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BMWK legt Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vor

Das nun für das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zuständige Wirtschaftsministerium legt einen Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes vor.

Damit wird in Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele Deutschlands das 2019 als Teil des Klimapaketes eingeführte und ab 2021 wirksam gewordene Gesetz über einen Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr auf alle fossilen Brennstoffe erweitert. Die mit dem Start des nationalen Brennstoffemissionshandels bereits mit einem CO2-Preis versehenen Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel und Erdgas werden um Brennstoffe wie Kohle und Abfall ergänzt. Im Abfallbereich sind hierfür einige geänderte Verfahrensregeln erforderlich. Um nicht plötzlich Millionen von Abfallerzeugern (z.B. für Hausmüll und Gewerbeabfälle) berichtspflichtig zu machen, soll nicht der Inverkehrbringer, sondern der Betreiber der Verbrennungsanlage die Zertifikate nachweisen. Dies wird mit Sicherheit Auswirkungen auf die Entsorgungspreise haben. Die Ausgestaltung der konkreten Berichterstattungsregeln für die einzelnen Brennstoffe bleibt der parallel erfolgenden Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) vorbehalten.

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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Ressortabstimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren eingeleitet und das Anhörungsverfahren der Länder und Verbände gestartet.

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.