, insbesondere aus bestehenden Ökokonten, zur Aufwertung von Natur und Landschaft zu verwenden. <br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"></span></li> <li><span class="fontstyle0"> Die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kann auf einen von den Naturschutzbehörden anerkannten Dritten übertragen werden.</span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0"> Naturgutschrifte</span></span><span class="fontstyle0">n werden eingeführt. Sie sind eine Form der Finanzierung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nachweise für Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft führen).</span></li> <li>Der Begriff der &#34;<span class="fontstyle0">Natürlichen Infrastruktur&#34; wird neu eingeführt und als besonders geeignet für Kompensationsmaßnahmen definiert. <br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"></span></li> <li><span class="fontstyle0">Es wird die Ermächtigungsgrundlage für Verwaltungsvorschriften mit Anforderungen an Vorhaben oder Maßnahmen der Landesverteidigung, an Eisenbahnbetriebsanlagen, an Bundesfernstraßen oder an Bundeswasserstraßen und deren Aus- oder Neubau geschaffen.</span></li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-natuerlichen-infrastruktur-und-zur-fortentwicklung-der-naturschutzrechtlichen-eingriffsregelung-vorgelegt</link><pubDate>Fri, 10 Jul 2026 08:34:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-natuerlichen-infrastruktur-und-zur-fortentwicklung-der-naturschutzrechtlichen-eingriffsregelung-vorgelegt</guid></item><item><title>Referentenentwürfe zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes veröffentlicht</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat am 2. Juli Referentenentwürfe zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes veröffentlicht (UmoG und UmoV).</p> <p>Ziele der Entwürfe sind der Abbau von Bürokratie sowie die umweltrechtliche Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren – ohne dabei den Umweltschutz zu schwächen. Die Entwürfe dienen zudem der verfassungs- und europarechtskonformen Umsetzung von Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag, der Föderalen Modernisierungsagenda und dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung.</p> <p>Auf folgende Änderungen in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sei hingewiesen (Aufzählung nicht abschließend):</p> <ul> <li><span class="fontstyle0">Signifikante Teile der bisher Meldepflichtigen werden von Statistikpflichten ausgenomen, andere in Umfang und/oder Häufigkeit fortbestehender Statistikpflichten reduziert,</span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0"> Äußerungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden von bisher 2 Monaten auf 6 Wochen verkürzt,</span></span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">In der zusammenfassenden Darstellung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung kann auf andere Unterlagen Bezug genommen werden.</span></span></li> <li><span class="fontstyle0">Bei Wasserfernleitungen mit weniger als 5 Kilometern Länge wird keine UVP-Vorprüfung mehr durchgeführt.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Jedermann-Beteiligung im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Pflicht zur Weiterleitung von Stellungnahmen beteiligter Behörden an den Antragsteller wird gestrichen. </span></li> <li><span class="fontstyle0">Pflicht zur Prüfung durch einen qualifizierten Sachverständigen bei Mengenmeldung im Einwegkunststofffondsgesetz gilt nur noch ab 10.000 kg (statt 100 kg) in Verkehr gebrachter Einwegkunststoffprodukte. </span></li> <li><span class="fontstyle0">Neue Regelungen zur Sicherung oder Wiederherstellung eines naturnahen Landschaftswasserhaushalts (beschleunigten Wiedervernässung von Moorböden).</span></li> <li><span class="fontstyle0">Erlass elektronischer Verwaltungsakte im Atomgesetz wird ermöglicht. <br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"></span></li> <li><span class="fontstyle0">Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des Kostenerstattungsverfahrens für baulichen Schallschutz im Fluglärmgesetz wird ermöglicht. Zusätzliche Schaffung der Möglichkeit eines Vorschussverfahrens und einer direkten Beauftragungsmöglichkeit durch die anspruchsberechtigten Zahlungsempfänger in den jeweiligen Lärmschutzbereichen.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Vereinfachte Risikobewertung der Behörden im Chemikaliengesetz durch Nutzung öffentlich verfügbare Daten aus dem Internet zu den Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.</span></li> <li><span class="fontstyle0">Erleichterte behördliche Nutzung von Daten zu Vorkommen von Tieren, Pflanzen und Biotopen aus anderen Verfahren durch Abfrage bei den Vorhabenträgern, deren Beauftragten und anderen Behörden </span></li> <li><span class="fontstyle0"><span class="fontstyle0">erleichterte Anerkennung von sachverständigen Stellen und Personen zur Art- und Populationsbestimmung von mög</span></span><span class="fontstyle0">licherweise geschützten Tieren oder Pflanzen in zollrechtlichen Verfahren beim BfN </span></li> <li><span class="fontstyle0">Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Standardisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung für Vorhaben und Maßnahmen an Eisenbahnenstrecken, Bundesfern- und -wasserstraßen und bei der Landesverteidigung</span></li> <li><span class="fontstyle0"> Berichtspflichten nach dem BImSchG und dem KrWG werden für EMAS-Anlagen aufgehoben, <br style="font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-align: -webkit-auto; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-size-adjust: auto; -webkit-text-stroke-width: 0px;"></span></li> <li><span class="fontstyle0">regelmäßige Teilnahme der Abfallbeauftragten an Fortbildungslehrgängen von bisher zwei Jahren auf künftig drei Jahre verlängert</span></li> <li><span class="fontstyle0">Entschlackung der Bedarfsgegenständeverordnung und Streichung von unnötigen Warnhinweise </span></li> <li><span class="fontstyle0">Nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle können vereinfacht und getrennt von gefährlichen Abfällen beseitigt werden (Änderung der Deponieverordnung).</span></li> <li><span class="fontstyle0">Streichung von Mitteilungspflichten in der Giftinformationsverordnung und der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung.</span></li> </ul> <p><span class="fontstyle0">Die Stellungnahmefrist ist bereits am 6. Juli ausgelaufen. </span></p> <p><span class="fontstyle0">Wenn Sie Fragen haben oder die Entwürfe benötigen</span></p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwuerfe-zur-staerkung-eines-modernen-digitalen-und-wirksamen-umweltschutzes-veroeffentlicht</link><pubDate>Fri, 10 Jul 2026 07:42:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwuerfe-zur-staerkung-eines-modernen-digitalen-und-wirksamen-umweltschutzes-veroeffentlicht</guid></item><item><title>Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes &#40;BImSchG&#41; im Bundestag beschlossen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Bundestag hat am 09.07. in Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie IED 2.0 die Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen.</p> <p>Viele Regelungen des Regierungsentwurfes bleiben unverändert; die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Bundestages sind im Folgenden dargestellt.</p> <p><strong>§3 – Begriffsbestimmungen</strong></p> <p>Bei „tiefgreifender industrieller Transformation&#34; wird klargestellt, dass darunter ausdrücklich auch fortschrittliche Techniken, erneuerbare Energien, Carbon-Management-Technologien (z. B. CCS/CCU) und klimafreundliche Betriebsstoffe fallen.