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Änderungen im BImSchG auf Grund der drohenden Gasmangellage

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften" vom 8. Juli 2022 die §§ 31a bis 31d in das Bundesimmissionsschutzgesetz eingeführt.

Diese erlauben, Emissionsänderungen temporär zuzulassen, die aus einem erforderlichen Brennstoffwechsel in einer ernsten oder erheblichen Mangellage resultieren. Dies betrifft Anlagen der 13. und 44. BImSchV bzw. Anlagen nach der IE- und der MCPD-Richtlinie (IED-Großfeuerungsanlagen und mittelgroße Feuerungsanlagen). Auf Antrag können durch eine Zulassung durch Verwaltungsakt (Verfahren sui generis) befristete Abweichungen von Vorsorgewerten (Emissionswerten) z.B. SO2 bei Brennstoffwechsel und von anderen Grenzwerten (wenn durch plötzliche Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausgewichen und die Anlage aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste), ermöglicht werden. Die Schutzwerte (Immissionswerte) sind in jedem Fall einzuhalten.  Eine Anzeige nach §15 BImSchG bzw. Änderungsgenehmigung nach §16 BImSchG ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausnahmen im Regelfall für längstens 6 bis maximal 9 Monate (maximal 3 Monate im Jahr 2022 und 3 bis maximal 6 Monate im Jahr 2023) zugelassen werden, die in den §§ definierte 10-Tagesfrist kann prolongiert werden.

Der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise mit Entwurfsstand vom 18.08.2022 veröffentlicht.

Danach können auf Antrag bestimmte nationale Ausnahmen (bei IE-Anlagen unter Einhaltung der Bandbreiten sowie bei nicht-IE-Anlagen) durch Verwaltungsakt (Verfahren sui generis) zugelassen werden. Bei IE-Anlagen, die die Bandbreiten überschreiten, wäre ein Änderungsverfahren mit einer vereinfachten Öffentlichkeitsbeteiligung zu führen.

Auch sollen durch die neu geplanten §§ 31e bis 31f BImSchG Verfahrenserleichterungen

  • erweiterte und vereinfachte Möglichkeiten für den vorzeitigen Beginn nach §8a BImSchG (unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Vollständigkeit der Unterlagen) und eine
  • vereinfachte Beteiligung der Öffentlichkeit an Verfahren (2 x 1 Woche ohne Erörterungstermin)

eingeführt werden. Auch die Immissionsbetrachtung soll in diesen Fällen vereinfacht werden (Bagatellmassenströme, Skalierungsverfahren der Immisionsprognose).

Wenn wegen der Gasmangellage bestimmte Betriebsstoffe nicht mehr zur Verfügung stehen (z.B. Kalkprodukte, Ammoniak(-wasser), Harnstoff(lösung) sowie Fällungsmittel und Aktivkohle), können ebenfalls befristete Ausnahmen gewährt werden.

In Störfallanlagen werden in diesen Fällen Anhaltswerte für angemessene Sicherheitsabstände pauschal definiert (60 m für Heizöl, 20 m für LNG/LPG).

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Der Bundesgesetzgeber hat einige Änderungen zur Erleichterung von temporären Ausnahmen beschlossen, der Länderausschuss Immissionsschutz LAI hat hierzu und zu noch geplanten weitergehenden Regelungen Vollzugshinweise veröffentlicht.

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