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Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen veröffentlicht

Am 20. Januar 2022 wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) nach Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 735/21) veröffentlicht. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018) sowie der Abfallverbrennung bezüglich der Schlackenaufbereitung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 vom 12. November 2019) und ist die erste sog. sektorale Verwaltungsvorschrift, die die Regelungen der am 01.12.2021 in Kraft getreten Novelle der TA Luft 2021 ergänzt. In ihrem Anwendungsbereich gehen die Regelungen der ABA-VwV der TA Luft 2021 vor; die übrigen Anforderungen der TA Luft 2021 bleiben jedoch unberührt, so dass sich hier eine teilweise unübersichtliche Regelungslage ergibt. Wie auch in der TA Luft binden die Regelungsinhalte der VwV die Anlagenbetreiber nicht unmittelbar, es bedarf zur rechtlichen verbindlichen Umsetzung vielmehr einer nachträglichen Anordnung oder einer Nebenbestimmung in einem Genehmigungsbescheid.

Die ABA-VwV betrifft

  • Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen gemäß Nummer 8.7 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur chemischen Behandlung gemäß Nummer 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen gemäß Nummer 8.9.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen gemäß Nummer 8.10 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen gemäß Nummer 8.11.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV,
  • Anlagen zur sonstigen Behandlung gemäß Nummer 8.11.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Die gemäß den Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen festgelegten allgemeinen Sanierungsfristen 17.08.2022 bzw. 04.12.2022 werden auf Grund der langen Rechtsetzungsphase nicht haltbar sein. Hier bedarf es der Umsetzung durch die Behörden mit Augenmaß.

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