</p> <p>Zudem wird die Definition der „betroffenen Öffentlichkeit&#34; (neuer Absatz 11) präzisiert, um den Kreis der nach § 10 Absatz 3 einwendungsbefugten Personen klarzustellen (Personen deren Belange oder Vereine, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt wird).</p> <p><strong> §7a – Rechtsverordnungen zu IED-Anlagen</strong></p> <p>Mehrere vom Bundesrat vorgeschlagene und von der Bundesregierung akzeptierte Änderungen wurden übernommen:</p> <ul> <li>Klarstellung, dass die Anpassung an neue BVT Schlussfolgerungen durch den Erlass von Rechtsverordnungen vorgenommen wird (lang ersehnte Klarstellung, s.a. analog §48 für Verwaltungsvorschriften)</li> <li>Ergänzung der Ausnahmemöglichkeit für weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte speziell für Geruchs- und Lärmemissionen (wegen Unverhältnismäßigkeit) neu gefasst.</li> <li>Der Ausnahmetatbestand für abweichende Umweltleistungsgrenzwerte (Absatz 4) wird auf sämtliche Umweltleistungsgrenzwerte ausgeweitet; die bisherige Beschränkung auf „Wasser&#34; entfällt.</li> </ul> <p><strong>§8a – Vorzeitiger Beginn</strong></p> <p>Die Ausschussfassung fügt eine Frist von maximal 8 Wochen nach Antragseingang für die Prognoseentscheidung des vorzeitigen Beginns bei Neugenehmigung ein. Sie konkretisiert den Prüfungsmaßstab der behördlichen Prognoseentscheidung – es genügt eine reduzierte, überschlägige Prüfung.</p> <p>Die (vollständige) Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sonstiger relevanter öffentlich-rechtliche Vorschriften und der Belange des Arbeitsschutzes erfolgt nur für den beantragten Umfang der Maßnahmen des Vorzeitigen Beginns (sowohl für Neugenehmigung als auch bei Änderung oder auf bestehenden Standorten).</p> <p><strong>§10 – Genehmigungsverfahren</strong></p> <p>Zentrale Punkte sind die Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung:</p> <ul> <li>Antragstellung und Bescheidzustellung werden ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend elektronisch (&#34;digital only&#34;) ausgestaltet.</li> <li>Die zusätzliche Bekanntmachungspflicht im amtlichen Veröffentlichungsblatt entfällt.</li> <li>Die Möglichkeit der Einwendungen wird auf die „betroffene Öffentlichkeit“ beschränkt.</li> <li>Die Möglichkeit zur Verlängerung der behördlichen Stellungnahmefrist um einen weiteren Monat wird gestrichen; die Stichtagsregelung wird auf alle Verfahren ausgeweitet (mit Ausnahme des Arten- und Habitatschutzes).</li> <li>Ein Erörterungstermin findet künftig nur noch auf Antrag des Antragstellers statt (nicht mehr nach Ermessen der Behörde).</li> <li>Die Veröffentlichungshindernisse werden um den Schutz kritischer Infrastrukturen und sonstiger bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erweitert; das Widerspruchsrecht des Antragstellers gegen die Internetveröffentlichung wird auf die aus seiner Sicht betroffenen Dokumente präzisiert.</li> <li>Die Pflicht zur Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen wird auf Fälle beschränkt, in denen eine solche Fassung bei der Behörde bereits vorliegt (Bundesrats-Vorschlag).</li> </ul> <p><strong>§ 12a – Emissions-/Umweltleistungsbegrenzungen</strong></p> <p>Analog zu § 7a wird die Ausnahmeregelung für Umweltleistungsbegrenzungen nicht mehr auf „Wasser&#34; beschränkt, sondern generell gefasst; die Kriterien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in Anlage 2 gelten auch für die Umweltleistungsgrenzwerte (Nummer 2).</p> <p><strong>§ 31a/31b/31m – Krisen- und Gasmangellage-Regelungen</strong></p> <p>Der Anwendungsbereich wird von „Gasmangellage&#34; auf „eine sonstige Krise&#34; ausgeweitet; Zulassungen von Abweichungen müssen künftig begründet werden; ab 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung elektronisch zuzustellen.</p> <p><strong>§48 – Verwaltungsvorschriften</strong></p> <p>Entsprechend § 7a wird klargestellt, dass die Anpassung an neue BVT-Schlussfolgerungen durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu erfolgen hat. Ausnahmeregelungen könne bei Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage getroffen werden. (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).</p> <p><strong>§52a – Überwachung von IED-Anlagen</strong></p> <p>Bei der Überwachung wird regelhaft vermutet, dass diese Daten eines konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten.</p> <p> </p> <p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Änderung des UVP-Gesetzes</strong></span></p> <p>Die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderungen u.a.</p> <ul> <li>Anhebung der Schwellenwerte für die unbedingte UVP-Pflicht (X) für Verbrennungsanlagen von 200 auf 300 MW</li> <li>Entfall der unbedingten UVP-Pflicht (X) für die <ul> <li>Zementherstellung</li> <li>Glasherstellung</li> <li>Stahlproduktion (auch Direktreduktionsanlagen)</li> <li>Nichteisenmetallproduktion</li> <li>Gießereien</li> <li>Feuerverzinkung</li> <li>Schiffswerften</li> <li>Fischmehl- oder Fischölproduktion</li> </ul> </li> <li>Ausnahme der UVP Pflicht für die Weiterverarbeitung von Papier zu Wellpappe</li> </ul> <p>wurden mit wenigen Ausnahmen bestätigt.</p> <p> </p> <p><strong>Weitere Änderungen</strong> betreffen das WHG, KrWG, BbergG; UAG , des UmwRG und die 9. BImSchV.</p> <p>Nach der Sommerpause wird der Bundesrat dann über die Mantelverordnung (hier insbes. Die neue 4. BImSchV) befinden. Dazu werden die Landesministerien sicherlich noch einige Änderungen vornehmen.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder eine Synopse benötigen</p> <p> </p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aenderung-des-bundesimmissionsschutzgesetzes-wird-heute-beschlossen</link><pubDate>Thu, 09 Jul 2026 16:31:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/aenderung-des-bundesimmissionsschutzgesetzes-wird-heute-beschlossen</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes &#40;KrWG&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat am 26.06. einen Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in die Anhörung gegeben.</p> <p>Insbesondere die stetig steigenden Recyclingziele für Siedlungsabfälle der Abfallrahmenrichtlinie (2020 in Höhe von 50 Prozent, 2025 in Höhe von 55 Prozent, 2030 in Höhe von 60 Prozent, 2035 in Höhe von 65 Prozent) erfordern weitere Maßnahmen. Im Jahr 2023 betrug die Recyclingquote für Deutschland knapp 50 Prozent. Mit dem Gesetzentwurf werden deshalb weitere Maßnahmen zur Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts, insbesondere zur Stärkung der Abfallvermeidung und Verbesserung der getrennten Sammlung ergriffen.</p> <p>Neben der Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, die in einem eigenen Textilgesetz geregelt werden soll, sieht die Richtlinie insbesondere Änderungen im Bereich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor.</p> <p>Weiter Änderungen betreffen </p> <ul> <li>die Vermeidungsdefinition,</li> <li>Änderungen der Anlage zur Beschreibung der Verwertungsverfahren (u.a. Einführung des chemischen und des werkstofflichen Recyclings)</li> <li>die Pflicht der öffentlichen Entsorgungsträger zur Einrichtung von Annahmestellen und eines Online-Angebotes zur Weitergabe für noch gebrauchstaugliche Gegenstände und</li> <li>die Unterstützung der Vollzugsbehörden der Länder im Kampf gegen illegalen Abfallablagerungen.</li> </ul> <p>Nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen wird der Entwurf der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Ziel ist es, bis Januar 2027 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist bis Juni 2027 abzuschließen.