Aktuell
Aktueller Stand der rechtlichen Änderungen auf Grund der drohenden Gasmangellage
UPDATE:
Die LAI Vollzugshinweise wurden mit Stand vom 27.03.2023 aktualisiert: Wesentliche Änderung ist, dass die Regeln in der Frühwarnstufe nicht (mehr) gelten.
Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt. Hiermit sollen Verfahren in dieser Zeit wesentlich beschleunigt werden.
Für den immissionsschutzrechtlichen Teil hat der LAI am 25.11. die inzwischen Zweite Aktualisierung der LAI Vollzugshinweise Immissionsschutz in der Gasmangellage - (Stand 31.10.2022) veröffentlicht. Hier sind
- Hinweise zum Vollzug der §§ 31a bis 31d BImSchG (IE-Anlagen 13. und 44. BImSchV)
- Antrag, Verfahren, Fristen, Anwendung (§§ 31e - 31f)
- Ausnahmen von Emissionsanforderungen der 13., 17., 30., 31 und 44. BImSchV und der TA Luft
- vorzeitiger Beginn nach §8a BImSchG (vor Vollständigkeit möglich)
- verkürzte Fristen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Prüfung von Schutzpflichten / vereinfachte Immissionsbetrachtung
- Befristungen (!)
- Rechtsschutz
- Anhaltswerte für angemessene Sicherheitsabstände
- Ausnahme von Immissionswerten der TA Lärm
- Immissionsschutzrechtliche Regelungen zur kurzfristigen Ausweitung der EE-Stromproduktion
kommentiert. Den Text finden Sie hier: https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/lai-vollzugshinweise-gasmangel-zweite-aktualisierung_1669381815.pdf
Auch zum Betrieb nach §18 BetrSichV genehmigungsbedürftiger Anlagen (Inbetriebnahme nach Prüfung ZÜS, Genehmigungsunterlagen können nachgereicht werden) und zu vereinfachten Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BG-V) existieren Regelungen, die ein schnelles Reagieren ermöglichen.
Wichtig ist jedoch anzumerken, dass all diese Regelungen nur für befristete Maßnahmen gelten! Dauerhafte Umrüstungen sind über diesen Weg nicht (bzw. nur sehr bedingt) umsetzbar.
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