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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV)

Der Bundesrat hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der BAT Schlussfogerungen (BATC) in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV) mit Änderungen verabschiedet. Nach erneuter Befassung der BReg kann diese dann zeitnah in Kraft treten.

Sie gilt für Anlagen der Nummer 4.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:

  • 4.1.1 : Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
  • 4.1.2: Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
  • 4.1.3: Anlagen zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,
  • 4.1.4: Anlagen zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
  • 4.1.5: Anlagen zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,
  • 4.1.6: Anlagen zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,
  • 4.1.7: Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
  • 4.1.11: Anlagen zur Herstellung von Tensiden,
  • 4.1.16: Anlagen zur Herstellung von Wasserstoffperoxid

Dies ist nach der Verwaltungsvorschrift für die Chloralkailiindustrie (CAK-VwV) und der VwV für Raffinerien von Mineralöl und Gas (REF-VwV) bereits die dritte Verwaltungsvorschrift, die nach dem neuen Mechanismus des TA Luft (bevor diese überhaupt in Kraft tritt) als branchenspezifische Verwaltungsvorschrift verabschiedet wird.

 

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