</p> <p>Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 7. August 2026.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes-krwg</link><pubDate>Wed, 01 Jul 2026 19:38:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes-krwg</guid></item><item><title>VerpackDG im Bundestag verabschiedet</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der Bundestag hat am 15.06. eine gegenüber dem Regierungsentwurf in verschiedenen Punkten geänderte Fassung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen. Das Plenum folgte damit der Empfehlung des Umweltausschusses. Mit dem Gesetz werden die ab August 2026 in der Europäischen Union geltenden neuen Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht umgesetzt. Das bisherige Verpackungsgesetz wird ersetzt.</p> <p>Die umfangreichste Änderung betrifft die Möglichkeit zur ökologischen Staffelung der Entgelte, die Hersteller für Verpackungen bezahlen. Aus der veröffentlichten Begründung der Änderungen des Gesetzestextes geht hervor, dass der Quotenanteil für nicht-werkstoffliche Recyclingverfahren von 5% bis 2030 auf 7% angehoben werden könnte. Ins Gesetz selbst wurde eine solche Anpassung aber nicht aufgenommen.</p> <p>Weiterhin ist eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte vorgesehen. Ziel sei es, Verpackungen mit guter Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten stärker finanziell zu fördern. Die Verordnung soll bis zum 1. Januar 2027 erstellt sein. Die übrigen Vorgaben zur ökologischen Entgeltgestaltung sollen erstmals für Entgelte gelten, die für das Kalenderjahr 2028 gezahlt werden.</p> <p>Die Diskussion um die Verpackungseigenschaft von Teebeuteln und Kaffeepads wurde nun dahingehend abgeschlossen, dass diese weiterhin in der Biotonne entsorgt werden dürfen und nicht als Verpackungen eingestuft werden.</p> <p>Die insbesondere von Umweltschutzorganisationen und der Grünen-Fraktion geforderte eigenständige oder verbindliche Förderstruktur für Mehrwegsysteme wurde nicht in das VerpackDG aufgenommen. Die bereits seit Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht bleibt unverändert bestehen.</p> <p>Wenn Sie Fragen dazu haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/verpackdg-im-bundestag-verabschiedet</link><pubDate>Thu, 18 Jun 2026 17:32:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/verpackdg-im-bundestag-verabschiedet</guid></item><item><title>Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in Entwürfen der 39. BImSchV und des BImSchG</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat 2 Entwürfe zur 39. BImSchV und zur Änderung des BImSchG in Umsetzung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie veröffentlicht.</p> <p>Das Bundesimmissionsschutzgesetz wird dazu novelliert. Bei Überschreitung der Grenzwerte ab 2030 müssen die Behörden</p> <ul> <li>Luftreinhaltepläne aufstellen (gilt ab sofort),</li> <li>Minderungsmaßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten umsetzen. Dazu kann verfügt werden, dass: <ul> <li>ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,</li> <li>ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,</li> <li>ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,</li> <li>Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.</li> </ul> </li> <li>Weiterhin sind auch Beschränkungen und Verbote für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehen.</li> </ul> <p>Folgende verschärfte Grenzwerte gelten ab 2030 (hier im Vergleich mit den derzeitig geltenden Werten der TA Luft):</p> <table style="height: 312px;" width="948"> <tbody> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 155.483px;" colspan="2"> </td> <td style="text-align: center; height: 16px; width: 385.233px;" colspan="3">Grenzwerte 39. BImSchV (ab 2030)</td> <td style="text-align: center; height: 16px; width: 385.283px;" colspan="3">TA Luft 2021</td> </tr> <tr style="height: 18px;"> <td style="height: 18px; width: 75.2333px;">PM<sub>2,5</sub></td> <td style="height: 18px; width: 74.25px;">TMW</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 72.9667px;">25</td> <td style="height: 18px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 18px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 18px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">10</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">25</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 18px;"> <td style="height: 18px; width: 75.2333px;">PM<sub>10</sub></td> <td style="height: 18px; width: 74.25px;">TMW</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 72.9667px;">45</td> <td style="height: 18px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 74.9333px;">25</td> <td style="height: 18px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 223.417px;">Überschreitungshäufigkeit 35 p.a.</td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">20</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">40</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 18px;"> <td style="height: 18px; width: 75.2333px;">NO<sub>2</sub></td> <td style="height: 18px; width: 74.25px;">SMW</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 72.9667px;">200</td> <td style="height: 18px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 3 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 74.9333px;">200</td> <td style="height: 18px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 223.417px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">TMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">50</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">20</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">40</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 18px;"> <td style="height: 18px; width: 75.2333px;">SO<sub>2</sub></td> <td style="height: 18px; width: 74.25px;">SMW</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 72.9667px;">350</td> <td style="height: 18px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 3 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 18px; width: 74.9333px;">350</td> <td style="height: 18px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 18px; width: 223.417px;">Überschreitungshäufigkeit 24 p.a.</td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">TMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">50</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">125</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">20</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">20</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">Benzol</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">3,4</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;">5</td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">CO</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">8h MW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">10</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">mg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">TMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">4</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">mg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;">Überschreitungshäufigkeit 18 p.a.