Aktuell

Änderungen beim Verpackungsgesetz

Seit dem 01.07.2022 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Damit gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten. Verpackte Ware darf in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Es gibt keine Ausnahmen mehr.

Die Registrierungspflicht gilt nun auch für Mehrweg-, Transport- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht mit Waren befüllen oder einführen, das waren unter anderem Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Wer diese Verpackungen in Verkehr bringt, muss wie bisher auch seine Systembeteiligungspflichten erfüllen und Datenmeldungen zu seinen Verpackungsmengen abgeben.

Parallel dazu hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) die Verwaltungsvorschrift „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ in der Ausgabe 2022 neu veröffentlich.

Das ZVSR hat weiterhin einen Entwurf "Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen" in das Konsultationsverfahren gegeben.

Die Änderungen zur bisherigen Fassung betreffen hauptsächlich Faserverbundverpackungen (sonstige faserbasierte Verbundverpackungen - ohne metallische Hauptkomponente - wie kaschierte Faltschachteln, Kombidosen und beschichtete Papiere sowie PPK-Verpackungen mit flüssigen oder pastösen Füllgütern). Diese müssen zukünftig ihre Recyclingfähigkeit per Einzelfallprüfung nachweisen.

Es besteht die Gelegenheit, zum vorliegenden Entwurf bis zum Freitag, den 22. Juli 2022 bei der ZVSR schriftlich Stellung zu nehmen. Die endgültige Fassung des Mindeststandards - Ausgabe 2022 finden Sie ab 1. September 2022 auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

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