Aktuell

Änderungen der 9. und 12. BImSchV durch RED II geplant

Der Verordnungsentwurf, der Verfahrensregeln der 9. und 12. BImSchV (nur) für Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergänzt, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) im Immissionsschutzrecht. Diese Vorgaben sind bis spätestens 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Der Verordnungsentwurf führt einen neuen Paragrafen 1b die 9. BImSchV und einen neuen Paragrafen 18a in die 12. BImSchV ein. Für Verfahren, die Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen, werden so jeweils Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der Paragrafen 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans für das weitere Verfahren durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat insbesondere ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

Die den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Verbänden gesetzte Frist zur Einsendung von Stellungnahmen endete am 25. September 2020. [Quelle: BMU]

Da es wohl bei der grundsätzlichen fachlichen Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden auch für diese Verfahren bleiben soll, stellt sich die Frage, inwieweit die sicher gut gemeinte Einführung einer "zusätzlichen" einheitlichen Instanz mit all ihren zusätzlichen Informationswegen zur Beschleunigung beitragen soll. Auch scheinen Fragen des genauen Geltungsbereiches, der Anzeigeverfahren etc. noch nicht abschließen geklärt.

Auf die weitere Entwicklung dieses Gesetzgebungsverfahrens dürfen wir gespannt sein.

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Liste der aktuellen Themen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Ressortabstimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren eingeleitet und das Anhörungsverfahren der Länder und Verbände gestartet.

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.