</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">Pb</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">0,5</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">µg/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">As</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">6,0</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">ng/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">Cd</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">5,0</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">ng/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">Ni</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">20</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">ng/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> <tr style="height: 16px;"> <td style="height: 16px; width: 75.2333px;">B(a)P</td> <td style="height: 16px; width: 74.25px;">JMW</td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 72.9667px;">1,0</td> <td style="height: 16px; width: 73.3333px;">ng/m³</td> <td style="height: 16px; width: 226.933px;"> </td> <td style="text-align: right; height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 74.9333px;"> </td> <td style="height: 16px; width: 223.417px;"> </td> </tr> </tbody> </table> <p><small>SMW &#61; Stundenmittelwert; 8h MW &#61; 8 Stundenmittelwert; TMW &#61; Tagesmittelwert; JMW &#61; Jahresmittelwert</small></p> <p>Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich der notwendigen Probennahmestellen, bei den nationalen Expositionsreduktionszielen, bei kurzfristigen Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen, bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ...</p> <p>Die Stellungnahmefrist endet am <strong>Freitag, den 19. Juni 2026.</strong></p> <p>Wenn Sie die Entwürfe benötigen oder Fragen dazu haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/umsetzung-der-luftqualitaetsrichtlinie-in-entwuerfen-der-39-bimschv-und-des-bimschg</link><pubDate>Fri, 12 Jun 2026 15:00:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/umsetzung-der-luftqualitaetsrichtlinie-in-entwuerfen-der-39-bimschv-und-des-bimschg</guid></item><item><title>neuer Entwurf der Rohrfernleitungsverordnung &#40;RohrFLtgV&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMUKN hat den Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) veröffentlicht.</p> <p>Die aktuell gültige Fassung enthält eine Vielzahl von Bezügen zum UVPG sowie zur GefStoffV, die nicht mehr aktuell sind. Zudem wurden Regelungen über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der am 20. Januar 2009 (!) in Kraft getretenen CLP- Verordnung EG 1272/2008 umgesetzt.</p> <p>Sie gilt (im Wesentlichen nach wie vor) für <span style="text-decoration: underline;">Rohrleitungen außerhalb des Betriebsgeländes</span>, die Stoffe der Gefährlichkeitsmerkmale</p> <ol type="a"> <li>entzündbare Gase, alle Kategorien,</li> <li>oxidierende Gase, Kategorie 1,</li> <li>entzündbare Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,</li> <li>selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F und G,</li> <li>pyrophore Flüssigkeiten, Kategorie 1,</li> <li>oxidierende Flüssigkeiten, Kategorien 1 und 2,</li> <li>organische Peroxide; Typen C, D, E und F,</li> <li>akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3,</li> <li>Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorien 1, 1A, 1B oder 1C,</li> <li>spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1,</li> <li>spezifische Zielorgantoxizität, wiederholte Exposition, Kategorie 1,</li> <li>gewässergefährdend, akut, Kategorie 1,</li> <li>gewässergefährdend, langfristig, Kategorien 1 und 2,</li> <li>Ergänzendes Gefahrenmerkmal EU014 oder EUH029 („Reagiert heftig mit Wasser“ und „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase“)</li> </ol> <p>befördern. CO<sub>2</sub> Leitungen sind damit nach wie vor nicht erfasst.  </p> <p>Daneben sind zusätzliche oder geänderte Pflichten wie die</p> <ul> <li>Prüfung der sicherheitstechnische Einrichtungen auf Abweichungen zum Stand der Technik nach TRFL,</li> <li>Überprüfung des Mangementsystems alle 2 Jahre (vorher &#34;regelmäßig&#34;)</li> <li>Änderung der Anlässe der Prüfungen durch Prüfstellen</li> <li>Änderung der Anzeigepflichten im Schadensfall</li> <li>Änderungen der Anforderungen an Prüfstellen (z.B. Versicherungssummen)</li> <li>...</li> </ul> <p>enthalten.</p> <p>Die Länder- und Verbändeanhörung läuft noch bis zum <strong>12. Juni 2026</strong>.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/neuer-entwurf-der-rohrfernleitungsverordnung-rohrfltgv</link><pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:13:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/neuer-entwurf-der-rohrfernleitungsverordnung-rohrfltgv</guid></item><item><title>Referentenentwurf des Energieeffizienzgesetzes &#40;EnEfG&#41; veröffentlicht</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMWE plant seit einiger Zeit die Überarbeitung (Abschwächung) des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Nach dem Leak aus dem Dezember liegt nun der Referentenentwurf vor. Wesentliche Eckpunkte sind:</p> <p><strong> Effizienzziele bleiben unverändert</strong></p> <p>Entgegen dem Leak aus Dezember bleiben die übergeordneten Effizienzziele doch bestehen. Damit ist zumindest etwas Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen gegeben.</p> <p><strong>Höhere Schwelle für Energiemanagementsysteme</strong></p> <p>Die Schwelle steigt, wie im Dezember angekündigt, von <strong>7,5 auf 23,6 GWh/Jahr. D</strong>ie Frist zur Einführung wird bis zum 11.10.2027 verlängert. Damit müssen deutlich weniger Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Die DIN EN ISO 14001 wird, wie im Dezember beschrieben, neben DIN EN ISO 50001 und EMAS nun anerkannt.</p> <p><strong>Einführung &#34;Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle&#34;</strong></p> <p>In §5 ist die &#34;Einsparung von Endenergie&#34; durch den &#34;<span class="fontstyle0">Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle&#34; abgelöst worden. </span>Energieeffizienzmaßnahmen müssen künftig ab:</p> <ul> <li>100.000.000 € Investitionsvolumen im Energiesektor bzw. </li> <li>175.000.000 € im Verkehrssektor</li> </ul> <p>bewertet werden,</p> <p><strong> Einsparverpflichtungen deutlich reduziert</strong></p> <p>In §6 zeigt sich eine klare Abschwächung:</p> <ul> <li>Einsparverpflichtungen für Bund und Länder entfallen</li> <li>Für Öffentliche Einrichtungen: Reduktion von 2 % auf 1,9 % pro Jahr</li> <li>Öffentlicher Verkehr und Kommunen werden ausgenommen</li> <li>Wohnungsunternehmen in öffentlicher Hand verlieren Ausnahmeregelungen</li> </ul> <p>Es bleibt bestehen:</p> <ul> <li>Öffentliche Einrichtungen ab 3 GWh/Jahr sollen weiterhin bis zum 11. Oktober 2027 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen (entgegen dem Dezember-Leak), ab 1 GWh muss ein vereinfachtes System (Level 2 der ISO 50005) eingeführt werden.</li> </ul> <p><strong> Neu §6a: Energieverbrauchsregister für öffentliche Einrichtungen</strong></p> <p>Ein Energieverbrauchsregister soll künftig Transparenz schaffen und möglicherweise indirekt Effizienzsteigerungen fördern.</p> <p><strong> Weniger Anforderungen an Umsetzungspläne</strong></p> <p>Eine Verpflichtung zu Umsetzungsplänen besteht nur noch für Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh/Jahr. Darüber hinaus ist dies durch die Managementsysteme ja bereits inkludiert.</p> <p><strong> Absenkung der Effizienzstandards für Rechenzentren</strong></p> <p>Die Anforderungen für Rechenzentren werden teilweise reduziert. Dieser Schritt bedarf sicher angesichts des wachsenden Energiebedarfs digitaler Infrastruktur der intensiven Diskussion in den Ressorts. Diese sind im Entwurf auch entsprechend markiert, so dass ich ggf. noch Änderungen ergeben werden.</p> <p><strong> Abwärmenutzung wird abgeschwächt</strong></p> <p>Statt verpflichtender Nutzung von Abwärme gilt künftig die Pflicht zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Planung oder Modernisierung. Als Schwellenwerte: dafür gelten:</p> <ul> <li>Gesamtenergieinput bei Industrieanlagen: 8 MW</li> <li>Gesamtenergieinput bei Energieversorgungseinrichtungen: 7 MW</li> </ul> <p>Die Plattform für Abwärme wird freiwillig.