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Änderungen der 4. BImSchV geplant

Der Entwurf zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) greift den Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2020 (BR-Drs. 210/20) ohne Änderungen im Regelungsteil auf.

Durch die vorgesehene Änderung werden Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von halogenierten Peroxiden mit einem Einsatz von 30 Kilogramm oder mehr Kautschuk je Stunde in den Anhang 1 der Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen.

[Quelle: BMU]

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Der LAI hat nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom 4.11.2025 die LAI-Vollzugshilfe „Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweise zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV“ aktualisiert.

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