</p> <p><strong>Bewertung:</strong></p> <p>Der Referentenentwurf schwächt die Maßnahmen des bisher geltenden Fassung insbes. bezgl. der Managementsysteme deutlich ab. Er muss noch ressortabgestimmt und formal beschlossen werden. In der Zwischenzeit stellt sich natürlich die Frage für die Unternehmen mit einem <span class="fontstyle0">Gesamtendenergieverbrauch zwischen <strong>7,5 auf 23,6 GWh/Jahr: </strong>(Weiter) einführen oder darauf vertrauen, dass die Werte des Entwurfes im Gesetz verankert werden? </span></p> <p>Wenn Sie eine Antwort darauf benötigen, weitere Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-des-energieeffizienzgesetzes-enefg-veroeffentlicht</link><pubDate>Fri, 05 Jun 2026 08:56:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-des-energieeffizienzgesetzes-enefg-veroeffentlicht</guid></item><item><title>Neue DIN EN ISO 14001:2026 nun auch in deutscher Fassung verfügbar</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Am 15. April 2026 wurde die neue ISO 14001:2026 (Umweltmanagementsysteme) veröffentlicht. Diese Version ersetzt die ISO 14001:2015 einschließlich der im Jahr 2024 publizierten Ergänzung zum Klimawandel. Die deutsche Fassung ist seit Juni 2026 verfügbar.</p> <p>Zu den wichtigsten Änderungen gehören:</p> <ul> <li>Eine stärkere Fokussierung bei der Analyse des organisatorischen Kontexts auf ein breiteres Spektrum von Umweltzuständen, wie z. B. der Grad der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen.</li> <li>Umstrukturierte und erweiterte Anforderungen in Bezug auf den Umgang mit Risiken und Chancen.</li> <li>Verstärkte Betonung der Lebenszyklusperspektive in Bezug auf Umweltaspekte.</li> <li>Neue Anforderungen an die Planung und das Management von Änderungen (MoC).</li> <li>Bei der betrieblichen Planung werden die „ausgelagerten Prozesse“ in „extern bereitgestellte Prozesse, Produkte und Dienstleistungen“ umbenannt, der Fokus hat sich damit erweitert.</li> <li>Darüber hinaus wurde der Anhang A (Anleitungen zur Anwendung der Norm) für verschiedene Abschnitte erheblich erweitert und verbessert, um die Auslegung der verschiedenen Anforderungen zu unterstützen.</li> </ul> <p>Die Übergangsphase für ISO 14001:2026 wird voraussichtlich drei Jahre betragen. Zertifikate, die nach ISO 14001:2015 ausgestellt wurden, müssen demnach bis Ende April 2029 auf die Neuausgabe umgestellt werden, um gültig zu bleiben.</p> <p>Insgesamt wird der Umfang der Änderungen als moderat bewertet, sodass es nicht zu erwarten ist, dass für Organisationen, die bereits nach ISO 14001:2015 zertifiziert sind, erhebliche Umsetzungsaufwände erforderlich werden.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Beratung benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/neue-iso-14001-2026-veroeffentlicht</link><pubDate>Thu, 04 Jun 2026 10:19:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/neue-iso-14001-2026-veroeffentlicht</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der LAI hat <span class="fontstyle0">nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 24.02.2026 die </span><span class="fontstyle0">LAI Vollzugshinweise „Verfahrensbeschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn“ aktualisiert und jetzt veröffentlicht.</span></p> <p>Die Ergänzungen berücksichtigen nun den aktuellen Stand des BImSchG sowie die neuen Vollzugshinweisen der LAI zur BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“. Hier sind jedoch einige Dopplungen enthalten.</p> <p>Neu in der hier vorliegenden 1. Aktualisierung sind die Abschnitte zum <strong>vorzeitigen Beginn bei Änderungsgenehmigungen oder bestehenden Standorten</strong> (2.2.2 &amp; 4.2). <span class="fontstyle0">Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann für diese Verfahren grundsätzlich bereits <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der formellen Vollständigkeit der Antragsunterlagen für das Gesamtvorhaben erteilt werden. Die Vollständigkeit der Unterlagen zu den beantragten Maßnahmen muss natürlich gegeben sein. </span></p> <p><span class="fontstyle0">Auch werden die Begriffe &#34;bestehender Standort&#34; und &#34;Änderungsgenehmigung&#34; definiert. Der Begriff des „bestehenden Standorts“ ist hier weit auszulegen. Bestehend ist ein Standort demnach bereits bei einer bestehenden vergleichbaren Nutzung, die typischerweise auf industriell und/oder gewerblich geprägten Flächen stattfinden. Auch bisher lediglich baurechtlich genehmigte Anlagen und bereits rückgebaute Flächen fallen darunter. Unter den Begriff der Änderungsgenehmigung fallen neben Genehmigungen nach §16,16a oder 16b auch Vorhaben nach §23b BImSchG (störfallrechtliche Änderung).</span></p> <p><span class="fontstyle0"> Diese Zulassung setzt im Gegensatz zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für neue Standorte <span class="fontstyle2">nicht </span>voraus, dass die Erteilung der Genehmigung überwiegend wahrscheinlich ist. Die positive Gesamtprognose entfällt, was zu einer deutlichen Beschleunigung führt. </span></p> <p>Das Risiko der Umsetzung bei Versagen der endgültigen Genehmigung liegt vollständig bei der Antragstellerin. Hier müssen eine Rückbauverpflichtung eingegangen und Sicherheitsleistungen hinterlegt werden, Bei der Risikoabwägung sollte in diesem Zusammenhang aber auch beachtet werden, dass es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine &#34;gebundene Genehmigung&#34; handelt, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von politischen Mehrheiten der Ortsgemeinde oder formalen Bürgerprotesten erteilt werden muss.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-verfahrensbeschleunigung-durch-teilgenehmigung-und-vorzeitigen-beginn-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 15:39:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-verfahrensbeschleunigung-durch-teilgenehmigung-und-vorzeitigen-beginn-aktualisiert</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Modernisierung des Bau- und Raumordnungsrechtes vorgelegt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundesbauministerium hat am 1.4. einen umfassenden Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vorgelegt. Dies betrifft das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Planzeichenverordnung (PlanzV), das Raumordnungsgesetz (ROG) und redaktionelle Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen.</p> <p>Der Entwurf setzt die Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom 28. November 2025 um, berücksichtigt die Regelungsaufträge der Föderalen Modernisierungsagenda sowie den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung und dient der Umsetzung zentraler Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag.</p> <p>Das Gesetz ist im Ergebnis von Fachexperten-Workshops sowie eines Planspiels entstanden. Hier wurden Funktionalität und Praxistauglichkeit der vorgeschlagenen Regelungen im Vorhinein überprüft.</p> <p>Schwerpunkte der Novelle im Baugesetzbuch sind die Beschleunigung und Vereinfachung der Regelverfahren, unter anderem durch</p> <ul> <li>eine vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (§ 2, § 3, § 6a und § 10a BauGB),</li> <li>die Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BauGB),</li> <li>die Straffung der Umweltprüfung sowie die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen und</li> <li>einer Präklusionsvorschrift (§ 2a, § 3, § 4b, Anlagen 1 und 2 BauGB).</li> </ul> <p>Außerdem soll die Resilienz von Städten und Gemeinden gestärkt, Aspekte der Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei Vorhabenzulassungen besser berücksichtigt und Instrumente des Besonderen Städtebaurechts verbessert werden. Weiterhin werden Maßnahmen zur Stärkung der Gemeinwohlorientierung umgesetzt, wie der Schutz der Vorkaufsrechte gegen Umgehungen sowie ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit Schrottimmobilien.</p> <p>Durch Änderung des Raumordnungsgesetzes soll auch das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen durch vollständige Digitalisierung vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner steigen die Anforderungen an resiliente Raumstrukturen; hieran soll das Raumordnungsrecht angepasst werden.</p> <p>Die Regelungsvorschläge zur energetischen Gebäudesanierung im Milieuschutzgebiet stehen aufgrund des direkten Bezugs zu dem parallel laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum Gebäudemodernisierungsgesetz unter einem Aktualisierungsvorbehalt und sollen im Laufe der Ressortabstimmung neu geprüft werden (Klammerung § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a und Nr. 1b BauGB inkl. Folgeregelungen).</p> <p>Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor dem Kabinettbeschluss wird die Bundesregierung einen abgestimmten Regelungsvorschlag in das Verfahren einbringen, der ein Repowering nach den §§ 245e Absatz 3 [neu: § 236 Absatz 3] und 249 Absatz 3 BauGB für den Fall einschränkt, dass eine innerhalb eines geplanten Windenergiegebiets vorhandene Windenergieanlage durch eine neue Windenergieanlage außerhalb des Windenergiegebiets ersetzt werden soll (sog. „Heraus-Repowern&#34; aus Windenergiegebieten). Die konkrete Ausgestaltung der Regelung bleibt der Ressortabstimmung vorbehalten.</p> <p>Der Referentenentwurf wurde am 1. April 2026 an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein Kabinettbeschluss wird noch vor der Sommerpause angestrebt.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-modernisierung-des-bau-und-raumordnungsrechtes-vorgelegt</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 10:36:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-modernisierung-des-bau-und-raumordnungsrechtes-vorgelegt</guid></item><item><title>Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Umweltministerium hat in Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen einen Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung veröffentlicht.</p> <p>Dies betrifft die Anhänge</p> <ul> <li>23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen,</li> <li>27 Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren,</li> <li>28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe und</li> <li>33 Abfallverbrennung (neuer Geltungsbereich, derzeit: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen).</li> </ul> <p>Während für die Anhänge 23, 27 und 33 die Anforderungen der jeweiligen BVT Schlussfolgerungen in den Bereichen</p> <ul> <li>Allgemeine Anforderungen,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung,</li> <li>Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls,</li> <li>Abfallrechtliche Anforderungen,</li> <li>Anforderungen für vorhandene Einleitungen,</li> <li>Betreiberpflichten (Meß- und Berichtspflichten</li> </ul> <p>umgesetzt werden, dient die Anpassung des Anhanges 28 der Einführung einer Ausnahme für nicht integrierte Spezialpapierfabriken.</p> <p>Die BVT Schlussfolgerungen beinhalten zusätzliche Parameter und eine Änderung vieler Einleitwerte, die hier umgesetzt werden.</p> <p>Die Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung dient der Umsetzung kleiner Korrekturen, um ein verordnungsgeberisches Versehen zu berichtigen. Dies betrifft redaktionelle Anpassungen an die Gefahrstoffverordnung und das Einbringen von Stoffen in Tagebaue.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-abwasserverordnung-und-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung</link><pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:23:00 +0200</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/referentenentwurf-zur-aenderung-der-abwasserverordnung-und-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung</guid></item><item><title>KRITIS Dachgesetz beschlossen</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 in der vom Innenausschuss geänderten Fassung vom Bundestag angenommen. Es setzt die europäische CER-Richtlinie um und verpflichtet Betreiber zu Risikoanalysen, Meldepflichten und Sicherheitsmaßnahmen (Schutz gegen Sabotage und Naturkatastrophen).</p> <p>Unter das KRITIS-Dachgesetz fallen Betreiber kritischer Anlagen in Sektoren wie</p> <ul> <li>Energie: Strom, Gas, Öl</li> <li>Wasser: Trinkwasser- und Abwasserversorgung</li> <li>Ernährung: Produktion und Verteilung</li> <li>Gesundheitswesen: Krankenhäuser, Labore</li> <li>Transport &amp; Verkehr: Straßen, Schienen, Flughäfen, Häfen</li> <li>IT &amp; Telekommunikation: Netzwerke, Server, Telekommunikationsinfrastruktur</li> <li>Finanz- &amp; Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen</li> <li>Siedlungsabfallentsorgung</li> <li>Weltraum</li> <li>Staat</li> <li>Medien &amp; Kultur: (kann durch Verordnungen ergänzt werden),</li> </ul> <p>wobei die genaue Bestimmung durch Rechtsverordnungen erfolgt, die sich oft an bestehenden Schwellenwerten (z. B. 500.000 Einwohner Versorgung) orientieren.</p> <p>Betreiber müssen Risikoanalysen erstellen, Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Zutrittskontrollen, Videoüberwachung) umsetzen und Krisenmanagement betreiben.</p> <p>Störungen müssen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das BSI gemeldet werden.</p> <p>Nach Einstufung müssen Betreiber sich innerhalb von 3 Monaten registrieren (bis spätestens 17. Juli 2026) und innerhalb von 9 Monaten eine Risikoanalyse vorlegen.</p> <p>Das KRITIS-Dachgesetz ergänzt die Regelungen des NIS-2-Gesetzes, welches hauptsächlich den Bereich Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen betrifft und bereits am 30. Juli 2025 im Kabinett beschlossen wurde.</p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kritis-dachgesetz-beschlossen</link><pubDate>Fri, 13 Feb 2026 17:27:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kritis-dachgesetz-beschlossen</guid></item><item><title>Kabinettsentwurf zur Umsetzung IE-Richtlinie in deutsches Recht verabschiedet</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Bundeskabinett hat heute in Umsetzung der geänderten Industrieemissionsrichtlinie in deutsches Recht ein umfangreiches Gesetzes- und Verordnungspaket beschlossen.</p> <p>Dies betrifft</p> <ul> <li>das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),</li> <li>das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),</li> <li>das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG),</li> <li>das Bundesberggesetz (BBergG),</li> <li>das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG),</li> <li>die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV),</li> <li>die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),</li> <li>die neue Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen – <strong>IE-Managementverordnung (45. BImSchV</strong>),</li> <li>die Deponieverordnung (DepV) sowie</li> <li>redaktionelle Änderungen weiterer Verordnungen.</li> </ul> <p>Die neuen Entwürfe enthalten <strong>umfangreiche Änderungen</strong> und gehen teilweise über die 1:1 Umsetzung der Vorgaben der IE-Richtlinie hinaus.</p> <p>Hier einzelne Beispiele:</p> <p>Es ist festzustellen, dass die Umsetzung der Anforderungen der IE-RL zu Ausdifferenzierungen von Anforderungen an IE-Anlagen“ und „sonstige“ genehmigungsbedürftige Anlagen führt. Beispiele sind §7/§7a; §12/§12a; §29b/29c, §52/§52a.</p> <p>Die Umsetzung enthält die Pflicht, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben und Transformationspläne in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Details werden in der 45. BImSchV geregelt.</p> <p>Es wird jede quantifizierbare oder messbare Einwirkung in Gewässer mit umfangreichen Meßverpflichtungen belegt.</p> <p>Die <strong>4. BImSchV</strong> wird umfasssend novelliert, hier sind <strong>wesentliche Änderungen in allen Hauptabschnitten</strong> enthalten, dabei auch viele Vereinfachungen.</p> <p> </p> <p>Das heute im Kabinett beschlossene Gesetz muss nun den Bundestag passieren und danach zusammen mit einer dazugehörigen Verordnung zur Umsetzung der <abbr class="fr-abbr-item" title="Industrieemissionsrichtlinie">IED</abbr> in den Bundesrat.</p> <p>ACHTUNG:</p> <ul> <li>Auch ist die Umsetzung noch nicht mit der auf EU Ebene geplanten Vereinfachung der IE-Richtlinie abgestimmt. Hier sind also weitere Änderungen zu erwarten.</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben, die Entwürfe oder eine Synopse der 4. BImschV benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kabinettsentwurf-zur-umsetzung-ie-richtlinie-in-deutsches-recht-verabschiedet</link><pubDate>Wed, 21 Jan 2026 20:17:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/kabinettsentwurf-zur-umsetzung-ie-richtlinie-in-deutsches-recht-verabschiedet</guid></item><item><title>Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern &#40;GeoBG&#41; verabschiedet</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoBG) ist im Bundesgesetzblatt erschienen und am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten.</p> <p>Ziel des Gesetzes ist, die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen und zu vereinfachen.</p> <p>Wesentliche Inhalte sind:</p> <ul> <li>das überragende öffentliche Interesse der Errichtung und des Betriebs von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen ist nun gesetzlich definiert, was einen erheblichen Einfluss auf Abwägungsentscheidungen, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten, zur Zulassung hat,</li> <li>Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben,</li> <li>Grundlegende Neuerungen für Wärmeleitungen durch die Überführung des im UVPG geregelten Planfeststellungstatbestandes ins GeoBG mit zahlreichen Verweisen zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Erleichterungen analog zu den Verfahren für Gas- und Wasserstoffleitungen (z.B. Abschaffung Erörterungstermin oder Duldungspflicht für Vorarbeiten für Wärmeleitungen möglich),</li> <li>Erleichterungen umfassen unterschiedliche Zeitpunkte und Aspekte des Verfahrens von der Zurverfügungstellung von Geodaten und erleichterten Vorarbeiten über vereinfachte Vorgaben bei der Anhörung und dem Einsatz eines Projektmanagers bis hin zur Planänderung und Änderung im Anzeigeverfahren. Auch Flächen können zukünftig deutlich einfacher enteignet werden.</li> <li>Erleichterung bei der Erkundung der regionalen Potenziale der Erdwärme,</li> <li>Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermievorhaben (Möglichkeit der Sicherheitsleistung von den Geothermieunternehmen für Bergschäden).</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-geothermie-beschleunigungsgesetzes</link><pubDate>Wed, 14 Jan 2026 08:00:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-des-geothermie-beschleunigungsgesetzes</guid></item><item><title>LAI Vollzugshilfe zur TA Luft aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltministerkonferenz die LAI-Vollzugshilfe &#34;Vollzugsfragen zur TA Luft“ in der Fassung vom 31.10.2025 aktualisiert. Es wurden drei neue Vollzugsfragen ergänzt (Seiten: 79, 82, 83). Die Ergänzungen betreffen die folgenden Absätze der TA Luft:</p> <ul> <li>4.1.2.2 - <strong>Anforderungen in Abgrenzung zur 44. BImSchV</strong></li> <li>4.1.15 (Biogaserzeugung) / 5.4.7.1 (Tierhaltung) / 5.4.7.2 (Schlachtung) / 5.4.7.15 (Kottrocknung) / 5.4.7.25 (Grünfuttertrocknung) / 5.4.8.5 (Komposterzeugung aus org. Abfällen) / 5.4.8.6.2 (Biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) / 5.4.8.10a (Abfalltrocknung) / 5.4.9.36 (Lagerung von Gülle oder Gärresten) / 5.4.10.22.1 (Begasung, Sterilisation oder Entgasung) – <strong>Mindestabstand beim Umgang mit Baurechts-Anlagen</strong></li> <li>4.1.15/5.4.8.6.2 – <strong>Biogas-Altanlagen</strong> - bauliche und betriebliche Anforderungen</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshilfe-zur-ta-luft-aktualisiert</link><pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:00:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshilfe-zur-ta-luft-aktualisiert</guid></item><item><title>Entwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes &#40;EnEfG&#41;</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Das BMWE plant eine weitreichende Abschwächung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Der bekanntgewordene Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Wesentliche Eckpunkte sind:</p> <ol> <li><strong> Zielarchitektur und Governance</strong></li> </ol> <ul> <li>Die bisherigen nationalen End- und Primärenergieeffizienzziele (§ 4 EnEfG a. F.) für 2030 und 2045 werden vollständig gestrichen.</li> <li>Die quantifizierten jährlichen Einsparverpflichtungen für Bund und Länder (§ 5 EnEfG a. F.) entfallen ersatzlos.</li> <li>Neu eingeführt wird ein § 4 „Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle“, der den EU-Grundsatz (Art. 3 EED) als Prüf- und Abwägungsmaßstab verankert. Dies gilt insbesondere bei großen Investitionen (ab 100 Mio. €, im Verkehrsbereich ab 175 Mio. €). Die neue Regelung enthält keine nationalen Zielpfade oder Mengenverpflichtungen mehr.</li> <li>Die DIN EN ISO 14001 wird als Umweltmanagementsystem neben EMAS anerkannt.</li> </ul> <ol start="2"> <li><strong> Öffentlicher Sektor</strong></li> </ol> <ul> <li>Umstellung und Absenkung: Die jährliche Endenergieeinsparverpflichtung wird von öffentlichen Stellen (EnEfG a. F.) auf öffentliche Einrichtungen umgestellt und das Einsparziel von 2 % auf 1,9 % abgesenkt (§ 6 Abs. 1 n. F.). Die Berechnungsgrundlage bleibt der Durchschnitt des Endenergieverbrauchs der letzten drei Jahre.</li> <li>Einführung eines bundesweiten Energieverbrauchsregisters für den öffentlichen Sektor; Bund und Länder müssen ab 2026 detaillierte Verbrauchsdaten melden.</li> <li>Der öffentliche Verkehr ist von der Einsparverpflichtung ausgenommen, bleibt jedoch meldepflichtig.</li> <li>Vorgaben zur Berücksichtigung sozialer Aspekte (energiearme bzw. vulnerable Haushalte) werden aus der EED übernommen.</li> </ul> <ol start="3"> <li><strong> Unternehmen: Energiemanagementsysteme und Umsetzungspläne</strong></li> </ol> <ul> <li>Die Schwelle für die Pflicht zur Einführung eines <strong>zertifizierten</strong> Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach § 8 EnEfG wird<strong> von 7,5 GWh auf 23,6 GWh</strong> Endenergieverbrauch pro Jahr angehoben.</li> <li>Die Einführungsfristen werden deutlich verlängert (erste Pflichtwelle ab 2027).</li> <li>Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) sind <strong>künftig erst ab 2,77 GWh/Jahr</strong> erforderlich. Umsetzungspläne müssen jährlich fortgeschrieben, der Geschäftsführung vorgelegt und an Audit- bzw. Zertifizierungszyklen gekoppelt werden.</li> <li>Die Managementsysteme müssen mindestens 90% des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen.</li> </ul> <ol start="4"> <li><strong> Rechenzentren</strong></li> </ol> <ul> <li>Die PUE-Grenzwerte für neue und bestehende Rechenzentren werden jeweils um rund 0,1 Punkte angehoben; zusätzlich wird eine Bewertung auf Basis einer 80-%-Auslastung ermöglicht.</li> <li>Mindestanteile an wiederverwendeter Energie dürfen unterschritten werden, wenn</li> <ul> <li>kein bestehendes oder geplantes Wärmenetz im Umkreis von 5 km vorhanden ist,</li> <li>eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Anhang XI EED negativ ausfällt oder</li> <li>ein bestehender Wärmenetzanschluss vorhanden ist.</li> </ul> <li>Die bisher vorgesehene Pflicht, dass Rechenzentrumsbetreiber Infrastruktur zur Wärmebereitstellung bereithalten, entfällt.</li> <li>Interne Abwärmenutzung (z. B. zur Versorgung eigener Gebäude) wird stärker berücksichtigt.</li> <li>Die Befreiungsschwelle für die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems bei Rechenzentren wird ebenfalls auf 23,6 GWh angehoben.</li> <li>Informations- und Meldepflichten bleiben bestehen, werden aber stärker an die EU-Datenbank angebunden und durch Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen flankiert.</li> <li>Die Zertifizierungspflicht von Energie- oder Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren gilt für die, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder ab 1 MW installierte Leistung (bei Betreibern von Informationstechnik in öffentlicher Trägerschaft ab 300 kW, sonst 500 kW)..</li> </ul> <ol start="5"> <li><strong> Abwärme</strong></li> </ol> <ul> <li>Die bisherige verpflichtende Abwärmevermeidung und -nutzung (§ 16 Abs. 2 EnEfG a. F.) entfällt.</li> <li>An ihre Stelle tritt eine Pflicht zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der EED (Anhang XI) für Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren.</li> <li>Die verpflichtende Meldung von Abwärmepotenzialen an Wärmenetzbetreiber und an die Plattform für Abwärme entfällt.</li> </ul> <ol start="6"> <li><strong> Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)</strong></li> </ol> <ul> <li>Die Auditpflicht richtet sich künftig nach dem Endenergieverbrauch (&gt; 2,77 GWh/Jahr) und nicht mehr nach der KMU-Eigenschaft.</li> <li>Energieleistungsverträge werden gestärkt; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Auditpflicht möglich.</li> <li>Anforderungen an Energieaudits werden an die EED angepasst (u. a. Lebenszykluskostenbetrachtung, Einbeziehung erneuerbarer Energien).</li> </ul> <ol start="7"> <li><strong> Vergaberecht</strong></li> </ol> <ul> <li>In der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen werden Energieeffizienzklassen, Lebenszykluskosten und Energieeffizienz als Zuschlagskriterien verbindlich verankert.</li> <li>Öffentliche Auftraggeber müssen bei energieintensiven Leistungen prüfen, ob Energieleistungsverträge eingesetzt werden können.</li> <li>Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Einhaltung der Vorgaben technisch unvereinbar ist, die Versorgungssicherheit, Gesundheit oder Sicherheit gefährdet oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt.</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-zur-aenderung-des-energieeffizienzgesetzes-enefg</link><pubDate>Fri, 02 Jan 2026 16:26:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/entwurf-zur-aenderung-des-energieeffizienzgesetzes-enefg</guid></item><item><title>Emissionserklärungen ausgesetzt</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p>Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen hat, die jetzt fälligen Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine Abgabe der Emissionserklärung ist daher nicht mehr erforderlich. Enstprechende Informationsschreiben wurden bzw. werden derzeit durch die zuständigen Überwachungsbehörden versandt.</p> <p>Als Grund wird eine Verzögerung der Entwicklungsarbeiten für die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach der 11. BImSchV  (BUBE-Online) angegeben. </p> <p>Eine formelle Änderung der 11. BImSchV zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht zwar noch aus, diese wird derzeit jedoch vom Verordnungsgeber eingeleitet. Zudem findet aktuell eine Evaluation der 11. BImSchV statt, die Hinweise über die zukünftige Ausgestaltung der Verordnung geben soll. </p> <p>Wenn Sie Fragen haben</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/emissionserklaerungen-ausgesetzt</link><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:56:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/emissionserklaerungen-ausgesetzt</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 44. BImSchV &#40;mittelgroße Feuerungsanlagen&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe &#34;Auslegungsfragenkatalog zur 44. BImSchV“ aktualisiert. Die Änderungen sind sehr umfangreich (53 statt 38 Seiten) und betreffen IE-Anlagen, Aggregationsregeln, Emissionsgrenzwerte, Messungen etc. etc. </span></p> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-44-bimschv-mittelgrosse-feuerungsanlagen-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 20:05:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-44-bimschv-mittelgrosse-feuerungsanlagen-aktualisiert</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 31. BImSchV &#40;Lösemittel&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe &#34;Auslegungsfragenkatalog zur 31. BImSchV“ aktualisiert. Die Änderungen betreffen: </span></p> <ul> <li>S. 8, Sachverständige zur Prüfung von Lösemittelbilanzen</li> <li>S. 15 Massestrom (Bezug auf Gesamtanlage)</li> <li>S. 18, besondere technische Maßnahmen beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln / Verhältnis zur TA Luft</li> <li>S. 39, Messzyklus bei Anlagen, in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden</li> <li>S. 47, Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln</li> <li>S. 56, Anlagen zur Herstellung von Klebebändern</li> <li>S. 59, Zielemissionen bei sonstiger Metall- oder Kunststoffbeschichtung (redaktionelles Versehen)</li> <li>S. 61 – 69, Lösemittelbilanz, Vernichtung (Verbrennung) von Lösemitteln, Entlackungseinrichtungen, Qualitätsanforderungen, Minimierung von Unsicherheiten</li> <li>S. 73, Anforderungen an den Prüfbericht der Lösungsmittelbilanz (redaktioneller Fehler)</li> <li>Anhang II Musterlösungsmitelbilanz</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-31-bimschv-loesemittel-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 19:18:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-31-bimschv-loesemittel-aktualisiert</guid></item><item><title>LAI Vollzugshinweise zur 1. BImSchV &#40;Kleinfeuerungsanlagen&#41; aktualisiert</title><description><![CDATA[ <div class="ce_text block">                   <p><span class="fontstyle0">Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe „Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweise<br>zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ aktualisiert. Die Vollzugshilfen wurde im Bereich der Schornsteinhöhen geändert: </span></p> <ul> <li>Zu § 19: Ableitbedingungen für Abgase</li> <li>Zu § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 4: firstnahe Anordnung des Schornsteins bei Dächern mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad oder bei Dächern mit besonderen Dachformen (sehr ausführlich!)</li> <li>Zu § 19 Abs. 1: firstnahe Anordnung bei zusammenhängenden Gebäuden</li> <li>Zu § 19 Abs. 1 Satz 3: Berücksichtigung einer Attika bei einem Flachdach</li> </ul> <p>Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen</p>         </div> ]]></description><link>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-1-bimschv-kleinfeuerungsanlagen-aktualisiert</link><pubDate>Fri, 05 Dec 2025 19:02:00 +0100</pubDate><guid>https://www.gfbu-consult.de/de/aktuell/lai-vollzugshinweise-zur-1-bimschv-kleinfeuerungsanlagen-aktualisiert</guid></item></channel></rss>